Erbendarstellung entbehrlich wegen Ermittlung Nachlasspfleger?

  • Moin,

    ich hab da mal ne Frage zu der ich gerne eure Meinung hätte:

    X ist zu 1/2 Erbin von Y- Erbschein liegt vor.

    Bezüglich Y gab es eine Nachlasspflegschaft an einem anderen Gericht . Laut dieser Nachlasspflegschaftsakte wurden alle Erben und Erbeserben des Y von dieser Nachlasspflegerin angeschrieben bezüglich des Nachlasses von Y.
    Zu diesem Zeitpunkt war X bereits verstorben, entsprechend sind meiner Ansicht nach alle Erben der X bekannt in der Pflegschaftsakte.

    Jetzt habe ich einen Antrag auf Nachlasspflegschaft für den Nachlass der X, da die Erben unbekannt sind, hilfsweise den Antrag einen Erbschein zu erteilen- ohne jegliche Urkunden, die seien ja alle in der Akte der NL-Pflegschaft des Y. enthalten.

    Es handelt sich beim Antragsteller um W, der zu den übrigen 1/2 Erbe des Y ist. Das Vermögen des Y ist hinterlegt beim Amtsgericht, da W zwei Teilerbscheine besitzt (einen für sich selbst, einen für X), begehrt er die Nachlasspflegschaft bezüglich des Vermögens der X, um an das hinterlegte Geld zu kommen.

    Ich beabsichtige die Nachlasspflegschaft abzulehnen, da eine Unbekanntheit der Erben nicht vorgetragen ist, diese sind gemäß der Nachlasspflegschaftsakte ermittelbar und Ausschlagungen liegen mir nicht vor.
    Einen Erbschein bezüglich X ohne jegliche Urkunden kann ich doch nur durch Bezugnahme auf die NL-Pflegschaftsakte des Y auch nicht erteilen- oder reicht diese Bezugnahme aus und ich darf mich durch die 3 NL-Pflegschaftsbände wühlen und alle Urkunden kopieren?


    Was würdet Ihr machen?

    Gruß

    Insu

  • Guten Tag!
    Ich würde die Nachlasspflegschaftsakte anfordern und schauen welche Angaben/Urkunden sich zu den Erben des X ergeben und diese dann mal anschreiben. Für Nachlasspflegschaft nach X sehe ich da aktuell auch keinen Bedarf.

    Grüße Döner

  • Habe ich das richtig verstanden:
    Y ist beerbt von X zu 1/2 und von W zu 1/2, wobei aber X nachverstorben war. Es gibt 2 Teilerbscheine zu je 1/2 (war X selbst Antragsteller bzgl seines Erbscheins?). W beantragt jetzt die Erteilung eines Erbscheins nach X.

    Dann würde ich erstmal darauf hinweisen, dass der Antrag des gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, weil der Antragsteller die in 352 FamFG angegebenen Tatsachen vorzutragen und zu belegen hat, und die Versicherung an Eides statt fehlt.

    (Interessant hierzu wäre allerdings wirklich wann X im Verfahren nach Y nachverstorben ist, ich kann mir nicht vorstellen, dass dort alle Urkunden und Annahmeerklärungen vorliegen wohlgemerkt beim anderen AG, welches dann quasi selbstständig die Erbfolge nach X im Verfahren des Y geklärt hätte. Richtigerweise hätte das andere AG an Dich verweisen müssen bzw. bei Dir anfragen wer Erbe nach X ist um diese dann als Erbeserben zu behandeln. Auch für die Entgegennahme einer Ausschlagung wäre ja das andere AG erstmal gar nicht zuständig).

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