Kann Gerichtsvollzieher schriftliche Kommunikation mit Schuldner verweigern?

  • Gegen Schuldner liegt ein Zwangsvollstreckungsauftrag + Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vor. Es ergeht eine entsprechende Ladung durch den Gerichtsvollzieher.

    Einige Tage vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wendet der Schuldner sich schriftlich an den Gerichtsvollzieher und bittet um Ratenzahlung. Seinem Schreiben fügt er eine schriftliche Zusage des Gläubigers bei, dass dieser mit einer Ratenzahlung grundsätzlich einverstanden ist, die konkreten Modalitäten aber mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden sollen. Der Schuldner versäumt den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, weil aus seiner Sicht eine Einigung mit dem Gläubiger vorliegt und er nur noch auf die Mitteilung der konkreten Ratenzahlungsmodalitäten wartet.

    Ohne vorherigen Hinweis, dass eine schriftliche Kommunikation insoweit nicht statthaft ist, ergeht eine Anordnung auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, weil der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt hat.

    Wäre ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung begründet?

    [Mir gegenüber hat der Gerichtsvollzieher heute geäußert, dass er auf eine derartige schriftliche Ratenzahlungsbitte sowie nie eingeht. Wer nicht bei ihm persönlich erscheint, hat die Konsequenzen zu tragen. Dies konnte der Schuldner aber nicht wissen, zumal andere Gerichtsvollzieher zumindest darauf hinweisen bzw. auch schriftlich kommunizieren.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Termin wurde aber nicht aufgehoben durch den GV und du schreibst:

    Zitat

    die konkreten Modalitäten aber mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden sollen.

    da hätte der Schuldner sich dann mal bewegen müssen und nicht der GV, denn der hat Termin bestimmt und in diesem Termin hätte der SC alles klären können.

    Ich sehe keinen Grund, die Eintragung zurückzunehmen.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • hätte der Schuldner sich dann mal bewegen müssen

    Hat er doch; er hat sich mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt (dieser hat Ratenzahlung grundsätzlich zugestimmt) und hat dies dem Gerichtsvollzieher auch noch ein paar Tage vor dem Termin zusammen mit einem konkreten Ratenangebot schriftlich mitgeteilt.

    Ist wahrscheinlich alles ziemlich doof gelaufen, aber um einen Schuldner, dem alles immer nur egal ist, handelt es sich gerade nicht.

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  • hätte der Schuldner sich dann mal bewegen müssen

    Hat er doch; er hat sich mit dem Gläubiger in Verbindung gesetzt (dieser hat Ratenzahlung grundsätzlich zugestimmt) und hat dies dem Gerichtsvollzieher auch noch ein paar Tage vor dem Termin zusammen mit einem konkreten Ratenangebot schriftlich mitgeteilt.

    Eine Ratenzahlungsvereinbarung zw. Gl. und Sch. i.S.d. § 775 Nr. 4 ZPO liegt damit wohl bislang nicht vor.

  • Aber das beißt sich doch die Katze in den Schwanz :mad:.

    Gläubiger sagt, dass Ratenzahlung für ihn grundsätzlich okay ist.

    Gerichtsvollzieher ignoriert das, so dass der Schuldner aufgrund der Weigerung des Gerichtsvollziehers im Extremfall nie eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen kann. Er bekommt aber eben auch keine Information, was er dafür stattdessen noch tun muss.

    Mir geht es hier auch eher darum, dass der Schuldner - auch irrig - geglaubt hat, dass die Sache erledigt ist. Hätte ich heute nicht beim Gerichtsvollzieher angerufen, wäre niemanden aufgefallen, wo eigentlich das Problem liegt. Ein Anruf des Gerichtsvollziehers, "eh Du musst trotzdem vorbeikommen", hätte die Sache doch total entspannt.

    Noch frecher finde ich jetzt, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgenommen werden wird, weil der Schuldner, der ein Viertel der Forderung (mehr als die angebotene Rate) beglichen hat, bis zu dem entsprechenden Stichtag beim Gerichtsvollzieher nicht mehr vorstellig werden kann. Dieser ist erst nach dem Stichtag wieder aus dem Urlaub zurück.

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  • Ich zitiere den Satz einfach nochmals:

    Zitat


    die konkreten Modalitäten aber mit dem Gerichtsvollzieher geklärt werden sollen.

    Hat der SC nicht gemacht und mal ehrlich, wenn ich als SC nicht weiß, wie es weitergeht, dann rufe ich den GV oder im Zweifelsfall den Gläubiger an und frage was los ist. Daß er zahlen muß, wird er ja wohl verstanden haben, dann hätte er mal fragen müssen an wen und wann. Wieso sollte der GV anrufen? Er hat den Termin bestimmt, das reicht voll und ganz aus.

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    Carlo Karges

  • Aber das beißt sich doch die Katze in den Schwanz :mad:.

    Gläubiger sagt, dass Ratenzahlung für ihn grundsätzlich okay ist.

    Gerichtsvollzieher ignoriert das, so dass der Schuldner aufgrund der Weigerung des Gerichtsvollziehers im Extremfall nie eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen kann. Er bekommt aber eben auch keine Information, was er dafür stattdessen noch tun muss.

    Mir geht es hier auch eher darum, dass der Schuldner - auch irrig - geglaubt hat, dass die Sache erledigt ist. Hätte ich heute nicht beim Gerichtsvollzieher angerufen, wäre niemanden aufgefallen, wo eigentlich das Problem liegt. Ein Anruf des Gerichtsvollziehers, "eh Du musst trotzdem vorbeikommen", hätte die Sache doch total entspannt.

    Noch frecher finde ich jetzt, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgenommen werden wird, weil der Schuldner, der ein Viertel der Forderung (mehr als die angebotene Rate) beglichen hat, bis zu dem entsprechenden Stichtag beim Gerichtsvollzieher nicht mehr vorstellig werden kann. Dieser ist erst nach dem Stichtag wieder aus dem Urlaub zurück.

    Liegt ja dann doch eine Ratenzahlungsvereinbarung vor > § 882d Abs. 1, letzter Satz ZPO.

  • @ Soenny:

    Der Mandant bemüht sich, seinen Altverbindlichkeiten nachzukommen und kümmert sich aktiv darum. Ihm ist, im Gegensatz zu unseren üblichen Kandidaten, eben nicht egal, dass die letzten Altgläubiger ihr Geld bekommen. Vereinbarungen, welche er trifft, hält er immer ein. Jetzt mal ganz ehrlich, wieso muss ich ihn behandeln, wie diejenigen Leute, denen am Ende alles rotzegal ist. Klar kann man sagen, er hätte es doch wissen müssen. Aber andere Gerichtsvollzieher schicken in derartigen Fällen eben ein Schreiben, wo drin steht, wie viele Raten noch gezahlt werden müssen. Fertzsch. Sehe ich in meinen täglichen Akten immer wieder. Ich habe jetzt schon kapiert, dass ein Gerichtsvollzieher das so durchziehen kann. Aber ganz ehrlich. Hier trifft es einfach den Falschen.

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  • Zitat

    Aber andere Gerichtsvollzieher schicken in derartigen Fällen eben ein Schreiben, wo drin steht, wie viele Raten noch gezahlt werden müssen. Fertzsch. Sehe ich in meinen täglichen Akten immer wieder. Ich habe jetzt schon kapiert, dass ein Gerichtsvollzieher das so durchziehen kann. Aber ganz ehrlich. Hier trifft es einfach den Falschen.

    Ich mache jetzt über 20 Jahre ZV, und zwar auf beiden Seiten und ich habe es noch nie erlebt, daß ein GV hier den SC oder uns angeschrieben und solche Mitteilungen gemacht hat, jedenfalls nicht ohne Bitte meinerseits um solch eine Auskunft.

    Es kann ja sein, daß "wir" und/oder die GV damit schon mal den Falschen erwischen, aber woher soll man das vorher wissen? Außerdem dürfte doch bekannt sein, unter welchem Druck die GV landesweit stehen und dann sollen sie sich auch noch um jeden einzeln in der von dir angeregten Form kümmern? Wie lange sollen denn dann die Verfahren noch dauern, ist ja jetzt schon dem Mandanten kaum vermittelbar.

    Und eine Ratenzahlungsvereinbarung sehe ich in der Zahlung noch nicht, da weder Höhe noch Zeitpunkt durch den Gläubiger oder den GV bekanntgegeben wurden.

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    Carlo Karges

  • Dann soll der Schuldner doch Widerspruch einlegen und gleichzeitig die einstweilige Aussetzung beantragen. Eine (möglicherweise zustande gekommene) Ratenzahlung würde einen Widerspruch begründen, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

    Zuständig ist das örtliche Vollstreckungsgericht, der Gerichtsvollzieher hätte vor Eintragung ins Schuldnerverzeichnisregister theoretisch ein Abhilferecht.

    Mehr wie versuchen kann der Schuldner es doch nicht!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Dann soll der Schuldner doch Widerspruch einlegen und gleichzeitig die einstweilige Aussetzung beantragen. Eine (möglicherweise zustande gekommene) Ratenzahlung würde einen Widerspruch begründen, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

    Zuständig ist das örtliche Vollstreckungsgericht, der Gerichtsvollzieher hätte vor Eintragung ins Schuldnerverzeichnisregister theoretisch ein Abhilferecht.

    Mehr wie versuchen kann der Schuldner es doch nicht!


    Und aus meiner Sicht wäre der Widerspruch wegen Vorliegens einer Ratenzahlungsvereinbarung auch begründet.

  • Außerdem dürfte doch bekannt sein, unter welchem Druck die GV landesweit stehen und dann sollen sie sich auch noch um jeden einzeln in der von dir angeregten Form kümmern?

    Es kann sein, dass Gerichtsvollzieher jetzt wieder mehr zu tun haben (die haben vor einigen Jahren hier mal gejammert, dass sie aufgrund Bevölkerungsrückgangs und immer mehr fruchtlosen Pfändungen immer weniger Vollstreckungsaufträge bekommen). Aber ganz aus der Verantwortung können sie sich auch nicht ziehen. Im Übrigen dürfte die Ausfertigung der Eintragungsanordnung etc. wahrscheinlich sogar mehr Arbeit machen, als eine kurze Mitteilung, welche Raten zu zahlen sind.

    Wie lange sollen denn dann die Verfahren noch dauern, ist ja jetzt schon dem Mandanten kaum vermittelbar

    Dann frage ich Dich mal etwas anderes: Wie willst Du dem Mandanten vermitteln, dass er aufgrund des Verhaltens des Gerichtsvollziehers letztendlich leer ausgeht. Nehmen wir mal an, Schuldner hat weder pfändbares Einkommen, noch andere pfändbare Habe. Um die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zu verhindern, bietet er seinem Gläubiger trotzdem Ratenzahlung an. Eine entsprechende Vereinbarung scheitert am beschriebenen Verhalten des Gerichtsvollziehers. Nachdem die Eintragung erfolgt ist, nimmt der Schuldner sein Ratenzahlungsangebot zurück. Er meint, dass er nunmehr ohnehin nicht mehr zu verlieren hat. Die Erkenntnis, dass ich meine Forderung abschreiben kann, trifft mich zwar ziemlich zügig, ich wäre aber trotzdem stocksauer.

    Aber wir kommen vom Thema ab.

    Ich werde Mandanten raten, Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einzulegen.

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  • Da der GV nicht verpflichtet ist, den SC nochmals anzuschreiben oder anzurufen, da er ja den Termin mitgeteilt hat und der SC da hätte hingehen müssen, wird man ihm schlecht was "anhängen" können.

    Berichte dann bitte mal, was rausgekommen ist, für mich ist der Widerspruch unbegründet und die Eintragung selbstverschuldet.

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    Carlo Karges

  • Nehmen wir mal an, der GV bekommt einen Tag vor dem Termin das Schreiben des Schuldners. Was soll er dann noch machen? Was macht ein Richter, wenn ein Tag vor dem Termin noch ein Schreiben eingeht? Ich nehme an, er wird im gesetzten Termin darauf eingehen. Warum soll der GV das anders machen? Es gab einen Termin, es war ordnungsgemäß geladen und der Schuldner ist nicht erschienen. Der Schuldner macht es sich recht einfach, wenn er sagt, ich habe vom GV nichts gehört, deswegen muß ich nicht hingehen.

  • Das verstehe ich schon, sehe aber bei einem Schreiben des Schuldners "Ich zahle die kommenden fünf Monate zu einem bestimmten Datum jeweils EUR 100,00 und im Übrigen hat der Gläubiger dem generell schon zugestimmt" wenig Klärungsbedarf.

    Ich finde, der Gerichtsvollzieher macht sich die Sache auch etwas einfach. Seine Aussage war, dass er derartige Post immer und generell ignoriert.

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  • Doch, da gibt es schon Klärungsbedarf. Der Tilgungsplan wird mit dem GV vereinbart. Und nicht mit dem Gläubiger. Wenn der Gläubiger mit dem Schuldner eine Vereinbarung trifft, sollte er den Antrag zurücknehmen.
    Und es ist nun mal Fakt, daß der Schuldner zum Termin nicht erschienen ist. Und über die Folgen ist er in der Ladung belehrt worden.

  • Ich frage jetzt einfach mal, weil mir das Verfahren, genau wie meinem Mandanten :(, eben auch nicht klar ist.

    Ich sehe im Rahmen der Insolvenzanfechtung immer nur die Kommunikation, die meine Insolvenzschuldner mit den für sie zuständigen Gerichtsvollziehern führen. Da ist mit Anrufen des Gerichtsvollziehers "zahl mal wieder" (der Gerichtsvollzieher ist mit der etwas hemdsärmeligen Methode sogar relativ erfolgreich) bis zu rein schriftlicher Kommunikation alles dabei. Gibt es dafür feste Regeln oder ist das reine Geschmackssache, wie der Gerichtsvollzieher aus seiner Sicht am Besten "fährt".

    Noch ein Aspekt. Ein Richter hätte insbesondere gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine Fürsorgepflicht, nach der diesen auf erkennbar übersehene Aspekte hinweisen muss. Gibt es eine solche Pflicht für Gerichtsvollzieher eventuell auch. Dann wäre der Schuldner darauf hinzuweisen gewesen, dass schriftliche Kommunikation nicht möglich ist.

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  • Beim Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner zu laden. Dabei ist ihm eine 14-tägige Zahlungsfrist einzuräumen. Im Regelfall wird die Ladung per Post zugestellt. Klar gibt es immer wieder Schuldner, die man anruft und dann wird gezahlt. Dies wird aber wohl nicht die Regel sein.
    Selbstverständlich darf mit dem GV auch schriftlich kommuniziert werden. Jedoch muß niemand damit rechnen, daß auf einen Schriftsatz, der einen Tag vorm Termin eingeht noch per Post geantwortet wird. Dies sieht sicher anders aus, wenn Fax oder eMail bekannt sind.

    Bei mir wird zu 99,9 % schriftlich geladen. Und dann kann alles passieren. Anrufe, Schreiben oder auch einfach Komplettzahlungen auf das Konto. In mindestens 80 % der Fälle passiert aber gar nichts. Und davon kommen dann auch mindestens 90 % der Schuldner nicht zum Termin.

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