KGE im Erinnerungsverfahren anfechten?

  • Ich hab eine blöde Frage zu einer noch dooferen Konstellation.

    Unfallsache, Kostenaufhebung in erster Instanz, ich vertrete den Kläger. Wegen des geringen Streitwertes und 3 Beklagten muss sich eine Kostenerstattung iHv etwa 20 EUR zugunsten des Klägers ergeben. Allerdings wird im KFB falsch eine Erstattung iHv 40 EUR zugunsten der Beklagten festgesetzt (weil das seit 20 Jahren kopierte Formular so eine Hin-und Her-Festsetzung nicht vorsieht, das hat den RPfl wohl verwirrt).

    Ich lege Erinnerung ein. Gleichzeitig geht bei Gericht auf den letzten Drücker ein JVEG-Antrag des Zeugen ein. Der alte KFB wird aufgehoben, neuer KFB aufgrund meiner Erinnerung und aufgrund der weiteren Gerichtskosten ergeht. Wegen der jetzt höheren Gerichtskosten ergibt sich wiederum, diesmal korrekt, eine Erstattung zugunsten der Beklagten iHv 0,50 EUR. :mad:

    KGE im neuen KFB: Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Ärgerlich, weil ich dem Mdt schon erzählt hatte, dass er die Erstattung s.o. kriegt, und dass die Gegenseite unsere Vergütung VV 3500 tragen muss.

    Frage: Kann ich gegen die KGE noch was machen? Und wenn ja, sinnvoll? Gefühlt müsste die KGE trotz der weiteren GK zu unseren Gunsten ergehen, denn meine Erinnerung war ja zutreffend. Bin dankbar für jede Meinung. :cool:

  • Ich hab eine blöde Frage zu einer noch dooferen Konstellation.

    Das erste kann gar nicht sein, das zweite kommt öfter mal vor. :)

    Frage: Kann ich gegen die KGE noch was machen? Und wenn ja, sinnvoll? Gefühlt müsste die KGE trotz der weiteren GK zu unseren Gunsten ergehen, denn meine Erinnerung war ja zutreffend.

    Wer hat denn den zweiten KFB erlassen, auch der Rechtspfleger oder der Richter? Wenn es der Richter war, scheitert eine Anfechtung der KGE vermutlich an § 567 Abs. 2 ZPO. Hat hingegen der Rechtspfleger im Abhilfeverfahren entschieden, wäre sie grundsätzlich zulässig und dürfte auch begründet sein, weil Dein Mandant insoweit erfolgreich war. Die zwischenzeitlich gestiegenen Gerichtskosten dürften dabei ebenso wenig eine Rolle spielen wie der Umstand, dass sich die Erstattungspflicht letztlich umgekehrt hat.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Díe KGE ist m. E. richtig, d. h. der Rechtsbehelf hätte, wenn noch statthaft, keinen Erfolg.

    Es ist ja im Ergebnis auch nicht anders, als wenn bei Teilobsiegen und Teilunterliegen mit Klage und Widerklage beide Parteien ihr Heil in der Berufung suchen, der eine zuerst, dann der andere, beide aber noch rechtzeitig. Dann wird die Kostengrundentscheidung im Berufungsurteil auch nicht nur zugunsten des einen Berufungsführers ausfallen.

    Daher ist es m. E. sachlich zutreffend, wenn vorliegend eine Kostenerstattung für das Erinnerungsverfahren unterbleibt.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Die Gegenseite hat sich aber (aus verständlichen Gründen) nicht gegen den ersten KFB gewehrt. Es sind einfach noch unerwartet Gerichtskosten hinzugekommen.

    Hab grad nochmal nachgeschaut. Dort waren 80 EUR zugunsten der Beklagten tituliert. Jetzt sind es noch 50 Cent. Also obsiegt habe ich doch in jedem Fall, auch wenn keine Erstattung zugunsten des Klägers rausgekommen ist.

  • Es ist ja im Ergebnis auch nicht anders, als wenn bei Teilobsiegen und Teilunterliegen mit Klage und Widerklage beide Parteien ihr Heil in der Berufung suchen, der eine zuerst, dann der andere, beide aber noch rechtzeitig. Dann wird die Kostengrundentscheidung im Berufungsurteil auch nicht nur zugunsten des einen Berufungsführers ausfallen.

    Diese Konstellation ist nicht vergleichbar, denn im Ausgangsfall hat nur die Klägerseite (begründete) Erinnerung eingelegt. Mit diesem Vorbringen hat sie obsiegt. Die nachträglich erhöhten Gerichtskosten sind von keiner Partei in den Streit eingeführt worden und deshalb bei der KGE auch nicht zu berücksichtigen.

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  • Hab ich denn mit der neuen Erinnerung ein Kostenrisiko? Doch wohl nicht?

    Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 11 Abs. 4 RPflG), aber bezüglich der außergerichtlichen Kosten dürfte ein (neues) Kostenrisiko bestehen (siehe Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort "Kostentragung" [am Ende]).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Es ist ja im Ergebnis auch nicht anders, als wenn bei Teilobsiegen und Teilunterliegen mit Klage und Widerklage beide Parteien ihr Heil in der Berufung suchen, der eine zuerst, dann der andere, beide aber noch rechtzeitig. Dann wird die Kostengrundentscheidung im Berufungsurteil auch nicht nur zugunsten des einen Berufungsführers ausfallen.

    Diese Konstellation ist nicht vergleichbar, denn im Ausgangsfall hat nur die Klägerseite (begründete) Erinnerung eingelegt. Mit diesem Vorbringen hat sie obsiegt. Die nachträglich erhöhten Gerichtskosten sind von keiner Partei in den Streit eingeführt worden und deshalb bei der KGE auch nicht zu berücksichtigen.

    Naja, "nicht vergleichbar" ist so eine Sache. Vergleichbar ist eigentlich alles. Nur führt nicht alles, was man vergleicht, dazu, dass im Ergebnis Identität der verglichenen Dinge herauskommt. Es wird meistens eine Divergenz bleiben zwischen dem ursprünglichen Sachverhalt und dem, den man zum Vergleich heranzieht. Die Größe dieser Divergenz bestimmt, ob das berühmte Hinken des Vergleichs vorliegt. Und in diesem Sinne hinkt mein Vergleich nicht:

    Der eine führt in einen Rechtsbehelf Forderungen A gegen B ein, bei dieser Gelegenheit zeigt sich, dass auf B gegen A von was verlangen kann. Der Rechtsbehelf bei isolierter Betrachtung würde zu einem Kostenobsiegen von 100 % führen. Rechnet man aber den "Erfolg" des Gegners mit ein, sieht es anders aus. Ich bleibe daher dabei: die zweite Entscheidung des Rechtspflegers ist richtig.

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  • Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens können nur Kosten sein, über die bereits entschieden wurde. Und hier hat der Erinnerungsführer voll obsiegt, Gegner trägt die Kosten.

    Über die nachträglich entstandenen und auszugleichenden Gerichtskosten liegt eine Erstfestsetzung vor. Dieser Teil hat weder Einfluss auf den Erinnerung- Beschwerdewert, noch die Kostentragung, weil es hierzu kein Erinnerungsverfahren gibt, was Kosten ausgelöst hätte.

    Dass nun die Abhilfe - und Erstentscheidung in einen Beschluss gefasst werden, ändert nichts, da es dem Grunde zwei Entscheidungen sind.

    Klar wird das, wenn nicht abgeholfen worden wäre, dann hätte für diesen Teil! weiter gegeben werden müssen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ wobder: :zustimm:

  • Der Rpfl bittet mich um Rücknahme meiner Erinnerung. Weil über die Kosten des Erinnerungsverfahrens bereits entschieden wurde. Mit Hinweis auf OLG Zweibrücken in RPfl 2003, S.101. In der dortigen Entscheidung ging es, soweit ich das erkennen kann, um eine unterlassene Kostenentscheidung. Ich habe aber doch eine Kostenentscheidung, gegen die ich mit der erneuten Erinnerung vorgehe.

    Verstehe ich ihn nicht, oder versteht er mich nicht? :confused:

  • Verstehe ich ihn nicht, oder versteht er mich nicht? :confused:


    Ich denke, er versteht Dich nicht. Einschlägig ist hier vielmehr z. B. die Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2000, 362). Du liegst also mit der Erinnerung gegen die aus Deiner Sicht unrichtige KGE im Erinnerungsverfahren vollkommen richtig. Da Du durch diese Entscheidung erstmalig in dem Kostenpunkt beschwert warst, wäre nach § 11 Abs. 2 RPflG ihr durch den Rpfleger abzuhelfen oder dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Zuvor auch schon

    OLG Koblenz, Beschl. v. 29.01.1991 - 14 W 59/91

    Rpfleger 1991, 298 = JurBüro 1991, 1660 = juris

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