Beschwerde gegen Einziehungsbeschluss

  • Hallo :)
    Ich habe folgenden Fall:
    Es wurde ein Erbschein erlassen. Jetzt ist ein Testament aufgetaucht, welches im Widerspruch zum erlassenen Erbschein steht.
    Somit wurde der Beschluss zur Einziehung erlassen und die Erben aufgefordert die Ausfertigung zur Akte einzureichen.
    Nun hat die Haupterbin gegen das Testament Beschwerde eingelegt.
    Mein Ansatz zunächst: Die Beschwerde gegen das Testament als Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss auszulegen?
    Ab dann weiß ich nicht weiter und bitte dringend um eure Hilfe.
    Ich habe das Dezernat erst vergangene Woche neu übernommen, daher seht es mir nach.

  • Das die Beschwerde gegen das Testament nicht möglich ist weiß ich daher meine Frage wie damit umzugehen ist? Als Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss werten? Falls ja, wie ist dann zu verfahren?
    Falls nein, was dann?

  • Ich hänge mich hier mit meinem Fall mal ran.
    Ein nach gesetzlicher Erbfolge erteilter Erbschein wurde erteilt. Nachdem ein Testament aufgetaucht ist, wurde der Erbschein eingezogen. Der Erbschein wurde vom Rechtspfleger eingezogen. Gegen den Einziehungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt. Der Erbschein wurde nach gerichtlicher Aufforderung zur Sicherstellung zurück gegeben.

    Ein Erbschein auf Grund des Testaments wurde beantragt. Gegen die Erteilung des Erbscheins wurden Einwände erhoben.
    In meinem Bundesland sind die Rechtspfleger für die Erteilung des Erbscheins auch bei testamentarischer Erbfolge zuständig, sofern keine Einwände erhoben wurden.
    Die Akte wurde dem Richter auf Grund der Einwände vorgelegt.

    Die Akte habe ich zurück bekommen mit dem Hinweis, dass ich über die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss entscheiden soll. Da der Erbschein auf Aufforderung zurück gegeben wurde, ist die Einziehung ja erfolgt, so dass keine Beschwerde mehr möglich ist. Nach § 353 FamFG kann allerdings noch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden.

    Ich müsste in dem Einziehungsverfahren ja nun feststellen, ob das Testament wirksam ist. Damit würde ich der Richterentscheidung vorgreifen. Das kann doch so nicht richtig sein.

    Irgendwie habe ich einen Knoten im Kopf und hoffe auf Hilfe.

  • Ich hänge mich hier mit meinem Fall mal ran.
    Ein nach gesetzlicher Erbfolge erteilter Erbschein wurde erteilt. Nachdem ein Testament aufgetaucht ist, wurde der Erbschein eingezogen. Der Erbschein wurde vom Rechtspfleger eingezogen. Gegen den Einziehungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt. Der Erbschein wurde nach gerichtlicher Aufforderung zur Sicherstellung zurück gegeben.

    Ein Erbschein auf Grund des Testaments wurde beantragt. Gegen die Erteilung des Erbscheins wurden Einwände erhoben.
    In meinem Bundesland sind die Rechtspfleger für die Erteilung des Erbscheins auch bei testamentarischer Erbfolge zuständig, sofern keine Einwände erhoben wurden.
    Die Akte wurde dem Richter auf Grund der Einwände vorgelegt.

    Die Akte habe ich zurück bekommen mit dem Hinweis, dass ich über die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss entscheiden soll. Da der Erbschein auf Aufforderung zurück gegeben wurde, ist die Einziehung ja erfolgt, so dass keine Beschwerde mehr möglich ist. Nach § 353 FamFG kann allerdings noch Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werden.

    Ich müsste in dem Einziehungsverfahren ja nun feststellen, ob das Testament wirksam ist. Damit würde ich der Richterentscheidung vorgreifen. Das kann doch so nicht richtig sein.

    Irgendwie habe ich einen Knoten im Kopf und hoffe auf Hilfe.

    Ich verstehe das so, dass der Richter keinen Beschluss nach § 7 RplfG erlassen hat. Meiner Meinung nach solltest du einen Vermerk über deine Bedenken machen und die Akte wieder dem Richter vorlegen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das habe ich schon versucht. Der Richter ist der Meinung, dass ich zunächst über die Beschwerde gegen den Abhilfebeschluss entscheiden muss. Die Frage ist, ob ich in dem Verfahren die Wirksamkeit des Testaments überhaupt prüfen muss. Der Erbschein wurde auf Grund gesetzlicher Erbfolge erteilt, nun liegt ein Testament vor, also muss ich den Erbschein einziehen.

  • Solange der Richter seine Meinung nicht in einem Beschluss nach § 7 RpflG äußert, ist seine Meinung, dass du für etwas zuständig wärst, nicht bindend.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nach §353 III FamFG ist die Beschwerde regelmäßig als Antrag auf Neuerteilung des Erbscheines zu betrachten (sofern dies nicht gewollt ist ist sie unzulässig).

    Da parallel auch ein anderslautender Erbschein beantragt wurde sind die Verfahren bzgl. beider Erbscheinsanträge kontradiktorisch mit der Folge, dass der Richter zuständig ist. Selbiges gilt m.E. für den Fall, dass der Antragsgegner auf eine Entscheidung über die - unzulässige - Beschwerde als solche besteht. Da ein anderer Erbscheinsantrag vorliegt ist es offensichtlich, dass der entsprechende Antragsteller mit der Aufhebung des Einziehungsbeschlusses nicht einverstanden sein kann. Und dem Richter obliegen kontradiktorische Verfahren bei Vorliegen eines Testamentes.

    Man könnte zudem auf OLG München, 31 Wx 92/17 hinweisen und vllt. rein vorsorglich noch auf §5 I Nr. 2 RpflG (der m.E. nicht zutrifft, da der Richter schon originär zuständig ist).

    Im Übrigen würde ich dem Richter die Akte zur Zuständigkeitsbestimmung nach §7 RpflG hinsichtlich der Entscheidung die er von dir begehrt vorlegen. Der Entscheidung nach §7 RpflG kann sich der Richter nicht entziehen. Solange eine solche nicht vorliegt würde ich dann nichts mehr veranlassen.

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