Inhalt der eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsantrag konkludent ausreichend?

  • Fall:

    Gesetzliche Erbfolge.

    Erbscheinsantrag wird vom Notar inkl. der eidesstattlichen Versicherung beurkundet und eingereicht.

    Einzige Antragstellerin ist die Schwester der Erblasserin.

    Inhalt der Urkunde (u. a.):
    "Die Erblasserin, deren Eltern verstorben sind, war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. [...] Die Erblasserin hatte eine Schwester [...] (Anm. von mir: die Astin). Weitere Geschwister hatte die Erblasserin nicht." [...] "[...] versichert die Erschienene hiermit an Eides Statt, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der vorstehenden Angaben entgegensteht."

    Der übrige Inhalt der eV ist zutreffend und vorhanden.

    Beantragt wird, zutreffend, ein Alleinerbschein zu Gunsten der Schwester=Astin.


    Die ausdrückliche (sonst von den Notaren und Gerichten inkl. meinerwenigkeit verwendete) eidesstattliche Versicherung (angelehnt an die Formulierung in § 352 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 3. S. 3 FamFG), ob und ggf. welche anderen Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die die die Antragstellerin von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihr Erbteil gemindert werden würde, enthält die Urkunde nicht.


    Da noch andere Antragshindernisse bestanden, habe ich dies in einer Zwischenverfügung gerügt.
    Die anderen Antragshindernisse sind mittlerweile behoben.

    Zu meiner Zwischenverfügung bzgl. der eidesstattlichen Versicherung schreibt mir der Notar (!, von der Astin wurde keine (erneute) eV abgegeben), dass die von mir verlangte eV konkludent im Antrag / in der Urkunde enthalten sei.


    Es stellt sich daher die Frage: Hat der Notar recht oder muss ich auf einer (ergänzenden, ausdrücklichen entsprechenden) eV der Astin bestehen, weil der bisherige Inhalt (auch nicht konkludent) ausreichend ist?

    Die weitere Frage, warum es der Notar, sich, mir und der Astin dadurch unnötig schwer macht, in dem Formulierungen verwendet werden, die einen Rückgriff auf konkludente Inhalte notwendig machen, brauchen wir hier meinetwegen nicht diskutieren.

    Die o. g. Frage stellt sich mir u. a. deswegen, weil vor der Änderung des FamFG z. B. der Ast im Erbscheinsverfahren nicht an Eides statt versichern musste, dass er selbst die Erbschaft angenommen hat. Seit der Änderung des FamFG sieht das Gesetz eine ausdrückliche entsprechende Versicherung des Ast. vor, und es kann m. E. nicht (mehr) darauf verwiesen, dass in der Antragstellung des Ast. konkludent seine eigene Erbschaftsannahme gesehen werden kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. September 2017 um 15:02)

  • Die Antragstellerin versichert, dass die Erblasserin nicht verheiratet war, keine Kinder hatte, die Eltern vorverstorben sind und es außer ihr keine weiteren Geschwister gibt.

    Ausdrücklicher geht es kaum. Welche anderen Personen sollten/könnten denn noch vorhanden sein? Ich hätte da eigentlich kein Problem. Wenn man ganz spitzfindig sein will, könnte man sich noch fragen, ob durch die Angabe "Geschwister" auch Halbgeschwister mit gemeint sind - ohne Anlass würde ich das aber nicht pauschal in Frage stellen.

    Ich beanstande eher den entgegengesetzten Fall, dass nämlich nur die Pauschalformulierung "... keine andere Personen..." versichert wird, ohne dass die Verwandtschaftsverhältnisse einzeln/ausdrücklich erläutert werden.

  • Keine Abkömmlinge (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2780/abkoemmlinge-v6.html) zu sagen wäre besser, oder einfach das, was im Gesetz vorgesehen ist versichern und gut.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (13. September 2017 um 11:22)

  • Frage nebenbei:

    Hier protokolliert ein Notar: "Gem. § 2356 BGB wird an Eides Statt versichert, dass ..." :wechlach:

    Ist diese eidesstattliche Versicherung ausreichend. Umfasst sie den gewöhnlichen Aufenthalt?

  • Frage nebenbei: Hier protokolliert ein Notar: "Gem. § 2356 BGB wird an Eides Statt versichert, dass ..." :wechlach: Ist diese eidesstattliche Versicherung ausreichend. Umfasst sie den gewöhnlichen Aufenthalt?

  • Wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt genannt und versichert wird, würde mir das reichen, egal ob er den § 352 FamFG erwähnt, als ewig Gestriger :) den § 2356 BGB oder gar keine Vorschrift.

    Nur ohne Angabe und entsprechende Versicherung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts geht es nicht.

    Ich danke im Übrigen sehr für die Rückmeldungen zu meiner Ausgangsfrage.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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