§ 11 RVG, u.a. Anrechnung GG Beratungshilfe

  • Huhu,

    ich hab einen Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG.

    Die Anwältin (Anwältin 1) war zunächst im Rahmen der Beratungshilfe tätig und es wurde die GG Nr. 2503 festgesetzt.

    Es hat sich ein Gerichtsverfahren angeschlossen.
    Dort wurde durch diese RAin VKH nebst Beiordnung beantragt, sodann wurde das Mandat jedoch niedergelegt bevor Bewilligung stattgefunden hat.
    Es wurde dann VKH bewilligt unter Beiordnung einer anderen Anwältin. (Anwältin 2)

    Nun beantragt Anwältin 1) die Festsetzung nach § 11 RVG.

    KFB ist ergangen

    Anwältin 2) hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung dass Anwältin 1) rechtzeitig hätte VKH beantragen müssen, dann wäre die VG durch die VKH gedeckt worden.

    Anwältin 1) hat VKH beantragt, konnte jedoch nicht mehr beigeordnet werden, da zum Zeitpunkt der Entscheidung das Mandat niedergelegt war.

    Es wird vorgetragen, dass Beiordnung bist zur Niederlegung hätte erfolgen müssen, sodass die Verfahrensgebühr über die VKH hätte abgerechnet werden können.

    Daneben wird bemängelt, dass die GG aus Beratungshilfe hätte angerechnet werden müssen.


    Ist das mit der VKH ein nicht gebührenrechtlicher Einwand, sodass der KFB aufzuheben wäre? :confused: Ansonsten bin ich der Meinung, dass dieser Einwand nicht beachtlich ist. Wie seht ihr das?

    Bei der Anrechnung der GG aus Beratungshilfe bin ich mir ebenfalls unsicher.
    Es liegt ja eigentlich keiner der Fälle nach § 15 a II ZPO vor, da der Dritte ja nicht gezahlt hat. :oops: :confused:


    Liebe Grüße

  • Doch, die Staatskasse hat anstelle des Mandanten gezahlt.
    Mich würde interessieren, warum RA´in 1 das Mandat niedergelegt hat, denn darauf kommt es aus meiner Sicht drauf an, ob es sich um nicht-gebührenrechtliche Einwendungen in Form von Schadensersatz handelt oder nicht. Hat RA´in 2 dazu irgendwie vorgetragen?
    Die Aussage, dass die RA´in 1 hätte rechtzeitig PKH beantragen müssen, ist mir etwas dünn. Aus der Akte müsste sich doch ergeben, wann die RA´in 1 den PKH-Antrag gestellt hat. Hat sie dies rechtzeitig, also umgehend getan, wäre dieser Einwand aus der Akte widerlegt.

  • Es wurde sofort VKH mit Beiordnung beantragt, Beiordnung ist nicht erfolgt, da zum Entscheidungszeitpunkt bereits das Mandat beendet war.

    Nach Mandatkündigung wurde das Mandat in der Akte niedergelegt. Die Gründe für die Kündigung sind aus der Akte und dem Sachvortrag nicht ersichtlich.

    Aber auch wenn Beiordnung zunächst erfolgt wäre, wäre bei der VKH Bewilligung doch eine Beschränkung erfolgt, dass lediglich Kosten eines Anwalts aus der Staatskasse erstattet werden. :gruebel:

  • Es wurde sofort VKH mit Beiordnung beantragt, Beiordnung ist nicht erfolgt, da zum Entscheidungszeitpunkt bereits das Mandat beendet war.

    Nach Mandatkündigung wurde das Mandat in der Akte niedergelegt. Die Gründe für die Kündigung sind aus der Akte und dem Sachvortrag nicht ersichtlich.

    Aber auch wenn Beiordnung zunächst erfolgt wäre, wäre bei der VKH Bewilligung doch eine Beschränkung erfolgt, dass lediglich Kosten eines Anwalts aus der Staatskasse erstattet werden. :gruebel:


    Letzteres spielt bezüglich des § 11 RVG keine Rolle, da fiktiv.

    Interessant wäre eigentlich nur, ob RA 1 das Mandat niederlegen durfte (oder ob das ggf. eine Schlechtleistung war, die bei entsprechendem Einwand zur Ablehnung der Festsetzung führen würde). Das was RA 2 vorgetragen hat, trifft aufgrund der Akte nicht zu und ist überhaupt nicht erheblich.


  • Interessant wäre eigentlich nur, ob RA 1 das Mandat niederlegen durfte (oder ob das ggf. eine Schlechtleistung war, die bei entsprechendem Einwand zur Ablehnung der Festsetzung führen würde). Das was RA 2 vorgetragen hat, trifft aufgrund der Akte nicht zu und ist überhaupt nicht erheblich.

    :zustimm:

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