Bezahlung des Betreuers durch Eltern des Betreuten

  • Hallo,

    die Eltern eines Betreuten haben dem familienfremden Betreuer angeboten , ihn für seine Betreuung , die sehr aufwändig ist, zu entgelten. Der Betreuer fragt an , ob seitens des Betreuungsgerichts Bedenken bestehen, wenn er auf die Aufwandspauschale gegenüber der Landeskasse verzichten würde.

  • Hallo,

    die Eltern eines Betreuten haben dem familienfremden Betreuer angeboten , ihn für seine Betreuung , die sehr aufwändig ist, zu entgelten. Der Betreuer fragt an , ob seitens des Betreuungsgerichts Bedenken bestehen, wenn er auf die Aufwandspauschale gegenüber der Landeskasse verzichten würde.

    M.E. bedarf es keines "Verzichts" auf die Aufwendungspauschale. Sie erlischt, wenn sie nicht fristgerecht geltend gemacht wird.

    Ein Anspruch des Betreuers auf Entschädigung durch Dritte (mit Ausnahme durch die Staatskasse im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen) besteht nicht. Der Betreuer tut gut daran, seine Entschädigung vertraglich zu regeln. Ob es sich bei dem Vertrag zwischen Eltern und Betreuer um einen Schenkungsvertrag handelt (mit den entsprechenden steuerlichen Folgen bzw. Anzeigepflichten) wäre ggf. durch den Betreuer bzw. die Eltern zu prüfen.

    Auch dürften in der Person der Eltern u.U. (einkommen-)steuerliche bzw. auch sozialrechtliche Pflichten (Abführung von Lohnsteuer/Krankenversicherungspflicht usw.) entstehen, die der vorherigen Abklärung bedürfen. Der Betreuer ist dann ggf. Angestellter der Eltern.

    Aber: das ist nicht Sache des Betreuungsgerichts.
    Die Ansage an den Betreuer muss lauten: mach' Deine Aufwendungspauschale geltend oder lass' es sein.

  • Grds. halte ich eine Vergütungsabsprache mit der Ehrenamtlichkeit des Amtes für unvereinbar. Der Vorteil einer einheitlichen Pauschale besteht nach meinem Dafürhalten auch darin, dass sich reiche Betreute nicht mehr 'Zuwendung' erkaufen können. Wenn die erbrachten Leistungen über das Amt hinausgehen, kommt hier gelegentlich schonmal ein Pflegevertrag oder Ähnliches zustande, wo genau festgehalten wird, meist über einen Ergänzungsbetreuer, was und wie vergütet wird.

  • Grds. halte ich eine Vergütungsabsprache mit der Ehrenamtlichkeit des Amtes für unvereinbar. Der Vorteil einer einheitlichen Pauschale besteht nach meinem Dafürhalten auch darin, dass sich reiche Betreute nicht mehr 'Zuwendung' erkaufen können. Wenn die erbrachten Leistungen über das Amt hinausgehen, kommt hier gelegentlich schonmal ein Pflegevertrag oder Ähnliches zustande, wo genau festgehalten wird, meist über einen Ergänzungsbetreuer, was und wie vergütet wird.

    Aber hier wird doch nicht der Betroffene verpflichtet, sondern die Eltern des Betroffenen.
    Die Vereinbarung soll zwischen der Person des Betreuers (nicht als Betreuer) und den Eltern des Betroffenen geschlossen werden. Für einen Ergänzungsbetreuer ist m.E. daher kein Raum.

    Die Frage ist doch: ist es einem Betreuer gesetzlich verboten, sich von Dritten für sein Betreuerhandeln Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen? Mir ist ein solches gesetzliches Verbot -leider- nicht bekannt.

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