Gerichtskosten Ergänzungspflegscha für die Ausübung des Beschwerderechts 41 III FamFG

  • Liebe Kollegen,
    folgender Fall: Ich erteile eine Genehmigung (Verkauf Grundstück) und muss für das Kind (unter 14) einen Pfleger für die Ausübung des Beschwerderechts bestellen.

    Nun meine Frage: Fallen für die Pflegschaft (gesonderte Akte wurde angelegt) noch extra Gerichtskosten an oder sind diese mit den Kosten für die Genehmigung abgegolten?

    Ich habe bereits vergeblich den NomosKommentar FamGKG zu KV 1313 gewälzt und bedanke mich für eure Hilfe.

    MfG
    Praios

  • Erfahrungen oder Kommentierung dazu liegen mir nicht vor, weil das bei uns von den Kostenbeamten erledigt wird.

    Ich verstehe die Gebührentatbestände so, dass es darauf ankommt, worauf sich das "Grundverfahren" bezieht:

    Wenn der zu genehmigende Kaufvertrag durch die Eltern geschlossen wurde, fällt die Gebühr aus Nr. 1313 KV FamGKG an (Umkehrschluss aus Abs. 3).

    Handelt es sich bei den zu genehmigenden Erklärungen jedoch um solche eines Vormunds oder Pflegers, gilt Nr. 1313 Abs. 3 KV FamGKG, sodass die Gebühr dann nicht (zusätzlich) erhoben wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank schonmal an dich.
    Bei mir handelt die Mutter, d.h. es fallen Kosten an. Da stellt sich mir leider schon die nächste Frage: Welchen Wert für die Ausübung des Beschwerderechts :gruebel: ?

    Den Wert des Grundgeschäfts (hier: über 500.000,00 €) fände ich unangemessen.

    § 46 Abs. 2 S. 1 FamGKG macht mich auch nicht schlauer, da der Wert des Gegenstandes "Entgegennahme der Genehmigung für das Kind und Entscheidung über die Ausübung des Beschwerderechts" für mich nicht zu ersehen ist. Ich lande beim Auffangwert nach § 42 FamGKG (5.000,00 €).

    Seht ihr das auch so?

  • Ich lande beim Auffangwert nach § 42 FamGKG (5.000,00 €).

    Das erscheint vertretbar. Allerdings finde ich nicht, dass keine genügenden Anhaltspunkte im Sinne des § 42 Abs. 3 FamGKG vorliegen, weil es immerhin den Wert des zu genehmigenden Geschäfts gibt. Den würde ich zwar - ebenso wie Du - nicht in voller Höhe übernehmen wollen, ihn aber trotzdem als Maßstab nehmen und das Ermessen (§ 42 Abs. 1 FamGKG) dahingehend ausüben, dass der Wert auf 10 oder 20 % des Wertes des Grundgeschäfts festgesetzt wird. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Verantwortung und damit das Haftungsrisiko für den insoweit bestellten Pfleger mit dem Wert des Grundgeschäfts steigt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke dir nochmals. An eine prozentuale Festsetzung (5-10 %) hatte ich auch schon gedacht. Dein Argument mit dem Haftungsrisiko finde ich gut nachvollziehbar. Ich werde mich dem anschließen :)

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