Verjährung Ordnungsgeld

  • Hallihallo

    Weiß jemand wie das mit der Verjährung und der Hemmung/ dem Ruhen der Verjährung von Ordnungsgeld aussieht? Wird die Verjährung
    durch Vollstreckungsversuche gehemmt und wie berechnet sich das? Oder kommt nur ein Ruhen nach Art. 9 II S. 4 EGStGB in Betracht?

  • Was ich noch vergessen hatte zu schreiben: der Schuldner hat während des Versuchs der Vollstreckung der Ersatzhaft seinen Aufenthalt ins Ausland verlegt, weshalb auch nicht weiter vollstreckt wurde, war jedoch immer hier gemeldet.

  • Ok. Aber was ist denn zB die Aussetzung der Vollstreckung? In meinem Fall wurde zuletzt Haftbefehl erlassen, da der Schuldner sich nicht gestellt hat auf die Ladung zum Haftantritt. Also die Ersatzhaft wurde versucht zu vollstrecken. Da jedoch der Schuldner wohl im Ausland und nicht mehr auffindbar war hat der Gerichtsvollzieher das mitgeteilt und den Haftbefehl zurückgeschickt . Ich hab jetzt gesehn, dass er geschrieben hat, dass der Vollstreckungsauftrag eingestellt wird. Den genauen Wortlaut hab ich nimmer im Kopf. Aber ich denke das wird wohl mit Aussetzung der Vollstreckung nicht gemeint sein,oder? Denn ich hab beim lesen bislang nur Entscheidungen
    gefunden, wo dann ein Gericht auf ein Rechtsmittel hin einstweilen eingestellt hat. Und selbst wenn man jetzt hier sagen würde, dass Art. 9 EGStGB greift, wie berechnet sich denn nun wie lange ich noch vollstrecken
    kann?:gruebel:

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