Eheleute schließen 1963 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag und vereinbaren
a) Gütergemeinschaft (ohne Fortsetzung mit den Abkömmlingen, hier zwei Söhne),
b) wechselseitigen Verzicht auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche; der Überlebende bekommt Nießbrauch am Nachlass des Erstversterbenden.
Am 31.08.1991 verfügen beide handschriftlich auf einem gemeinsamen Blatt Papier jeweils den Satz:
"Mein Mann/Meine Frau soll mein gesamtes Vermögen erben."
Unterschrift
Der Ehemann verstirbt; es gibt keine weitere Verfügungen von Todes wegen.
Da die Witwe den Ehe- und Erbvertrag im Erbscheinsverfahren nicht angegeben hat und dieser erst jetzt eröffnet wurde, wurde bereits ein Erbschein erteilt, der die Witwe als Alleinerbin ausweist.
Ist es richtig, dass die Witwe aufgrund der Erbverzichts weder gesetzliche, noch testamentarische Erbin geworden ist, da ein Widerruf in dieser Form nicht möglich war?
Die Gütergemeinschaft ist beendet. Der Anteil des Erblassers am Gesamtgut müsste somit in seinen Nachlass fallen, wobei er gemäß gesetzlicher Erbfolge nur von seinen beiden Söhnen beerbt würde.
Der Erbschein wäre als unrichtig einzuziehen.