Beratungshilfe für Strafsache?

  • Antragsteller begehrt Beratungshilfe für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl. Wobei er zur Fristwahrung schon "Widerspruch" gegenüber der Staatsanwaltschaft eingelegt hat. Inwieweit würdet Ihr noch Beratungshilfe gewähren??
    Ggf. unter welcher Begründung zurückweisen? Danke!

  • Bei Strafsachen kann ja üblicherweise nur für reine Beratung ein Schein erteilt werden. In diesem Falle muss der Betroffene seinen "Widerspruch" ja vermutlich noch begründen, hierfür könnte durchaus die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein. Wenn sonst alle Voraussetzungen vorlagen habe ich in solchen Fällen üblicherweise BerHi erteilt, aber kommt natürlich immer auf den genauen Einzelfall dann drauf an, der Sachverhalt ist ja nicht sooo ausführlich.

  • Der Antragsteller befindet sich weder objektiv, noch subjektiv außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

    Damit keine Möglichkeit für BerH.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde wiederum bewilligen, weil eine Beratung zur Erfolgsaussicht des eingelegten Einspruchs (mit der Folge einer eventuellen Rücknahme) durchaus in Betracht kommt.

    Eleganter wäre es vom Ast. natürlich gewesen, er hätte gleich BerH beantragt und nicht erst selbst einen "Widerspruch" geschrieben.

  • Ich würde wiederum bewilligen, weil eine Beratung zur Erfolgsaussicht des eingelegten Einspruchs (mit der Folge einer eventuellen Rücknahme) durchaus in Betracht kommt.

    Eleganter wäre es vom Ast. natürlich gewesen, er hätte gleich BerH beantragt und nicht erst selbst einen "Widerspruch" geschrieben.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich sehe es wie Patweazle.

    Im Übrigen ist ein "fristwahrender" Widerspruch/Einspruch bei der Staatsanwaltschaft ohne Belang, da dieser beim erlassende Gericht einzugehen hätte.

  • Bei Strafsachen kann ja üblicherweise nur für reine Beratung ein Schein erteilt werden. In diesem Falle muss der Betroffene seinen "Widerspruch" ja vermutlich noch begründen, hierfür könnte durchaus die Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sein. Wenn sonst alle Voraussetzungen vorlagen habe ich in solchen Fällen üblicherweise BerHi erteilt, aber kommt natürlich immer auf den genauen Einzelfall dann drauf an, der Sachverhalt ist ja nicht sooo ausführlich.


    Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss nicht begründet werden.

  • Ich sehe es wie Patweazle.

    Im Übrigen ist ein "fristwahrender" Widerspruch/Einspruch bei der Staatsanwaltschaft ohne Belang, da dieser beim erlassende Gericht einzugehen hätte.


    Auch richtig.

    Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.

    Wie schon geschrieben, würde ich bewilligen.

  • Zumindest bei uns sind StA und AG in einem Gebäude untergebracht. Schon durch Angabe des Geschäftszeichens (auf dem Strafbefehl steht das gerichtl. Az., welches das StA-Az. enthält) wird der "Widerspruch" durch die gemeinsame Poststelle gleich an die zuständige AG-Geschäftsstelle übersandt. Ansonsten ist die StA verpflichtet, einen Einspruch sofort dem Gericht zu übersenden, ggf. durch Fax. Daher befindet sich der ASt. objektiv im gerichtlichen Verfahren.

  • Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.

    Subjektiv befindet er sich hierin allerdings - und ich gehe davon aus, dass die StA den Rechtsbehelf an das zuständige AG weiterleitet, da die Intention des Petenten ja deutlich ist.

    Ich halte eine Bewilligung aus diesem Grund weiterhin für unzulässig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dann treffen die Erwägungen von Patweazle allerdings nicht vollständig zu. D. h. durch die Einreichung des "Widerspruchs" bei der unzuständigen Stelle befindet sich der Ast. zumindest objektiv nicht in einem gerichtlichen Verfahren.

    Subjektiv befindet er sich hierin allerdings - und ich gehe davon aus, dass die StA den Rechtsbehelf an das zuständige AG weiterleitet, da die Intention des Petenten ja deutlich ist.

    Ich halte eine Bewilligung aus diesem Grund weiterhin für unzulässig.

    Dem schließe ich mich an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es ist ganz egal was Ihr macht. Er wird sowieso keinen Verteidiger finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt (in Berlin gern noch damit verbunden, die Akte von der Geschäftsstelle abzuholen und dorthin zurückzubringen) und auch noch ein Beratungsgespräch führt.

  • Es ist ganz egal was Ihr macht. Er wird sowieso keinen Verteidiger finden, der für 35 EUR Akteneinsicht nimmt (in Berlin gern noch damit verbunden, die Akte von der Geschäftsstelle abzuholen und dorthin zurückzubringen) und auch noch ein Beratungsgespräch führt.

    Und was ist mit §49a BRAO? :gruebel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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