Schiedsgerichtlicher Vergleich = Ende der Angelegenheit?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Beratungshilfeantrag wegen "Bedrohung durch Nachbarn".
    Worin genau die "Bedrohung" bestehen soll, ist nicht aufgeführt, es besteht schon länger ein Nachbarschaftsstreit.

    Bezüglich dieses Streits hat der Betroffene im September 2016 BerH erhalten (Bezeichnung der Angelegenheit: "Unterlassung von Beleidigungen durch Nachbarn"). I
    m Februar 2017 wurde im Streitschlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt ein Vergleich geschlossen und die Sache im Mai abgerechnet.

    Jetzt wird geltend gemacht, dass die Gegenseite gegen diesen Vergleich verstoße und "neue Bedrohungen und Belästigungen" vorlägen.

    Handelt es sich überhaupt um eine neue Angelegenheit? Nach meiner Ansicht ist es der gleiche Streit, und es wird sich lediglich nicht an die Vereinbarung vom Februar gehalten, sodass ich von der Fortführung der Angelegenheit ausgehe.

    Wie seht ihr das?

  • .. würde ich annehmen, insbesondere da das Argument: "dass die Gegenseite gegen diesen Vergleich verstoße" impliziert, dass genau diese Art der Beleidigung im Vergleich enthalten ist und sich darüber bereits verständigt wurde.

  • .. würde ich annehmen, insbesondere da das Argument: "dass die Gegenseite gegen diesen Vergleich verstoße" impliziert, dass genau diese Art der Beleidigung im Vergleich enthalten ist und sich darüber bereits verständigt wurde.


    :zustimm:

    Selbst wenn man von einer neuen Angelegenheit ausginge:
    Welches Wunderheilmittel soll der Anwalt nun finden?
    Würde wahrscheinlich nur noch eine Unterlassensklage bei rum kommen, dafür gibt's, da außergerichtlich ja schon beraten, u.U. noch PKH, aber das ist das Höchste der Gefühle

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Kommt BerH, ob und wie die Vollstreckung aus dem Vergleich einzuleiten ist, in Betracht?

    Es kommt drauf an ;)

    Bei der Konstellation würde ich sagen, dass eine entsprechende Beratung darüber keine neue Angelegenheit darstellen dürfte.
    Allerdings hast du in den meisten Schiedsvergleichen keinen vollstreckungsfähigen Inhalt... und da es um Beleidigungen geht, wird da auch nichts zu vollstrecken sein (Ordnungsgeldandrohungen dürften da m.E. nicht erfolgen können).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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