Zwei Betreuer, verschiedene Aufgabenkreise, Beginn Vergütung

  • Die folgende Konstellation hatte ich bislang noch nie, und erbitte deswegen eure Hilfe:
    Mit Beschluss vom 16.09.2016 wurde die Betreuung angeordnet, es wurde ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt. Aufgabenkreis ist lediglich die "Vertretung der Betroffenen bei der Löschung des ihr zustehenden Wohnrechts im Grundbuch von...". Für weitere Aufgabenkreise war die Betreuung zunächst aufgrund vorhandener privatschriftlicher Vollmacht für einen Angehörigen nicht notwendig. Aufgrund von Differenzen in der Familie hat der bevollmächtigte Angehörige nunmehr die Vollmacht "niedergelegt", will und wird sie also nicht mehr ausüben. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 08.06.2017 ein Vereinsbetreuer bestellt mit den üblichen Aufgabenkreisen "Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge etc.". Ausdrücklich ausgenommen wurde der Aufgabenkreis "Löschung des Wohnrechts", hierfür bleibt weiterhin der ehrenamtliche Betreuer bestellt.
    Nun rechnet der Vereinsbetreuer erstmalig ab und möchte Vergütung für das 1. Betreuungsquartal. Ich bin der Meinung, wir befanden uns bei Bestellung des Vereinsbetreuers bereits im 3. Betreuungsquartal, sodass er eine geringere Vergütung erhalten müsste. Der Vereinsbetreuer meint, es habe ja bis zu seiner Bestellung nur eine Betreuung für einen einzelnen Aufgabenkreis bestanden, die "richtige" Betreuung sei ja erst mit seiner Bestellung angeordnet worden, deswegen meint er, er dürfe das 1. Betreuungsquartal abrechnen.

    Ich wäre für eure Meinung dankbar!

  • Bin da beim Vereinsbetreuer.

    Nach Sinn und Zweck der zugestandenen höheren Zeitkontingente am Anfang einer Betreuung stellen diese die Einarbeitungszeit in einen frischen Fall dar.
    Hier muss der Vereinsbetreuer frisch ansetzen, da der Ehrenamtler für eine isolierte Rechtsfrage bestellt ist, welche mit Personen- & Gesundheitssorge bzw. grundlegenden Vermögensfragen nicht korrespondiert.

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  • Ich bin nicht der o. g. Meinung.

    Das Gesetz unterscheidet da nicht. Nach n. m. A. ist der Zeitbeginn auf das Wirksamwerden der ersten Betreuungsanordnung zu stellen. Alles anderes ist Spekulation und lässt sich aus den Vorschriften nicht ablesen. Ich würde hier auf jeden Fall den Revisor anhören. Ich denke, dass er die gleiche Ansicht hat.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich sehe (bis dato) nicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Mittellosen-Fallgestaltung handelt, bei welcher der Bezirksrevisor überhaupt mitzureden hätte.

    Entschuldigung, das hätte ich natürlich noch erwähnen sollen. Die Betroffene ist mittellos, sodass die Zahlung aus der Landeskasse zu erfolgen hat.

  • Ich bin nicht der o. g. Meinung.

    Das Gesetz unterscheidet da nicht. Nach n. m. A. ist der Zeitbeginn auf das Wirksamwerden der ersten Betreuungsanordnung zu stellen. Alles anderes ist Spekulation und lässt sich aus den Vorschriften nicht ablesen. Ich würde hier auf jeden Fall den Revisor anhören. Ich denke, dass er die gleiche Ansicht hat.


    Vom Ergebnis her ich es auch so. Ob tatsächlich die Möglichkeit der Beteiligung des Revisors besteht, hängt davon ab, ob gegen die Staatskasse beantragt wurde.

  • Ja, leider ist nicht auf die persönliche Erstbestellung des Betreuers abzustellen sondern auf die Ersteinrichtung der Betreuung. Es ist leider für jeden Berufsbetreuer ein Greul, wenn erst ein Ehrenamtler ein halbes Jahr "agiert" und dann seine Unfähigkeit erkennt und dann endlich ein Berufsbetreuer bestellt wird.

    Unfähig soll nicht Beleidigend ausgelegt werden. Sehr oft erlebe ich die Übernahme der Betreuung innerhalb der Familie aus falscher Bescheidenheit dem öffentlichem Bild gegenüber und das der Ehrenamtler eigentlich schon bei der Übernahme wußte, dass er die Aufgabe nicht bewälltigen kann.

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  • Um das nochmal klarzustellen: Der ehrenamtliche Betreuer bleibt weiterhin mit seinem Aufgabenkreis "Löschung der Rechte im Grundbuch" im Amt, lediglich parallel dazu wurde nun der Vereinsbetreuer mit den anderen Aufgabenkreisen bestellt. Es handelt sich also nicht um einen Betreuerwechsel.

  • Um das nochmal klarzustellen: Der ehrenamtliche Betreuer bleibt weiterhin mit seinem Aufgabenkreis "Löschung der Rechte im Grundbuch" im Amt, lediglich parallel dazu wurde nun der Vereinsbetreuer mit den anderen Aufgabenkreisen bestellt. Es handelt sich also nicht um einen Betreuerwechsel.

    Das ist klar. Jedoch für die Vergütung spielt das keine Rolle, da das Gesetz auf den Beginn der Betreuung abstellt.

    Z. B. wurde zum 01.01.2017 ein Ehrenamtler bestellt mit dem AK "GS" und am 01.07.20017 kommt ein Vereinsbetreuer mit dem AK "VS" hinzu. Dann ist die Vergütung fiktiv ab 02.01.2017 für die Quartale zu berechnen. Das heißt, dass der Verein nicht den höchsten monatlichen Stundensatz ansetzen kann.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Um das nochmal klarzustellen: Der ehrenamtliche Betreuer bleibt weiterhin mit seinem Aufgabenkreis "Löschung der Rechte im Grundbuch" im Amt, lediglich parallel dazu wurde nun der Vereinsbetreuer mit den anderen Aufgabenkreisen bestellt. Es handelt sich also nicht um einen Betreuerwechsel.

    Das ist klar. Jedoch für die Vergütung spielt das keine Rolle, da das Gesetz auf den Beginn der Betreuung abstellt.

    Z. B. wurde zum 01.01.2017 ein Ehrenamtler bestellt mit dem AK "GS" und am 01.07.20017 kommt ein Vereinsbetreuer mit dem AK "VS" hinzu. Dann ist die Vergütung fiktiv ab 02.01.2017 für die Quartale zu berechnen. Das heißt, dass der Verein nicht den höchsten monatlichen Stundensatz ansetzen kann.


    :daumenrau

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