Nichteheliches Kind und Adoption

  • In den 20er Jahren wird ein nichteheliches Kind geboren. Der leibliche Vater erkennt zunächst die Vaterschaft an.
    In den 60er Jahren adoptiert er das nichteheliche Kind dann.
    Alles in der BRD, kein DDR-Bezug.

    Nun verstirbt dieses nichteheliche, später adoptierte Kind.
    Da es selbst ledig und kinderlos war, stelle sich die Frage ob sowohl die Verwandten der Mutter, als auch die Verwandten des Vaters Erben werden.

    Nach Art. 12 Abs. 1, 1 AdoptG wären die Verwandten des Adoptivvaters nicht mit dem Erblasser verwandt.
    Als anerkanntes nichteheliches Kind wären die Verwandten des Vaters mit dem Erblasser verwandt.

    Ist es richtig, dass jetzt nur die zuletzt erfolgte Adoption maßgeblich ist, was dazu führt, dass die Verwandten des Vaters erbrechtlich ausscheiden?

  • Da das NeKi 1977 bereits volljährig war, gelten die Vorschriften für Volljährigenadoption. Daher bleibt das NeKi mit seinen leiblichen Verwandten verwandt. Auf keinen Fall sind die Verwandten des ne Vater durch die Adoption weggefallen, wenn, dann weil sie damals als nicht verwandt galten.

    M.E. erben neben den mütterlichen (vermutlich) auch die väterlichen Verwandten. Vermutlich, weil ja derzeit offen ist, wie es BGH, Bundesverfassungsgericht bzw. der EuGH sehen, aber ich sehe da alle Schranken fallen.

    Vielleicht hilft dir der Aufsatz von Lüderitz in der NJW 1976, 1865 weiter (Ich komme nicht dran). Allerdings muss man hier sicher berücksichtigen, dass er noch nicht von einem ne Erbrecht in väterlicher Linie ausgehen konnte.

  • Der Vater hatte das eigene nichteheliche Kind damals wohl deswegen adoptiert, weil es nach damals geltendem Recht als vor dem 01.07.1949 geborenes Neki keinerlei verwandtschaftliche Beziehung zum nichtehelichen Vater hatte.

    Die Adoption ist zwar eine Altadoption und deswegen können nur die Adoptiveltern aber nicht deren Verwandten nach dem Kind erben. Es bleibt also bei den alten Verwandtschaftsverhältnissen, in denen die dortigen Verwandten erben können.

    Weil nun aber jedoch nach aktuellem Recht auch die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ein volles (wechselseitiges) Erbrecht nach dem (leiblichen) Vater und dessen Verwandten haben, kommt hierüber die väterliche Linie des leiblichen Vaters (der zugleich Adoptivvater ist) zum Zuge. Daneben natürlich auch die mütterliche Linie.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Vater hatte das eigene nichteheliche Kind damals wohl deswegen adoptiert, weil es nach damals geltendem Recht als vor dem 01.07.1949 geborenes Neki keinerlei verwandtschaftliche Beziehung zum nichtehelichen Vater hatte.

    Das war der Grund.

    Viele, vielen Dank für die Antworten.

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