Verwaltervergütung - Verwertung Immobilie im vIV, Massekostenbeitrag im IV

  • Für die Vergütung der vorläufigen Verwaltung wurden im Vergütungsantrag diejenigen Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge in die Berechnungsgrundlage einbezogen, die für die Fortführung genutzt wurden, auch wenn diese (wertausschöpfend) belastet waren. Gem. Verwalter folgt aus der Betriebsfortführung quasi automatisch erhebliche Befassung i.S. der InsVV.

    Es stellen sich folgende Fragen:

    1) Ist bereits aus der Betriebsfortführung an sich eine erhebliche Befassung abzuleiten?.

    Ist auf alle Fälle ein Indiz, man sollte das aber noch ein wenig genauer darstellen. Beispielsweise, dass man die Dinger gewartet und repariert hat, IX ZB 105/00.

    Also mir reicht das bei Vergütungsanträgen eigentlich im Grundsatz aus. was soll der Verwalter sich da noch aus den Fingern saugen? Eigentlich doch klar, dass er mit Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge bei einer BFF ganz anders umgehen muss als bei Stilllegung, oder?!

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • 2) Darüber hinaus handelt es sich um ein Verfahren, das vor dem 19.07.2013 beantragt wurde. Dürfen wegen BGH IX ZB 88/09 vom 15.11.2012 überhaupt belastete Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden?.

    nein, IX ZB 46/14, aber Möglichkeit, eine erhebliche Beschäftigung über höhere Zuschläge zu berücksichtigen, IX ZB 130/10, Rn 46.

    Die Entscheidung ist vom 15.11.2012. Die Vergütung wurde ein paar Monate früher festgesetzt. Gibt's noch etwas Vergleichbares aus der ersten Jahreshälfte oder früher?

    Zwischenzeitlich gefunden: BGH v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    2 Mal editiert, zuletzt von Hasso (28. November 2017 um 11:02)

  • Zwischenzeitlich gefunden: BGH v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Welche Du aber nicht ungefiltert verwenden kannst, da die hier zu betrachtende Regelung des § 11 InsVV vom 21.12.2006 stammt.



    Stimmt, in der ab 29.12.2006 gültigen Fassung des § 11 InsVV gehören die belasteten Gegenstände zum Vermögen, wenn eine erhebliche Befassung vorliegt.

    Heißt das 'all in' für Vergütungsanträge der vorläufigen Verwalter zwischen 29.12.2006 und 15.11.2012? Die Berechnungsgrundlage des IV beträgt nur etwa 20 % von der des vIV.

  • Das kann man halten wie ein Dachdecker: Zum Ende des Verfahrens (und Interpretationshilfe des BGH) ergibt sich dann eine abweichende Berechnungsmasse.

    Ob das Insolvenzgericht dies zum Anlass nimmt, eine Änderung herbeizuführen ? :gruebel:

    An Deiner Stelle, mehr kann man da auch nicht machen, würde ich auf die Abweichung hinweisen und gut.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • An Deiner Stelle, mehr kann man da auch nicht machen, würde ich auf die Abweichung hinweisen und gut.

    Wenn sich das nicht verbindlich klären lässt, werde ich es mit einem Hinweis bewenden lassen. Dann darf die Rechtspflegerin entscheiden, ob sie sich den Beschluss ihrer Kollegin von damals nochmal zur Brust nimmt.

    Danke für die Hilfe ... sollte ja auch mal gesagt werden :).

  • Die Wertabweichung beträgt rd. 40 %. Kann das Insolvenzgericht den Verwalter auffordern, einen neuen Vergütungsantrag einzureichen, für den denn die neueren Regelungen gelten oder nur den ursprünglichen Beschluss bzgl. der Berechnungsgrundlage abändern?

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