Guten Morgen,
im Grundbuch ist die R-AG als Gläubigerin eingetragen. Nunmehr wird eine Löschungsbewilligung der C-AG und der L-GmbH vorgelegt. In dieser wird erklärt, dass die C-AG durch eine Ausgliederungsvertrag Rechtsnachfolgerin der R-AG ist. Die R-AG in die L-GmbH umgewandelt wurde (Formwechsel) und dass man den Ausgliederungsvertrag nicht vorlegt und deshalb C-AG und L-GmbH die Löschung bewilligen.
So weit so gut.
Es wird dann eine Vollmacht der C-AG und L-GmbH vorgelegt, In dieser wird zum Nachweis der Rechtsnachfolge auf Bescheinigungen eines Notars verwiesen, die in Kopie beigefügt werden und der Notar bescheinigt die Übereinstimmung der Kopie mit dem ihm vorliegenden Original.
Liegen diese Notarbescheinigungen dann in der Form des § 29 GBO vor?