• Guten Morgen,

    ich habe folgenden Fall:

    Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde eine Sicherheitsleistung von dem Klägerhinterlegt.

    DieKlage wurde abgewiesen. Die Beklagte hat den Anspruch auf Auszahlung derhinterlegten Sicherheitsleistung gepfändet.

    Kannich die hinterlegte Sicherheitsleistung auf Grund der Pfändung ohne weiteres andie Beklagte auszahlen?

    Ich würde die Beklagte nur auffordern, einen Auszahlungsantrag zu stellen. Den Hinterleger (Kläger)
    muss ich doch nicht mehr beteiligen, oder?

    Das Urteil ist nur vorläufig vollstreckbar. Muss ich die Rechtskraft des Urteils abwarten?

    Viele Grüße
    marion

  • Falls du einen ordnungsgemäßen PfüB vorliegen hast, musst du die Rechtskraft nicht abwarten, sondern kannst den darin genannten Betrag nebst drum und dran (GV- und ZU-Kosten) auszahlen.

    Ich schrieb jedoch "ordnungsgemäß", weil man ab und an mal einen Blick auf die Grundlage des PfüBs werfen sollte. Wenn dies nämlich das genannte Verfahren ist, würde ich den erlassenden Rpfl darauf hinweisen, dass hier ja gerade deshalb hinterlegt wurde, damit nicht vollstreckt werden kann. Hatte ich nämlich auch schon, wenn auch äußert selten.

  • Vielen Dank für die Antwort. Gepfändet wurde der Auszahlungsanspruch aus der Hinterlegung. Der Kläger hat mir telefonisch mitgeteilt, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. Dann kann ich doch nicht auszahlen, Oder?

  • Der Herausgabeanspruch ist ohnehin das einzige, was bei der Hinterlegungsstelle gepfändet werden kann. Das ist also zwingende Voraussetzung.

    Grundsätzlich kannst du aufgrund eines PfüBs immer auszahlen, wenn zugunsten von zwei Parteien hinterlegt ist und die eine Partei Pfändungsgläubiger ist während die andere Pfändungsschuldner ist. Da ist es irrelevant, ob Berufung eingelegt, die Klage zurückgenommen oder Rechtskraftvermerk erteilt wurde.

    Mein Einwand bezieht sich lediglich auf einen möglicherweise vorkommenden Fehler bei Erteilung des PfüBs:
    Sagen wir es gibt ein Urteil (Az.: XYZ), das lautet "A hat an B 500,- Euro zu zahlen. Vorläufig vollstreckbar. Vollstreckung kann abgewendet werden gegen SL in Höhe von 550,- Euro"
    Aufgrund dessen hinterlegt der B 550,- Euro.
    Nun geht ein PfüB ein, in dem A den Herausgabeanspruch des B pfändet. Dieser Pfüb erging aufgrund des Urteils XYZ. Dabei würde ich dann Einwände erheben, dass das nicht geht. Weil gerade dafür hat B ja hinterlegt, dass der A nicht pfänden kann.

    Alle anderen PfüBs, die nicht aufgrund des Urteils XYZ ergehen, bleiben davon unberührt und sind zu bedienen.

  • Vielen Dank für die Antwort. Gepfändet wurde der Auszahlungsanspruch aus der Hinterlegung. Der Kläger hat mir telefonisch mitgeteilt, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird. Dann kann ich doch nicht auszahlen, Oder?

    Seit wann interessieren diese telefonischen Auskünfte?
    Der Pfüb liegt vor oder er liegt nicht vor. Weiteres hat der DS nicht zu prüfen. Wenn der Schuldner gegen den Titel oder dessen Vollstreckbarkeit vorgehen will, kann er das tun. Interessiert so den DS halt nur nicht. Erst wenn er einen entsprechenden Beschluss bekommt (natürlich in entsprechender Form, nicht telefonisch), muss er reagieren. Wenn dann noch was da ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist das kompliziert...

    Die ZV aus einem Teilvergleich von 2013 wurde gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Sicherheit wurde hinterlegt von A.

    Der Kläger (A) klagt gegen die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Teilvergleich. Die Klage wird 2017 abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Auf Grund des Teilvergleiches von 2013 wird der Anspruch auf Herausgabe der Sicherheitsleistung gegenüber der Hinterlegungsstelle gepfändet. (Dem Vollstreckungsgericht wurde nur der vollstreckbare Teilvergleich als Vollstreckungstitel vorgelegt)

    Muss ich das Urteil von 2017 berücksichtigen und darf nur nach Sicherheitsleistung des Beklagten an den Beklagten auszahlen?

    Irgendwie ein Widerspruch in Sich!

    Ich bin ratlos und hoffe auf Hilfe.

  • Hinterlegt wurde nun aus einer Teilungsversteigerung zugunsten einer BGB-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus A und B besteht. B pfändet den Herausgabeanspruch und bittet um Auszahlung des hinterlegten Betrages.

    Da es sich bei den Berechtigten um eine BGB-Gesellschaft handelt, müsste doch eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern stattfinden, so dass A der Auszahlung zustimmen muss.

    Gibt es gegenteilige Meinungen?

  • Hinterlegt wurde nun aus einer Teilungsversteigerung zugunsten einer BGB-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus A und B besteht. B pfändet den Herausgabeanspruch und bittet um Auszahlung des hinterlegten Betrages.

    Da es sich bei den Berechtigten um eine BGB-Gesellschaft handelt, müsste doch eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern stattfinden, so dass A der Auszahlung zustimmen muss.

    Gibt es gegenteilige Meinungen?

    Gegen wen wurde denn gepfändet?

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  • Einfache Drittschuldnererklärung: Die Pfändung wird nicht anerkannt. Ein Anspruch des A existiert nicht, die Pfändung geht ins Leere.

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  • B pfändet nun nochmal den Anspruch von A auf Auszahlung des hälftigen Miteigentumsanteils sowie den Anspruch auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteil entsprechenden Teilung des Erlöses

    Als Schuldner wurde nun A als Gesellschafter der GbR angegeben.

    Kann die Auszahlung ohne Zustimmung des B erfolgen?

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