Zuteilung auf Höchstbetragssicherungshypothek

  • ImGrundbuch eingetragen ist eine Höchstbetragssicherungshypothek über 65.000,00Euro(ohne Zinsen) für den früheren Grundstückseigentümer.
    DerNachlasspfleger für die unbekannten Erben beantragt unter Vorlage eines Urteilsaus dem Jahr 2008, in dem der Schuldner verurteilt wird, wegen einer Forderungvon 33.000 Euro neben Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatzseit dem 05.05.2008 aus der Höchstbetragssicherungshypothek dieZwangsversteigerung zu dulden.
    2016wird die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen eines dinglichen und persönlichen Anspruchs angeordnet.
    Dadas Verfahren auch aus Rangklasse 3 von der Gemeinde betrieben wird, erlöschenalle eingetragenen Rechte.
    Zuzuteilenwären auf den Anspruch der unbekannten Erben ca. 39500,00 Euro.
    DieFrage ist nun, ob ich dem Nachlasspfleger den vollen Betrag derSicherungshypothek (65.000 €) zuteilen muss, obwohl er insoweit keinenSchuldtitel hat und auch wohl gar nicht so viel haben will.
    Reichthier eine Minderanmeldung aus oder muss hier ein Verzicht (wie bei derGrundschuld) erklärt werden?
    Wennein Verzicht erklärt werden muss, muss dann ja wohl ein Genehmigung desNachlassgerichts gemäß § 1812 BGB erteilt werden oder nicht?
    DieGenehmigung bekomme ich dann natürlich zu dem jetzt anstehendenVerteilungstermin nicht mehr.
    Unstreitigsind im Jahr 2010 an den früheren inzwischen verstorbenen Eigentümer, der schondamals vertr. d. seinen Betreuer ein K-Verfahren betrieben hat10.000,00 Euro gezahlt worden, es ist auch eine Vollstreckungsgegenklageanhängig, zu der ich keine näheren Informationen habe.
    FürHinweise, wie ich jetzt zuteilen muss bzw. wie ich sinnvollerweise vorgehe,wäre ich dankbar.

  • Danke, ich hatte mich mit Anm. 5.24 befasst und Anm. 5.13 aus den Augen verloren.
    Ich frage mich nur, was ich mache, wenn der Nachlasspfleger mitteilt, er habe keinen weiteren
    Titel und werde auch keinen erwirken? Kann ich dann nur an den Schuldner zuteilen?

    Abgesehen davon hat der dem Anspruch nachgehende Gläubiger der Zuteilung an den Schuldner widersprochen. Dann muss ich ggf. für
    die unbekannten Erben, den Schuldner und den nachrangigen Gläubiger hinterlegen, der dann gegen die Zuteilung
    an den Schuldner klagen müsste.

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