Minderheitenbegehren - "Schlechtleistung"

  • Hallo, ich bräuchte mal zu folgendem Fall Hilfestellung:

    Bei mir ist heute ein Vereinsmitglied vorstellig geworden, welches von massiven Problemen im Vereinsleben mit dem aktuellen Vorstand, insb. der 1. Vorsitzenden berichtete. Die 1. Vorsitzende ist mittlerweile z. B. dazu übergegangen, Minijob-Arbeitsverhältnisse der Mitglieder beim Verein selbst zu kündigen, sobald diese Mitglieder gegen die 1. Vorsitzende aufmucken. Entsprechend ist die Stimmung im Verein.

    Das Mitglied teilte mit, dass beabsichtigt ist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung abhalten zu lassen, um die Probleme des Vereins mit dem Vorstand zu erörtern, ggf. die Neuwahl des Vorstands herbeizuführen. Es wurde mitgeteilt, dass die Minderheit des Vereins im Sinne des § 37 Abs. 1 BGB in Zusammenhang mit der entsprechenden Satzungsbestimmung bereits an den Vorstand als Einberufungsorgan schriftlich heran getreten sei. Man befürchte jedoch, dass dem Verlangen nicht nachgekommen werden wird und/oder eventuelle Ladungsfristen möglicherweise vorsätzlich nicht eingehalten werden könnten. Diese Annahme liegt wohl aufgrund des bisherigen Verhaltens der 1. Vorsitzenden (bspw. vorgenannten Kündigungen ihrer "Widersacher") nicht fern.

    Völlig unproblematisch für das Einberufungsbegehren nach § 37 Abs. 2 BGB ist die Konstellation, dass der Vorstand dem Begehren vollumfänglich nicht nachkommt, also einfach gar nichts macht.

    Wie jedoch ist der Fall, wenn der Vorstand Ladungsfristen (ob gewollt oder ungewollt) nicht einhält? In diesem Falle liegt ja kein "Nicht-Nachkommen" vor, sondern eher eine (nennen wir es mal) "Schlechtleistung". Bei einem solchen Einladungsmangel jedoch könnte sich die Folge ergeben, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig sind. In der weiteren Folge könnte das bedeuten (unterstellt man der 1. Vorsitzenden Böswilligkeit), dass sie hierdurch z. B. vorsätzlich ihre Abwahl verhindern könnte, indem sie eben immer wieder z. B. die Ladungsfristen unterwandert.


    Leider finde ich in der spärlichen, mir zugänglichen Kommentierung absolut keine Aussage zu letztgenanntem Fall. Tatsächlich ist in den Kommentierungen wörtlich immer nur von "nicht nachkommt/nicht nachkommen" die Rede. Auch Stöber/Otto (Handbuch zum Vereinsrecht in der 11. Auflage) schweigt zu dieser Ausgestaltung.

    Davon abweichend bin ich jedoch schon vom Bauchgefühl her der Auffassung, dass eventuell auch in diesem Fall ein Verfahren nach § 37 Abs. 2 BGB eröffnet ist. Ich meine mich nämlich auch zu erinnern, dass das Verfahren bspw. auch dann eröffnet ist, wenn das Einberufungsorgan zwar auf Verlangen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt, aber in der Tagesordnung von der Minderheit begehrte Tagesordnungspunkte auslässt.

    Hat Jemand eventuell eine Meinung (besser noch Rechtsprechung, Kommentierung etc. ...) hierzu?

    Mit bestem Dank im Voraus und liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von MacPeach (13. September 2017 um 15:04) aus folgendem Grund: Optisch aufgehübscht

  • Aus meinem Bauchgefühl heraus umfasst die Verpflichtung zur Einberufung die Verpflichtung zur wirksamen Einberufung. Ich sehe i.d.F. keinen Unterschied zwischen der von dir so genannten "Schlechtleistung" und einer Komplettverweigerung. Aber wie gesagt, ist nur Bauchgefühl.

  • Hilft Dir Schöpflin in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck bei § 37 BGB Rz. 2 weiter:


    "Die Vorschrift ist auch entspr. anzuwenden, wenn ... oder wenn das Einberufungsorgan einen offenbar ungeeigneten oder satzungswidrigen Zeitpunkt oder Ort für die Mitgliederversammlung bestimmt (BayObLGZ 1920, 328 [334 ]; Soergel/Hadding Rn. 4)."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hilft Dir Schöpflin in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck bei § 37 BGB Rz. 2 weiter:


    "Die Vorschrift ist auch entspr. anzuwenden, wenn ... oder wenn das Einberufungsorgan einen offenbar ungeeigneten oder satzungswidrigen Zeitpunkt oder Ort für die Mitgliederversammlung bestimmt (BayObLGZ 1920, 328 [334 ]; Soergel/Hadding Rn. 4)."

    Ja! Das hilft auf jeden Fall, Danke! Und Danke auch an cheersluv!

  • Bitte, gern geschehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!