Briefrecht löschen aufgrund Ersuchen der K-Abt.

  • Guten Morgen,

    ich habe ein Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung, dass in Abt. II und III alle Rechte gelöscht werden sollen. Nun ist ein Recht allerdings ein Briefrecht, der Brief ist jedoch nicht da. Kann trotzdem gelöscht werden oder Aufgebot?

  • Das beantwortet aber natürlich nicht die Frage, wie es sich mit der Unbrauchbarmachung des Briefs verhält und ob das Versteigerungsgericht einen von ihm unbrauchbar gemachten Brief an das Grundbuchamt weiterzuleiten hat. § 131 ZVG besagt nur, dass die Briefvorlegung entbehrlich ist, über alle anderen im Zusammenhang mit der Löschung des Rechts zusammenhängenden Fragen gibt er keine Auskunft.

  • Es trifft nicht zu, dass sich das Grundbuchamt in diesen Fällen nicht um den Verbleib des Briefs zu kümmern hat. Ich habe diese Rechtsfrage in der 10. Aufl. des Meikel in § 62 Rn. 13 ff. ausführlich erörtert und in § 69 Rn. 4 auf die dortige Erörterung verwiesen.

  • Wir (K-Abteilung) teilen dem Grundbuchamt im Ersuchen mit, wenn wir einen Brief unbrauchbar gemacht haben, belassen diesen aber in unserer Akte, mit der er nach 5 Jahren vernichtet wird.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Nach meiner im Meikel a.a.O. geäußerten Ansicht ist der unbrauchbar gemachte Brief zusammen mit dem Ersuchen an das Grundbuchamt weiterzuleiten, das den Brief dann zu den Sammelakten nimmt (§ 53 Abs. 2 GBV). Ebenso Stöber § 127 Rn. 2.2.3. und Recke JW 1937, 2075. Der Grund für diese Ansicht ist, dass das Versteigerungsrecht im Gegensatz zum Grundbuchrecht keine Vorschriften über die Verwahrung von unbrauchbar gemachten Briefen enthält.

  • Das ist m.E. ein rein akademischer Streit.
    Welche Abteilung des Amtsgerichts nach der Löschung des Rechts den Grundpfandrechtbrief bis zu seiner physischen Vernichtung aufbewahrt,
    ist für die Praxis irrelevant. Ob ihn das Versteigerungsgericht oder das Grundbuchamt am Ende durch den Schredder jagt,
    spielt keine Rolle.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Nach meiner im Meikel a.a.O. geäußerten Ansicht ist der unbrauchbar gemachte Brief zusammen mit dem Ersuchen an das Grundbuchamt weiterzuleiten, das den Brief dann zu den Sammelakten nimmt (§ 53 Abs. 2 GBV). Ebenso Stöber § 127 Rn. 2.2.3. und Recke JW 1937, 2075. Der Grund für diese Ansicht ist, dass das Versteigerungsrecht im Gegensatz zum Grundbuchrecht keine Vorschriften über die Verwahrung von unbrauchbar gemachten Briefen enthält.

    Meikel? Wer ist das? Kenne ich nicht. Selbst wenn, wäre der/das für mich relevant?
    "Mein" Grundbuchamt hat jedenfalls noch nicht gemeckert (bzw. ist es offensichtlich seit Jahren geklärt).
    Stöber ist zwar ein Standardwerk, aber eben auch kein Gesetz. Zudem gibt es 2.2.3 nicht mehr und in 2.3 werden auch andere Meinungen zitiert.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das ist m.E. ein rein akademischer Streit.
    Welche Abteilung des Amtsgerichts nach der Löschung des Rechts den Grundpfandrechtbrief bis zu seiner physischen Vernichtung aufbewahrt,
    ist für die Praxis irrelevant. Ob ihn das Versteigerungsgericht oder das Grundbuchamt am Ende durch den Schredder jagt,
    spielt keine Rolle.

    Entschuldigung, vielleicht hatte ich übersehen, dass akademische oder ähnliche Streitfragen hier vielleicht nicht gerne erörtert werden. Für mich ist und war immer wichtig, warum man etwas (nicht) tut und nicht lediglich, dass man etwas (nicht) tut.

  • Keine Ursache! Ich schaue halt gern auf Sinn und Zweck einer Norm.
    Einen UNBRAUCHBAR gemachten Brief für ein GELÖSCHTES Recht nur deswegen durch die Welt zu schicken,
    nur damit er vor seiner Vernichtung ein Jahr lang im Stahlschrank im Grundbuchamtes liegt
    (und nicht in der Akte des Versteigerungsgerichts),
    erachte ich für sinnlos.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Den größten deutschen Grundbuchkommentar sollte man an sich schon kennen.

    Dann kenne ich den uU sogar, nur die Namen sind mir bei "fremden" Kommentaren, nicht geläufig, komme aus dem ZVG-Bereich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Keine Ursache! Ich schaue halt gern auf Sinn und Zweck einer Norm.
    Einen UNBRAUCHBAR gemachten Brief für ein GELÖSCHTES Recht nur deswegen durch die Welt zu schicken,
    nur damit er vor seiner Vernichtung ein Jahr lang im Stahlschrank im Grundbuchamtes liegt
    (und nicht in der Akte des Versteigerungsgerichts),
    erachte ich für sinnlos.

    Wie gesagt: Darüber lässt sich trefflich streiten.

    Die denkbaren Kollisionen werden vielleicht klarer, wenn man den Fall der Teillöschung des Grundpfandrechts nach § 127 Abs. 1 S. 2 ZVG betrachtet. Hier geht es dann darum, ob die Briefergänzung nach § 62 GBO entbehrlich ist, wenn das Vollstreckungsgericht bereits das materielle Teilerlöschen des Rechts auf dem Brief vermerkt hat.

    Unabhängig aller theoretischer Betrachtungen sollte der Brief immer dorthin zurückwandern, wo er auch ausgestellt wurde. Dadurch lässt sich das Schicksal des Briefs in historischer Betrachtung lückenlos nachverfolgen.

  • Wie gesagt: Darüber lässt sich trefflich streiten.

    Nein, kann man nicht. Die Frage lautete mal, ob das Grundbuchamt das Recht auch ohne Brief löschen kann. Und die Antwortet kann nur sein, dass das Ersuchen nach § 131 ZVG nicht abgelehnt werden darf. Streiten darf man sich über die Frage, wer vorgelegte Briefe nach § 53 Abs. 2 GBV sammelt. Wenn man das gerne möchte. Allgemein noch: Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobilarvollstreckung Rn 869 ff

  • Die streitige Frage, ob unbrauchbar gemachte Briefe zu den Versteigerungsakten genommen oder an das GBA weitergeleitet und dort zu den Sammelakten genommen werden (s. einerseits Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobilarvollstreckung Rn 872 Fußnote 6; andererseits Böttcher, ZVG, § 127 Rz. 7; Dassler/Schiffhauer/u. a.-Hintzen, § 127 Rz. 7; Löhnig/Hannemann, ZVG, § 127 Rz. 12, zitiert bei Bachmann in Depré, Zivilprozess-, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht, 1. Auflage 2014, § 127 ZVG RN 8 Fußn. 7) dürfte bei den zentralisierten Grundbuchämtern mit einer Vielzahl eingegliederter GBÄ im ersteren Sinne zu beantworten sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Sehr viel. Du begründest Deine Ansicht ja damit, dass „der Brief immer dorthin zurückwandern sollte, wo er auch ausgestellt wurde. Dadurch lässt sich das Schicksal des Briefs in historischer Betrachtung lückenlos nachverfolgen“. Wenn es aber das ausstellende Grundbuchamt nicht mehr gibt und dessen Akten zentral in Kornwestheim verwahrt werden, dann macht es mE keinen Sinn, den Grundpfandbrief zur Sammelakte des zentralisierten Grundbuchamts zu reichen, damit er dort nach einem Jahr vernichtet werden kann. Davon abgesehen, erscheint mir die Ansicht von Löhnig/Hannemann, ZVG, § 127 Rz. 12 einleuchtender, wonach unbrauchbar gemachte Briefe zu den Versteigerungsakten zu nehmen sind, weil bei Abgabe an das Grundbuchamt die Briefe gemäß § 53 Abs. 2 GBV am Schluss des folgenden Kalenderjahres vernichtet werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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