Unrichtigkeit der Geburtsurkunde hinsichtlich Vater

  • Ein möglicher gesetzlicher Erbe hat eine Geburtsurkunde, in der der Erblasser als Vater genannt ist. Die anderen Beteiligten haben nie etwas von diesem Kind gehört. Unterhaltszahlungen oder Ähnliches lassen sich nicht finden. Die anderen Beteiligten forschen nach und erhalten vom Standesamt die Auskunft, dass die Beischreibung des Vaters im Geburtenregister nicht unterschrieben sei. Beim Standesamt und verschiedenen Archiven setzen weitere Suchen ein. Es wurde kein Vaterschaftsanerkenntnis und auch kein Gerichtsbeschluss gefunden. Die Beischreibung erfolgte in der ehemaligen DDR.

    Kann jetzt allein aufgrund der Tatsache, dass keine Urkunden gefunden wurden die Löschung des Eintrags verlangt werden? Hilft oder schadet die fehlende Unterschrift unter dem Eintrag?

  • Denke da wissen die Standesämter selbst besser Bescheid, einfach mal dort nachfragen. Denn Ihre Frage richtet sich auf die Zulässigkeit der Eintragung auf der Geburtsurkunde/Anspruch Löschung, dies ist eine vom Nachlassgericht nicht zu entscheidende Frage.

  • Kann jetzt allein aufgrund der Tatsache, dass keine Urkunden gefunden wurden die Löschung des Eintrags verlangt werden? Hilft oder schadet die fehlende Unterschrift unter dem Eintrag?

    Was heißt "keine Urkunden gefunden"? Der Eintrag im Geburtsregister wurde ja gefunden. Ob er durch die fehlende Unterschrift an Beweiskraft verliert oder unwirksam oder nichtig wird?! Gute Frage.

  • ... da hilft nur eine gezielte Frage an das zuständige Nachlassgericht ob es die Geburtsurkunde in der jetzigen Form als Nachweis der Erbberechtigung als Sohn anerkennt oder nicht...


    Würde mir das als NL-Rechtspfleger vorgelegt, würde ich wahrscheinlich das Standesamt bitten die Urkunde zu vervollständigen oder den Eintrag zu korrigieren...

  • ... da hilft nur eine gezielte Frage an das zuständige Nachlassgericht ob es die Geburtsurkunde in der jetzigen Form als Nachweis der Erbberechtigung als Sohn anerkennt oder nicht...


    Würde mir das als NL-Rechtspfleger vorgelegt, würde ich wahrscheinlich das Standesamt bitten die Urkunde zu vervollständigen oder den Eintrag zu korrigieren...


    Die Geburtsurkunde selbst erscheint nach dem Sachverhalt doch "nicht auffällig". Eine Bitte um Vervollständigung dürfte keine Grundlage haben.

  • Wenn die Beischreibung nicht unterzeichnet ist und auch die Angaben über die Grundlage (Vaterschaftsanerkennung/ -feststellung) fehlen, wäre es sicherlich angezeigt, dass der Standesbeamte den Sachverhalt nochmals überprüft.
    Interessant ist sicherlich auch, wer die Mutter ist, und was diese zu sagen hat.

  • Das gesetzliche Erbrecht beruht auf dem urkundlichen Nachweis der "Verwandtschaft". Wenn es eine Geburtsurkunde gibt, aus der sich der Vater ergibt, dann muss wohl von der Richtigkeit ausgegangen werden. Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sollte gestellt werden und dann wird sich im Verfahren zeigen, wer welche Einwendungen erhebt, andere Anträge stellt usw. Nur aufgrund von Vermutungen überprüfe ich nicht, ob die Urkunden richtig sind. Man prüft ja auch nicht in jedem Fall in alle Richtungen, wie viele unbekannte nichteheliche Kinder ein Erblasser hatte. Keine Urkunde , kein Erbrecht. Das gilt dem Grunde nach auch umgekehrt.

  • Ein vor dem 1.7.1970 (Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder) errichteter Unterhaltstitel kann auch im Erbscheinsverfahren als Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind ausreichen. (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 270/10
    BeckRS 2011, 01379

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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