RA-Gebühren für außgerichtliche / vorprozessuale Vertretung

  • Hallo User,

    eine Frage zum Procedere bei VKH:

    Ich habe meinen Mandanten vorprozessual vertreten und später auch gerichtlich. Mein Mandant hat VKH ohne Raten bekommen, nach dem Gerichtstermin habe ich einen Vergütungsantrag VKH gestellt. In diesem Antrag habe ich angegeben, daß ich den Mandanten vorprozessual vertreten habe und welche Gebühren dafür angefallen sind.

    2 Wochen nachdem ich den Vergütungsantrag gestellt habe, habe ich dem Mandanten eine Rechnung geschrieben für den außergerichtlichen Teil. Was mich ja völlig umgehauen hat: Der hat bezahlt.

    Den Eingang und die Höhe der Zahlung habe ich unter Beifügung einer Kopie der Rechnung dem Gericht mitgeteilt, parallel dazu hat das Gericht die VKH-Vergütung gezahlt.

    2 Tage später erhielt ich ein Schreiben, daß ich die gesamte Vergütung zurück zahlen soll. Ich habe geantwortet, daß das verrechnet werden muß, ich aber sicher nicht die gesamte Vergütung erstatten muß und um Übersendung eines Rückforderungsbeschlusses gebeten.

    Nach 2 weiteren Wochen kam ein weiteres Schreiben vom Gericht, in dem steht, daß ich einen neuen Vergütungsantrag schicken soll.

    Mir ist klar, daß die vom Mandanten gezahlte Vergütung dem Grunde nach angerechnet werden muß, wieviel das der Höhe nach ist, muß man dann eben ausrechnen und ggf. muß ich dann an die Staatskasse erstatten.

    Meine Frage ist: Muß ich geänderten Vergütungsantrag stellen oder muß mir das Gericht einen Rückforderungsbeschluß / -bescheid schicken ?

    Ich habe meinen Vergütungsantrag "wahrheitsgemäß" gestellt und verstehe nicht, warum ich meinen Antrag wegen nachträglich eingetretener Umstände ändern soll.:gruebel:

    Danke für die Antworten

    Julchen

  • Neuer Antrag ist Quatsch. Du bist verpflichtet, später erhaltene Zahlungen mitzuteilen, §55 Abs.5, das hast Du gemacht. Jetzt kannst Du nur noch abwarten.

    Für die Zukunft: Es ist misslich, das gesamte Mandat vorgerichtlich und gerichtlich zu führen, und dann am Ende solche Querelen mit der Abrechnung zu veranstalten. Die vorgerichtlichen Kosten solltest Du da schon lange geregelt haben. Dann hast Du auch nicht diese Überschneidungen und Unsicherheiten mit anzugebenden Zahlungen.

  • schon klar, ich habe die Vorgeschichte weggelassen .....
    wenn das Gericht mit der VKH-Gewährung schneller gewesen wäre.....

    Danke für die Antwort

    Grüße

    Julchen

  • Hallo Zusammen,

    es geht lustig weiter, ....
    Nachdem ich ein sozusagen formloses Schreiben bekommen habe, daß ich die ....,- €, also den gesamten Betrag, den ich als VKH erhalten habe, zurückzahlen soll, habe ich der Rechtspflegerin geschrieben, daß sie mir einen Rückforderungsbeschluß schicken soll.
    Den Beschluß habe ich bis heute nicht erhalten. Heute ist stattdessen ein "Schreiben" gekommen, sieht wie folgt aus:

    Abs: AG Ort
    Straße
    Ort, ohne Angabe der absenden Stelle, also z. B. Familiengericht oder Gerichtskasse oder sowas

    Meine Büro-Adresse Kassenzeichen
    Durchwahl + Datum

    Mahnung / Zahlungserinngerung Rückständige Forderung
    zahlen innerhalb einer Woche als Bezeichnung der Rückforderung steht da mein Az und meine Rechnungs
    -Nr.
    unter drunter steht was von .... fälliger Forderung ....

    unten steht ein Überweisungsvordruck ....
    keine Unterschrift, keine genauere Angabe des Absenders

    Ich bin allmählich sehr ............ Kann das Gericht mit formlosem Schreiben Geld von mir fordern ? Ist diese Forderung wirklich fällig ? Ich hätte jetzt gesagt, daß die Rechtspflegerin ausrechnen muß, wieviel angerechnet wird und mir einen entsprechenden Rückforderungsbeschluß schickt oder sehe ich das falsch ? Anders ausgedrückt : Darf die das ?

    Mag sein, daß ich mich hier gerade blöd anstelle, aber ich bin völlig verplettet.

    Grüße + danke für Antworten


    Julchen

  • vergessen habe ich: Das Schreiben trägt das Absende-Datum 29.10.2017, eingegangen ist es heute, also am 16.11.2017.
    Die Zahlungsfrist von 1 Woche ist also längst abgelaufen.

  • Ich denke, das Vorgehen des Gerichts ist falsch.

    Dieanteilige Geschäftsgebühr ist gemäß Vorbemerkung 3 (4) VV RVG anzurechnen. Wenn die Angabe der Zahlungen gemäß § 55 (5) RVG erfolgt ist, muss das Gericht ausrechnen, welcher Betrag gefordert wird. So ergibt es sich auch aus der Kommentierung zu § 55 RVG.

    Ich würde dann einen entsprechenden Beschluss fassen. Formlos ist das mE nicht möglich.


    Eventuell Rücksprache halten oder Erinnerung einlegen

  • Ich an deiner Stelle würde dem Gericht zunächst mitteilen, dass du nicht beabsichtigst, der absolut unbegründeten Zahlungsaufforderung nachzukommen, solange du nicht einen begründeten Rückforderungsbeschluss bekommst. Dabei wäre ich auf die Begründung zur Rückforderung der gesamten PKH-Vergütung echt gespannt.
    Das von dir geschilderte Vorgehen ist nämlich absoluter Blödsinn! Tatsächlich wäre nämlich nun nachträglich die von deinem Mandanten gezahlte Geschäftsgebühr hälftig auf die bereits aus der Landeskasse gezahlte Verfahrensgebühr anzurechnen. Der aus der Landeskasse zu viel gezahlte Differenzbetrag (und nur dieser) wäre durch das Gericht in einem entsprechenden Beschluss festzustellen und dann von dir anzufordern!

  • Was für ein Zirkus. :eek:

    Nach meinem Dafürhalten gehört es sich wenigstens, dass der UdG eine Vergütungsberechnung unter Anrechnung der vorgerichtlichen Vergütung aufstellt und Dir den Differenzbetrag mitteilt.
    Eines regelrechten "Rückforderungsbeschlusses" bzw. einer Neufestsetzung bedarf es in den allermeisten Fällen nicht, wenn hinsichtlich der Anrechnung Einvernehmen herrscht und über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages kein Streit besteht.

    Sollten das gericht allerdings jetzt, wo Du nicht zurückzahlst, die Einziehung nach der JBeitrO betreiben wollen, wäre ich gespannt, wo der Hase hinläuft. Da dürfte das Gericht seine unzulängliche Verfahrensweise wohl schnell feststellen ...

    Bei so einem dussligen Vorgehen des Gerichts würde ich mir an Deiner Stelle den Spaß machen, die halbe GG an den Mandanten zurückzuzahlen.
    Dann musst Du nichts auf die aus der Landeskasse erstattete Vergütung anrechnen und der Mandant freut sich. :teufel:
    Für Dich wäre das ja nur unwirtschaftlich, wenn Du mit dem vorgerichtlichen GW über 4.000,- Euro kommst.

  • ich habe im Internet einen anderen thread aus dem Forum gefunden

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…-Bezirksrevisor

    und da einen Hinweis auf die Beitreibungsvorschriften und habe darin jetzt gefunden, daß für solche Rückforderungen die Gerichtskasse zuständig ist. Ich gehe also davon aus, daß das Schreiben, das ich oben beschrieben habe, von der Gerichtskasse stammt. Ich hatte das zwar vermutet, war mir aber nicht sicher, weil das dem Schreiben nicht zu entnehmen ist.

  • Auch in Bezug auf den anderen Thread: M.E. ist die Rückforderung des aus der Landeskasse zuviel gezahlten Betrages - also nach Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG angezeigt, denn die Entscheidung des UdG zum dort genannten Zeitpunkt war ja nicht unrichtig, weil bis dahin keine Zahlungen Dritter vorlagen. Aus § 55 Abs. 5 Satz 4 RVG ist lediglich die Anzeigepflicht des RA zu entnehmen, die nach Antragstellung gezahlten Beträge anzuzeigen. Einen Raum für § 56 RVG sehe ich jedenfalls nicht, da die Entscheidung des UdG selbst gerade nicht im Streit steht.

    Das Verfahren über die aus Sicht des RA zu Unrecht erfolgte Rückforderung richtet sich demgemäß - wenn es hier vorliegend tatsächlich nach dem JBeitrG erfolgte - nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG. Zuständig für die Aufforderung zur Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages ist demnach m.E. nicht der UdG, sondern der Kostenbeamte (,weil die JBeitrG keinen UdG kennt!). Gegen diese Rückforderung ist der Rechtsbehelf nach § 8 Abs. 1 2. Alt. JBeitrG gegeben, wonach die Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen Anwendung finden. Das ist in diesem Fall m.E. das Verfahren nach § 55 RVG(!), so dass für die Entscheidung darüber wiederum der UdG zuständig ist.

  • .... Nachdem ich ein sozusagen formloses Schreiben bekommen habe, daß ich die ....,- €, also den gesamten Betrag, den ich als VKH erhalten habe, zurückzahlen soll, habe ich der Rechtspflegerin geschrieben, daß sie mir einen Rückforderungsbeschluß schicken soll. (...)

    Nachdem in meinem Bundesland dieses Jahr ein neues Buchungssystem eingeführt wurde, hatten wir entsprechende Schulungen, bei denen uns die Schulungsleiter (m.W.n. keine Gerichtsmitglieder) erklärt haben, dass wir Absetzungen jetzt angeblich nur noch mit formlosem Schreiben machen müssen (wenn ich das richtig in Erinnerung habe). Das halte ich aber für absolut falsch.

    Bei mir liefe dein Fall so:
    1.) Zahlung angezeigt
    2.) Absetzungsbeschluss mit RMB (Erinnerung nach § 56 RVG - sehe das wie HarryBo)
    3.) "Zahlen Sie bitte Betrag X bis zum ____ an folgende Kontoverbindung"-Anschreiben
    4.) Eingabe des Rückzahlungsbetrags im Buchungsprogramm mit Zahlungsziel ein paar Wochen hinter dem Zahlungsziel aus 3
    5.) Fristsetzung zur Überprüfung, ob die Zahlung eingegangen ist.

    Ab 4. schaltet sich bei uns die Zentrale Zahlstelle Justiz dazu, die selbst nach fruchtlosem Verstreichen der Frist aus 4.) Mahnungen rausjagt. In deinem Fall kann ich mir vorstellen, dass da der Hase im Pfeffer liegt.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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