Herausgabe oder §109 ZPO

  • Hallo,

    ich weiß nicht weiter.

    Folgender SV: Räumungsurteil (Teilurteil), vorläufig vollstreckbar. Schu kann durch SL Zwangsvollstreckung abwenden, wenn nicht GL vor Vollstreckung SL leistet. Beide leisten! Vollstreckung kann also erfolgen. Schutzantrag des Schu abgelehnt. GV Termin steht fest. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Liegt noch keine Entscheidung vor. Ist beim LG. Ob tatsächlich geräumt wurde, kann ich nicht ersehen. Schu benutzt im Antrag noch dieselbe Anschrift.

    Schu möchte seine SL haben. Überall lese ich, dass entweder der Gl zustimmen muss, ansonsten Antrag des Schu auf Rückgabeanordnung nach § 109 ZPO.

    Es ging aber nur um Räumung. Eigentlich könnte der Schu doch seine SL wiederhaben, ohne dass der GL involviert wird, oder? Oder könnte es ein, dass die hinterlegte SL noch andere Ansprüche absichert, die mir nicht bekannt sind? Muss ich das überhaupt prüfen. Der Schu drängelt nun sehr, weil er das Geld für eine neue Wohnung (Kaution) braucht.

    Ich hoffe, dass jemand mal schon so einen Fall hatte. Ich bedanke mich.

    Herzliche Grüße aus dem Norden

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