Inhalt der Anmeldung

  • Es wurde ein Inhaberwechsel bei einem Einzelkaufmann angemeldet, jedoch nur von dem bisherigen Inhaber.

    Nun hat der neue Inhaber folgendes angemeldet: "nehme ich Bezug auf die Handelsregisteranmeldung vom ... und schließe mich allen Erklärungen und Anträgen an."

    Gem. § 12 Rdnr. 36 HGB, Ebenroth/ Boujong, 3. Aufl., muss die Anmeldung "inhaltlich so bestimmt sein, dass das Gericht zweifelsfrei erkennen kann, was der Antragsteller sachlich vom Gericht begehrt."

    Eigentlich finde ich die obige Anmeldung nicht hinreichend bestimmt.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Mir würde die Angabe des Datums genügen, falls nicht noch weitere Anmeldungen an diesem Tag zu dieser HRA-Nr. eingegangen sind. Auf der Anmeldung ist doch sicher die Firma bzw. die HRA-Nr. angegeben, das würde mich als Zuordnung reichen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Also ich würde hier noch verlangen, dass zumindest die UR-Nummer der anderen Anmeldung angegeben wird.
    Es mag ja sein, dass bei Gericht keine weiteren Anmeldungen zu diesem Datum eingegangen sind, das heißt aber nicht, dass keine anderen Anmeldungen existieren. Das Gericht war im Notartermin nicht anwesend und kann somit nicht sagen, was dem Anmeldenden vorgelegen hat.
    Wenn auf etwas in der Anmeldung Bezug genommen wird, dann muss das Schriftstück entweder so eindeutig bezeichnet werden, dass jeder (auch ein Außenstehender) weiß, welches Schriftstück gemeint ist, oder das Schriftstück, auf das Bezug genommen wird, muss der Anmeldung als Anlage beigefügt werden.
    Nur das Datum einer Anmeldung anzugeben ist zu wenig.

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