Herausgabe bei teilweiser Pfändung

  • Hinterlegt wurden für A, B und C 1000 € wegen Gläubigerungewissheit (Die drei waren sich nicht einig, wem der Betrag in welcher Höhe zusteht). A hat den Herausgabeanspruch von B in Höhe von 300 € gepfändet und beantragt jetzt die Herausgabe. Reicht es, wenn C der Herausgabe an A in Höhe von 300 € zustimmt?

    Edit: Hinterlegt wurde durch die K-Abteilung der Erlösüberschuss für die ehemaligen Eigentümer.

    Einmal editiert, zuletzt von Tomoto (19. September 2017 um 11:40)

  • Wenn hinterlegt wurde weil eben nicht klar ist, wem der Betrag in welcher Höhe zusteht, dann kann auch erst ausgezahlt werden, wenn darüber entschieden ist. Die Zustimmung von C reicht hier definitiv nicht aus, denn es ist nicht ermittelt, ob das Pfandrecht überhaupt in dieser Höhe besteht.

    Was würdest du denn auch machen, wenn sich dann herausstellt dass z.B. A 700,00 €, B 300 € und C 0,00 € zustehen. Die Pfändung wäre dann ins Leere gelaufen. Wenn A und B mit dem Titel die Auszahlung verlangen, spätestens dann hättest du ein massives Problem.

    Gruß

    Insulaner

  • Kann die Ansicht von Insulaner nicht teilen. Verstehe auch nicht, was du damit meinst, dass sich irgendetwas "herausstellen soll" und eine Pfändung ins Leere laufen würde.

    A hat gegen B gepfändet, also ist B in Höhe von 300,- € raus aus der ganzen Sache. Es verhält sich dann so, als ob es eine Hinterlegung in Höhe von 300,- € gegeben hätte, die nur zugunsten von A und C erfolgte. Wenn C dann die Freigabe zugunsten von A erklärt, bekommt der sein Geld.

    Der klassische und einfachste Pfändungsfall bei Gläubigerungewissheit.

  • sorry. Überlesen, dass es sich hier um Pfändungen der Hinterlegungsempfänger untereinander handelt.

    Trotzdem: Es liegt hier eine Hinterlegung vor, laut Vortrag ist das Anteilsverhältnis nicht geklärt. Es ist also unbestimmt in welcher Höhe A,B,C jeweils einen Herausgabeanspruch haben. Aus einem der Höhe nach unbestimmten Anspruch heraus auszuzahlen fände ich problematisch.

    Es muss doch vor einer Auszahlung das Anteilsverhältnis geklärt sein, oder nicht? Und dann müssen alle 3 zusammen verfügen- wie bei der Hinterlegung für unbekannte Erben, wobei A für B kraft Pfändung den Betrag erhält.

  • Es muss doch vor einer Auszahlung das Anteilsverhältnis geklärt sein, oder nicht? Und dann müssen alle 3 zusammen verfügen- wie bei der Hinterlegung für unbekannte Erben, wobei A für B kraft Pfändung den Betrag erhält.

    Nö, im formellen Hinterlegungsvwrfahren muss eine materielle Berechtigung gerade nicht geklärt werden. Es genügt, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder der Herausgabeanspruch gegen eines nicht Zustimmenden die Hinterlegungsstelle zugunsten des beantragenden Empfangsberechtigten gepfändet wurde.
    Im vorliegenden Fall können 300 € an A ausbezahlt werden.

    Dem B entsteht ja kein Nachteil: wenn er materiell nicht berechtigt war, geht zwar die Pfändung ins Leere, aber er war ja ohnehin nie berechtigt.

    Wenn er in Höhe von 300 € berechtigt war, ist diese Position wegen einer anderen Schuld von A gepfändet worden und B dadurch in Höhe des ausbezahlten Betrages von dieser anderen (titulierten) Schuld befreit worden.

  • Dem B entsteht ja kein Nachteil: wenn er materiell nicht berechtigt war, geht zwar die Pfändung ins Leere, aber er war ja ohnehin nie berechtigt.

    Sorry, da habe ich gerade einen Aussetzer. Wie meinst Du das? Das Geld würde ja an A ausbezahlt, sofern C zustimmt. Meinst Du, dass A zwar gepfändet und das Geld aufgrund dieser Pfändung bekommen hat, die Pfändung aber unnötig war, weil B sowieso nichts zustand? Also war die Pfändung zwar "erfolgreich", aber überflüssig/sinnlos?

  • Dem B entsteht ja kein Nachteil: wenn er materiell nicht berechtigt war, geht zwar die Pfändung ins Leere, aber er war ja ohnehin nie berechtigt.

    Sorry, da habe ich gerade einen Aussetzer. Wie meinst Du das? Das Geld würde ja an A ausbezahlt, sofern C zustimmt. Meinst Du, dass A zwar gepfändet und das Geld aufgrund dieser Pfändung bekommen hat, die Pfändung aber unnötig war, weil B sowieso nichts zustand? Also war die Pfändung zwar "erfolgreich", aber überflüssig/sinnlos?

    Nein, ich habe hier den Bogen zu der eigentlich irrelevanten materiellen Rechtslage geschlagen und versucht zu erklären, weshalb in der Konstellatio die materielle Rechtslage unerheblich ist.

    In der genannten Konstellation (B materiell nicht berechtigt) geht ist die Pfändung notwendig, weil er ja durch seine Benennung als Empfangsberechtigter im Hinterlegungsverfahren eine formelle Rechtsstellung erworben hat, die seine Zustimmung zur Auszahlung verlangt, auch wenn ihm das Geld materiell nicht zusteht. Durch Pfändung dieses rein prozessual begründeten Auszahlungsanspruchs kann A in dieser Konstellation die Notwendigkeit umgehen, B auf Abgabe der von ihm geschuldeten auszahlungserklärung zu verklagen.

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