Gerichtliche Ermittlungen?

  • Huhu,

    ich habe mal eine grundsätzliche Frage, wie Ihr das seht.
    Auslöser ist ein BerH-Antrag in Sachen Umgang.

    Ich habe zunächst zwischenverfügt und angefragt, wie es denn mit der anderen Hilfemöglichkeit (Jugendamt) steht.
    Dann wurde mir ein nicht sehr aussagekräftiges Terminsprotokoll des JA eingereicht. Ich also wieder zwischenverfügt und mitgeteilt, dass sich daraus nur ergibt, dass der ASt um Unterstützung bittet, nicht aber der Ausgang (= evtl. Scheitern des JA).
    Nun bekomme ich noch ein Protokoll (eine nur tlw. leserliche Kopie) und im Anscheiben den Hinweis, dass der Landkreis mitgeteilt hat, dass ich die Möglichkeit habe, mich in der Angelegenheit mit der zuständigen Mitarbeiterin des JA in Verbindung zu setzen und, dass diese mir auf schriftliche Anforderung des AG auch schriftlich das Scheitern des JA bestätigen würde.


    Ich stehe im Moment auf dem Punkt, dass es sich bei BerH nicht um ein Amtsverfahren handelt und, dass ich hier erstmal gar nix ermittle. Der Ast hat die nötigen Unterlagen beizubringen, nicht ich habe sie mir überall zusammen zu suchen.

    Im vorliegenden Fall wäre ein Anruf beim JA sicher kein Beinbruch, aber es geht mir mal um die grundsätzliche Frage. (Sonst kommt nachher jeder...nach dem Motto "Ja, den aktuellen Einkommensbescheid können Sie ja beim Arbeitgeber anfordern..." ;)
    Und eine Bestätigung des JA müsste der ASt doch auch bekommen können!?


    Oder sehe ich das zu eng?
    Was meint ihr?


    Liebe Grüße,
    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ich habe es so gehandhabt, dass ich dem ASt aufgegeben habe, eine entsprechende Erklärung des JA zu beschaffen, denn der ASt hat doch nachzuweisen, dass eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist.

    Bekommt er es nicht hin, die Erklärung beizubringen, würde ich zurückweisen.

  • Grundsätzlich handhabe ich es wie du:

    In Umgangssachen bestehe ich auf eine kurze Bestätigung des Jugendamts, die der Antragsteller beizubringen hat, sonst gibt es eine Zurückweisung.

    Wenn das aber gar nicht klappt rufe ich manchmal auch beim Jugendamt an und frage kurz nach, wie der Stand ist. Das hat allerdings weniger mit Nachgeben zu tun, sondern eher mit Pragmatismus (wenn der Antragsteller alle 2 Tage in meinem Büro steht und sich auskotzt mache ich mit diesen Diskussionen wesentlich mehr Zeit kaputt als mit einem kurzen Anruf. Zudem ergibt sich in solchen Gesprächen oft, dass das Jugendamt den noch gar nicht kennt, dann ist das gleich entschieden).

  • Ich kann jetzt nur von meinem Bezirk sprechen, aber wir haben die Problematik mit dem hiesigen Jugendamt besprochen und haben keine Probleme damit. Wenn Leute angeblich keine Bestätigung bekommen, stellt sich meist heraus, dass man beim Jugendamt noch nie was von denen gehört hat.

  • Ich habe ähnliche Fälle auch häufiger. Ich möchte stets eine schriftliche Bescheinigung vom Jugendamt, dass dem Antragsteller nicht geholfen werden kann. Vorgelegt wird - ähnlich wie bei dir - ein Schriftstück, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller zur Beratung vorgesprochen hat. :gruebel: Da mir aber weder Antragsteller noch ggf. deren Anwalt darlegen können, wieso das Jugendamt nicht weiterhelfen kann bzw. es weitergeholfen hat, dies gescheitert ist, aber der Anwalt außergerichtlich noch eine Lösung finden soll, gibt es für solche Sachen bei mir meist keine BerH.
    Das ist übrigens auch kein Behördenpingpong. Das Jugendamt wurde vom Staat zur Hilfe in bestimmten Sachen eingerichtet. Es ist in diesen Sachen vorrangig zur Beratungshilfe. Machen die Mitarbeiter beim Jugendamt ihre Arbeit nicht richtig (also beraten z. B. gar nicht), kann Beratungshilfe nicht das Auffangbecken sein. Klar ist der Antragsteller der Dumme. Aber dann muss man halt Missstände mal anprangern bei der Behördenleitung und ggf. noch eine Stufe weiter oben.
    Mit dem Jugendamt haben wir übrigens auch immer wieder Gespräche, in denen die Problemfelder aufgezeigt werden. Gespräche können insofern helfen. Manchmal ist man sich eines Problems auch einfach nicht bewusst.
    Übrigens könnte dir bei deiner Frage § 4 Abs. 4 BerHG weiterhelfen. Du darfst selbst Auskünfte einholen. Ich habe da auch schon mit dem Jugendamt in Einzelfällen telefoniert.

  • Zitat

    Das ist übrigens auch kein Behördenpingpong. Das Jugendamt wurde vom Staat zur Hilfe in bestimmten Sachen eingerichtet. Es ist in diesen Sachen vorrangig zur Beratungshilfe. Machen die Mitarbeiter beim Jugendamt ihre Arbeit nicht richtig (also beraten z. B. gar nicht), kann Beratungshilfe nicht das Auffangbecken sein. Klar ist der Antragsteller der Dumme. Aber dann muss man halt Missstände mal anprangern bei der Behördenleitung und ggf. noch eine Stufe weiter oben.

    Das kann man so nicht stehenlassen. Beratungshilfe ist gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu gewähren, wenn "nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist". D.h. die anderweitige Hilfsmöglichkeit muss dem Antragsteller auch tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, B.v. 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11, juris, Rn. 9). Wenn die Mitarbeiter des JA ihre Arbeit nicht richtig machen und den Antragsteller überhaupt nicht beraten, dann ist das JA auch keine taugliche Hilfsmöglichkeit.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -




  • Das kann man so nicht stehenlassen. Beratungshilfe ist gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu gewähren, wenn "nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist". D.h. die anderweitige Hilfsmöglichkeit muss dem Antragsteller auch tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, B.v. 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11, juris, Rn. 9). Wenn die Mitarbeiter des JA ihre Arbeit nicht richtig machen und den Antragsteller überhaupt nicht beraten, dann ist das JA auch keine taugliche Hilfsmöglichkeit.

    Zugegeben, dass war etwas überspitzt und pauschalisiert. ;) Selbstverständlich kommt es auf den Einzelfall an. Der sieht hier oft aber so aus: Die Behörden versuchen scheinbar (leider) schon, die Leute "abzuwimmeln", was nicht angeht. Vor allem habe ich hier schon häufig erlebt, dass das Jugendamt gerade keine Bestätigung mit kurzer Begründung schreibt, dass es in der Sache nicht weiterhelfen kann, sondern eben nur eine Vorsprache erfolgte. Auf netten und bestimmten Hinweis werden die Mitarbeiter dann auf einmal doch tätig und machen ihre Arbeit. Das gibt zu denken... Und da sehe ich nicht ein, dass Beratungshilfe eben das Auffangbecken ist. Im Einzelfall besteht ja gerade doch eine andere Hilfemöglichkeit durch das Jugendamt. Besteht diese nicht - diese Fälle hatte ich auch schon - habe ich kein Problem mit der Bewilligung.

  • Zitat

    Das ist übrigens auch kein Behördenpingpong. Das Jugendamt wurde vom Staat zur Hilfe in bestimmten Sachen eingerichtet. Es ist in diesen Sachen vorrangig zur Beratungshilfe. Machen die Mitarbeiter beim Jugendamt ihre Arbeit nicht richtig (also beraten z. B. gar nicht), kann Beratungshilfe nicht das Auffangbecken sein. Klar ist der Antragsteller der Dumme. Aber dann muss man halt Missstände mal anprangern bei der Behördenleitung und ggf. noch eine Stufe weiter oben.

    Das kann man so nicht stehenlassen. Beratungshilfe ist gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu gewähren, wenn "nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist". D.h. die anderweitige Hilfsmöglichkeit muss dem Antragsteller auch tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, B.v. 07.10.2015 - 1 BvR 1962/11, juris, Rn. 9). Wenn die Mitarbeiter des JA ihre Arbeit nicht richtig machen und den Antragsteller überhaupt nicht beraten, dann ist das JA auch keine taugliche Hilfsmöglichkeit.


    :daumenrau


    Auch wenn es einen vielleicht bei der Bewilligung ärgert, können solche Schlecht- bzw. Nichtleistungen nicht auf dem Rücken der Ast. ausgetragen werden.

  • Ich sehe keine Rechtsgrundlage dafür, die Bewilligung von Beratungshilfe in diesen Fällen stets von der Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung des Jugendamtes abhängig zu machen.

    Die Konstellation ist für mich vergleichbar mit der, dass der Rechtsuchende Leistungen beim Jobcenter beantragt und über einen unangemessen langen Zeitraum keine Antwort, also auch keinen Ablehnungsbescheid, erhält.

    Es muss zwar vorgetragen werden, dass und weshalb keine anderen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ob jedoch ein schriftlicher Nachweis verlangt wird, ist eine Frage, die im Einzelfall und nicht schematisch zu entscheiden ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich sehe keine Rechtsgrundlage dafür, die Bewilligung von Beratungshilfe in diesen Fällen stets von der Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung des Jugendamtes abhängig zu machen.

    Die Konstellation ist für mich vergleichbar mit der, dass der Rechtsuchende Leistungen beim Jobcenter beantragt und über einen unangemessen langen Zeitraum keine Antwort, also auch keinen Ablehnungsbescheid, erhält.

    Es muss zwar vorgetragen werden, dass und weshalb keine anderen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ob jedoch ein schriftlicher Nachweis verlangt wird, ist eine Frage, die im Einzelfall und nicht schematisch zu entscheiden ist.

    Ich sehe die Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 BerHG: Das Gericht kann verlangen, dass der Rechtsuchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

    Problematisch ist zudem, dass viele Antragsteller auch gar nicht sagen können, wieso das Jugendamt tatsächlich ausscheidet. Wenn sie mir das darlegen können, bestehe ich nicht auf eine Bescheinigung. Ohne Darlegung ist die Bescheinigung das Mittel der Wahl. Oftmals wird auch klar heraus gesagt, wir wollen lieber zum Anwalt. Es gibt aber kein Wahlrecht zwischen anderer zumutbarer Hilfemöglichkeit und Rechtsanwalt. Ersteres geht grundsätzlich vor.

    Da du gerade den Fall der angemessenen Bearbeitungszeit nennst: Ich habe hier Antragsteller, die nach ein bis zwei Wochen nach Antragstellung schon behaupten, das Amt würde nicht arbeiten und Beratungshilfe wollen. Natürlich muss man unterscheiden, was konkret beantragt ist beim Amt, aber in der Regel sind derartige Beratungshilfeanträge doch arg verfrüht.

    Beratungshilfe ist m. E. immer ein sehr streitbares Gebiet. Der eine ist großzügiger, der andere ist sehr streng. Beides hat seine Berechtigung, da vieles von den örtlichen Gegebenheiten abhängt. Ist ein Rechtsanwalt im Boot, der bei der Antragstellung Hilfe leistet, ist schon viel gewonnen. Hat man jedoch Antragsteller, denen man alles aus der Nase ziehen muss, wird es schwieriger.

  • Moin, ich habe eine Frage zum Thema "gerichtliche Ermittlungen", die mit dem bisherigen Jugendamtsthema nichts zu tun hat:

    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nicht ausreichend nachgewiesen, es fehlt der Nachweis der Zahlung der Miete. Der RA der AStin teilt mit, dass der diesbezügliche Kontoauszug nicht vorgelegt werden kann, da nicht auffindbar; AStin verfügt auch nich über Online-Banking. Ich solle nun den Vermieter/Verwalter hinsichtlich der rückstandsfreien Zahlung der Miete zeugenschaftlich vernehmen.

    Ich habe nicht vor, irgendjemanden zeugenschaftlich in Beratungshilfesachen zu vernehmen. Aber was sagt man denn zu einem solchen Begehren eines RA :gruebel:

  • Dass es Aufgabe der Partei ist, dem Gericht die Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Du könntest also entweder auf diesen einen Kontoauszug verzichten, wenn der Sachvortrag glaubhaft erscheint, oder der Antragsteller kann diesen Umstand an Eides statt versichern oder vielleicht selbst sogar eine Bestätigung des Vermieters über die erfolgte Mietzahlung einholen und dir diese vorlegen.

  • Moin, ich habe eine Frage zum Thema "gerichtliche Ermittlungen", die mit dem bisherigen Jugendamtsthema nichts zu tun hat:

    Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nicht ausreichend nachgewiesen, es fehlt der Nachweis der Zahlung der Miete. Der RA der AStin teilt mit, dass der diesbezügliche Kontoauszug nicht vorgelegt werden kann, da nicht auffindbar; AStin verfügt auch nich über Online-Banking. Ich solle nun den Vermieter/Verwalter hinsichtlich der rückstandsfreien Zahlung der Miete zeugenschaftlich vernehmen.

    Ich habe nicht vor, irgendjemanden zeugenschaftlich in Beratungshilfesachen zu vernehmen. Aber was sagt man denn zu einem solchen Begehren eines RA :gruebel:

    :wechlach::wechlach::wechlach:

    § 4 Absatz 4 Satz 3 BerHG.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • So jetzt mal ernsthaft.

    Warum kann der Ast. denn keine schriftliche Bestätigung von seinem Vermieter fordern und diese vorlegen?

    Oder:

    Warum kann er denn bei der Bank keine Zweitschrift seines Kontoauszugs anfordern?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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