Löschung eines Wohnrechts... Verfahrenspfleger in jedem Fall erforderlich?

  • Es soll ein Wohnrecht gelöscht werden.
    Betroffene ist 97 Jahre alt. Hat Vermögen, was den Heimaufenthalt weit über den statistischen Lebenswert ermöglichen würde. Sie ist dauerhaft im Pflegeheim. Med.Gutachten über die Notwendigkeit der dauerhaften Unterbringung dort liegt vor.
    Das für sie eingetragene Wohnungsrecht soll bei einem Hausverkauf jetzt nicht mit übertragen, sondern gelöscht werden.

    Betreuer nur für die Abwicklung dieser Wohnrechtslöschung ist ein Rechtsanwalt.
    Mir stellt sich jetzt die Frage, ob in jedem Fall auch in einer solchen Situation ein Verfahrenspfleger bestellt werden sollte.
    Die Betroffene leidet unter einer sehr weit fortgeschrittenen Demenz und bekommt definitiv nichts mehr mit.

  • Die Betroffene kann ihre Verfahrensrechte nicht wahrnehmen. Du wirst auch nicht wirksam an sie zustellen können, wenn sie nichts mehr mitbekommt.
    Schon allein aus diesem Grund bräuchtest du einen Verfahrenspfleger.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Verfahrenspfleger muss her, wenn du ein sauberes Ergebnis möchtest. Die Betreute verliert hier ein Recht, also auch kein "lediglich rechtlich vorteilhaft" bzw. "neutral"- die Situation der Betreuten ändert daran nichts.

  • Ich würde mir auch Gedanken darüber machen, ob die gerichtliche Genehmigung überhaupt rechtskräftig werden kann, wenn sie nicht an den Betroffenen (Verfahrenspfleger) zugestellt werden kann und für diesen demzufolge auch keine Beschwerdefrist läuft.

  • Kannst du das genauer erklären? Warum soll die Genehmigung nicht rechtskräftig werden, wenn kein Verfahrenspfleger bestellt wurde? Der Betroffene ist im Betreuungsverfahren immer verfahrensfähig; § 275 FamFG

  • Das heißt aber nur, er ist zu beteiligen. Geht das aber nicht sinnvoll, kommen wir zwanglos zu § 276 I 1 FamFG und damit zur Verfahrenspflegerbestellung. Du willst doch nicht sagen, der Komapatient ist ja verfahrensfähig, er wird sein Rechtsmittelrecht schon wahrnehmen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Im Übrigen sind die §§ 40 und 41 FamFG (insbesondere § 41 Abs. 3 FamFG) hier lex specialis. Ich denke, wir sollten nicht in die überwunden geglaubten Zeiten zurückfallen, in welchen gerichtliche Genehmigungen ohne Anhörung und auch im Übrigen ohne jede Beteiligung des Betroffenen erteilt wurden. Ob der Betroffene ein Kind, ein Betreuter oder ein unbekannter Beteiligter (insbesondere der unbekannte Erbe) ist, spielt dafür keine Rolle (wobei es bezüglich des Alters des Kindes und im Hinblick auf die Geschäfts- oder Geschäftsunfähigkeit des Betreuten natürlich zu differenzieren gilt).

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