Hallo -
ich habe hier eine Sache, bei der ich mir nicht sicher bin, ob es sich um eine rein informative Beratung (ergo: keine BerH) handelt, oder, ob der Sachverhalt tatsächlich als "Wahrnehmung von Rechten" zu werten ist.
Der ASt ist Miterbe. Da er ALG II erhält hat er sich nach den Angaben im Antragsformular beraten lassen "zum Thema Auswirkungen/Rechtsmäßigkeit Anrechnung einer Erbschaft bei ALG II - Bezug".
Da ich kein konkretes Problem gesehen habe, habe ich entsprechend zwischenverfügt und zudem darauf hingewiesen, dass auch das Jobcenter als ALG-zahlende Behörde sicher hätte Auskunft geben können (ist ja hier nicht wie in einem Widerspruchsverfahren, wo zwischen ASt und Behörde eine "Gegnerverhältnis" besteht).
Nun schreibt mir der Anwalt etwas differenzierter, wozu er beraten hat (Gelderbschaft = einmalige Einnahme?, Grenze Kleingelderbschaft? Absetzungsbeträge bei größerer Gelderbschaft? Wird Einkommen aus d. Erbschaft zu Vermögen? Wirken sich Sachwerte anders aus als Geldwerte?).
Der Rechtssuchende hätte Angst vor einer eventuellen Sanktionspolitik des Jobcenters und wollte kein Risiko eingehen, dass er seine Informationspflichten verletzt hätte.
Hm.
Gut, dass Sozialrecht nicht gerade einfaches Pflaster ist, ist schon klar, aber irgendwie....hab ich bei der Sache Bauchschmerzen.
Was meint ihr?