Übergang Staatskasse

  • Hallo zusammen, ich habe leider für meinen Fall nichts im Forum gefunden.

    Kläger
    2 Beklagte davon 1 PKH
    Vergleich - Kosten tragen Kläger 2/3 und Beklagten zu 1/3 - Kosten Vergleich gegeneinander aufgehoben.
    Streitwert 3562,80 € übersteigender Vergleichswert 374,04 €

    PKH-Erstattung erfolgte für einen Beklagten (VG + TG + EG) = 1073,38 €

    Der Ausgleich erfolgt nur über (VG + TG) bezüglich Kläger über 773,50 € und für Beklagten 863,46 €
    Macht einen Erstattungsanspruch von 317,81 €. soweit so gut aber wie funktioniert jetzt der Übergang auf die Staatskasse?? :gruebel:

    Laut ForumSTAR liegt der Übergang bei 527,73 € und damit höher als der Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger - das kann doch nicht richtig sein, oder???

    Ich hab schon hin und her gerechnet aber kein Ergebnis hat mich bisher überzeugt.
    Was mach ich falsch?
    Danke

  • Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 - mehr sagt der Richter dazu nicht.
    PKH wurde auch für Vergleich bewilligt, daher auch alle Gebühren erstattet allerdings ohne Erhöhungsgebühr.
    Die Gebühren sind doch für den Beklagten mit PKH entstanden - oder???:gruebel:

  • Der ausgezahlte Erstattungsbetrag aus der Staatskasse ist bei der Berechnung/ Eingabe um die EG + Mwst. zu kürzen, da ja insoweit mangels KGE kein Ausgleich mit der Gegenseite erfolgen kann. Hast das gemacht?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • das hatte ich noch nicht gemacht... Danke - so sieht der Übergang auch schon besser aus ;)
    eine letzte Frage: warum darf ich die Mwst. nicht berücksichtigen?

  • Ich häng mich mal dran:

    KGE: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleich Kl. zu 20%, Bekl. als Gesamtschuldner zu 80%

    Es gibt:

    Kl. 1 mit KV 1 (hat PKH)
    Kl. 2 mit KV 2 (hat keine PKH)

    Bekl. 1 + 2 mit BV (nur Bekl. zu 1 hat PKH)

    Beiden PKH-Parteien wurden PKH-Gebühren ausgezahlt.

    Ich hätte es jetzt so gemacht:

    1) Ausgleichung von Kosten KV 1 mit hälftigen Kosten Bekl., abzüglich PKH-Gebühren und Übergang auf Staatskasse
    2) Ausgleichung Kosten von KV 2 mit hälftigen Kosten Bekl.


    Ist das korrekt so oder wie erfolgt hier die Quotelung mit Übergang Staatskasse ?

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