Pfändung Kfz-Steuer - Pfüb-formular noch richtig?

  • Guten Morgen!
    Ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsantrag, Drittschuldner ist das Finanzamt wegen Erstattung von Kfz-Steuer für ein bestimmtes Fahrzeug. Seite 4 des Formulars ist zu Anspruch C entsprechend ausgefüllt. Sind aber da nicht die Hauptzollämter inzwischen zuständig? Müsste nicht das Hauptzollamt auch Drittschuldner sein bezüglich des Anspruchs auf Erstattung von Kfz-Steuer? Ich konnte nichts darüber finden. Es wird nur überall darauf hingewiesen, dass die Hauptzollämter ihre eigenen Forderungen selbst vollstrecken können. Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn, wenn weiterhin die Finanzämter Drittschuldner bei Kfz-Steuererstattungen bleiben; die haben ja nichts mehr damit zu tun. Oder ist es so, dass das Finanzamt Drittsschuldner bleibt, das Hauptzollamt aber das Finanzamt vertritt? Weiß irgendwer darüber was oder hat jemand eine Idee, wo das stehen könnte?

  • Ob der Gläubiger sich beim Drittschuldner was holen kann oder nicht, erfährt er aus der Drittschuldnererklärung. Das prüfe ich nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Grundsätzlich sehe ich das auch so. Aber im Pfüb-formular ist der Anspruch auf Erstattung der Kfz-Steuer unter den Finanzamtsansprüchen aufgeführt. Der Vordruck wäre falsch, wenn das Hauptzollamt Drittschuldner ist.

  • Erlassen und beim Ministerium Prüfung anregen.

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  • Ich habe jetzt endlich jemanden beim Hauptzollamt erreicht, der mir die Auskunft gegeben hat, dass das Hauptzollamt für Pfändungen Drittschuldner ist und die werden auch nicht etwa durch das FA vertreten. Das Finanzamt ist da komplett raus. Folglich ist das Formular für Pfübse diesbezüglich falsch. :(

  • Hatten das Thema auch schon mal vor ein paar Monaten.

    Natürlich wird mit einem PfÜB nur die angebliche Forderung gegen den (angeblichen) Drittschuldner gepfändet.
    Sehenden Auges hier aber einen objektiv nicht erfolgreichen PfÜB zu erlassen, und dem Gläubiger damit zum Beispiel wahrscheinlich nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuhalsen finde ich etwas überzogen.

    Ich hatte damals um Überprüfung gebeten, und der Antrag wurde richtigerweise korrigiert.

    Von daher verfüge ich da immer zwischen. Auch ich persönlich hätte gerne einen sachgerecht beschiedenen Antrag.

    Ärgerlich ist es natürlich, dass das Formular weiterhin diesen Fehler aufweist.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Sehenden Auges hier aber einen objektiv nicht erfolgreichen PfÜB zu erlassen, und dem Gläubiger damit zum Beispiel wahrscheinlich nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuhalsen finde ich etwas überzogen.

    :daumenrau

    In dieser Konstellation geht das gar nicht.

    Bei Einführung des amtlichen PfüB-Vordrucks gab es bekanntlich einen Riesen-Hype um farb- und millimetergenaue Abbildungen, aber ein seit > 3 Jahren bestehender inhaltlicher Fehler eines amtlichen Vordrucks soll kein Hindernis für den PfÜB-Erlass sein?

    Sicherlich kann man davon gehört haben, dass seit 07/2014 der Zoll für die Kfz-Steuer zuständig ist, aber erstens wurde damals nur ein Serienbrief an alle Kfz-Halter verschickt, und zweitens kann das einen inhaltlichen Fehler eines amtlichen Vordrucks auch nicht relativieren.

  • Sehenden Auges hier aber einen objektiv nicht erfolgreichen PfÜB zu erlassen, und dem Gläubiger damit zum Beispiel wahrscheinlich nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuhalsen finde ich etwas überzogen.

    :daumenrau

    In dieser Konstellation geht das gar nicht.

    Bei Einführung des amtlichen PfüB-Vordrucks gab es bekanntlich einen Riesen-Hype um farb- und millimetergenaue Abbildungen, aber ein seit > 3 Jahren bestehender inhaltlicher Fehler eines amtlichen Vordrucks soll kein Hindernis für den PfÜB-Erlass sein?


    Gut, dann nehmen wir mal an, wir lehnen aufgrund des Fehlers im amtlichen Formular den Pfüb-Erlass ab.

    Abgesehen davon, dass der Gl. "begeistert" sein wird, wie entscheidet dann wohl das LG bei Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung? :gruebel:

  • Erstens wurden die amtlichen Formulare bereits überarbeitet.
    Das dies in kurzer Zeit also möglich ist, ist hierdurch bewiesen.


    Darüber hinaus habe ich nicht davon gesprochen, den PfÜB Antrag negativ zu bescheiden, sondern lediglich aufgrund Unklarheiten eine Zwischenverfügung zu verfassen.
    Und das halte ich durchaus für angemessen und im Interesse des Gläubigers.

    Es verhält sich doch ähnlich mit folgender Konstellation:
    Auf Seite 3 wird der Drittschuldner: Lackiererei XYZ als Drittschuldner angegeben.

    Auf Seite 4 wird dann irrigerweise statt "Anspruch A, Arbeitgeber" der "Anspruch D, Kreditinstitute" ausgewählt.
    Kann ich ja dann erlassen. Denn ich weiß ja nicht, ob die BaFin und EZB der Lackierei als Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs nicht auch eine Bankenzulassung erteilt haben.
    Kümmert mich ja nicht.


    Klar, wenn der Gläubiger trotz Nachfrage drauf besteht: okay.
    Aber ansonsten muss ich ehrlich gesagt den Kopf schütteln, wenn nicht zumindest mal gefragt wird.
    Wir reden hier von keinen Zweifelsfällen.

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  • Erstens wurden die amtlichen Formulare bereits überarbeitet.
    Das dies in kurzer Zeit also möglich ist, ist hierdurch bewiesen.


    Darüber hinaus habe ich nicht davon gesprochen, den PfÜB Antrag negativ zu bescheiden, sondern lediglich aufgrund Unklarheiten eine Zwischenverfügung zu verfassen....


    Nur zur Klarstellung:

    Mein Beitrag bezog sich auf den Vorbeitrag von BREamter, der im Umkehrschluss sagte, dass der Mangel ein Erlasshindernis darstellt.

  • Natürlich hast du recht, bei offenkundigen Unstimmigkeiten frage ich auch nach.
    Aber in #1 ist sich die Fragestellerin schon nicht sicher, wie es ist.
    Und ich wusste bis zu diesem Thread gar nicht, dass es da eine Änderung gegeben hat. Wie sollte sich hier eine Rückfrage ergeben?
    Zumal eine unbegründete Rückfrage auch zu Nachteilen beim Gläubiger führen kann, wenn zB die Steuer schon zurückgezahlt wurde, bis die Antwort bei uns ist. Da bleibt die Frage, welchen Schuh ich mir anziehe und wer wofür die Verantwortung trägt.

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  • Klar, da hast du natürlich auch recht.
    Ich war in dem konkreten Fall selbst sensibilisiert, da ich schon mehrfach Post aus Münster erhalten habe, und wir auch schon einen solchen PfÜB hier hatten (wo uns peinlicherweise der Gläubigervertreter mit der richtigen Beantragung bloßgestellt hat :oops:)

    Wenn ich Zweifel habe, greife ich schon mal gern zum Hörer, das funktioniert unglaublich gut, und alle Beteiligten sind froh.

    Aber klar, wenn sich ein solcher Zweifel auf die Schnelle nicht ausräumen lässt, dann seh ich das auch so: Lieber raus damit, als zögerliche Bearbeitung. Man kann, wie ihr schon sagt, nicht dem Gläubigervertreter die Arbeit abnehmen.

    Von daher, wie so oft in der Juristerei: Alles einzelfallabhängig ...

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  • Ich habe eine andere Frage zur Pfändung der KfZ-Steuer. Hier im Forum und auch bei Stöber/Rellermeyer 17. Aufl., A502 habe ich gelesen, dass zur Pfändung des Steuererstattungsanspruchs des Kennzeichen angegeben werden muss. Mangels Angabe des Kennzeichens habe ich - nach Zwischenverfügung - eine Teilzurückweisung des PfÜB-Antrags hinsichtlich dieser zu pfändenden Forderung gemacht. Jetzt hat sich der Gläubiger beschwert und mitgeteilt, dass er bestimmt schon hundertmal den Erstattungsanspruch gepfändet hat, ohne eine Kennzeichen angeben zu müssen. Die Angabe des Kennzeichens wäre bei den Hauptzollämtern nicht mehr notwendig.
    Weiß jemand was dazu? Gibt es ggfs. irgendwelche Vorschriften oder Entscheidungen?

  • Ich habe eine andere Frage zur Pfändung der KfZ-Steuer. Hier im Forum und auch bei Stöber/Rellermeyer 17. Aufl., A502 habe ich gelesen, dass zur Pfändung des Steuererstattungsanspruchs des Kennzeichen angegeben werden muss. Mangels Angabe des Kennzeichens habe ich - nach Zwischenverfügung - eine Teilzurückweisung des PfÜB-Antrags hinsichtlich dieser zu pfändenden Forderung gemacht. Jetzt hat sich der Gläubiger beschwert und mitgeteilt, dass er bestimmt schon hundertmal den Erstattungsanspruch gepfändet hat, ohne eine Kennzeichen angeben zu müssen. Die Angabe des Kennzeichens wäre bei den Hauptzollämtern nicht mehr notwendig.
    Weiß jemand was dazu? Gibt es ggfs. irgendwelche Vorschriften oder Entscheidungen?

    Gehts nicht darum, ob die Pfändung hinreichend inhaltlich bestimmt ist? Dafür müsste doch nur der Anspruchsinhaber genau bezeichnet werden. Rest ist Problem des Drittschuldners.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich habe eine andere Frage zur Pfändung der KfZ-Steuer. Hier im Forum und auch bei Stöber/Rellermeyer 17. Aufl., A502 habe ich gelesen, dass zur Pfändung des Steuererstattungsanspruchs des Kennzeichen angegeben werden muss. Mangels Angabe des Kennzeichens habe ich - nach Zwischenverfügung - eine Teilzurückweisung des PfÜB-Antrags hinsichtlich dieser zu pfändenden Forderung gemacht. Jetzt hat sich der Gläubiger beschwert und mitgeteilt, dass er bestimmt schon hundertmal den Erstattungsanspruch gepfändet hat, ohne eine Kennzeichen angeben zu müssen. Die Angabe des Kennzeichens wäre bei den Hauptzollämtern nicht mehr notwendig.
    Weiß jemand was dazu? Gibt es ggfs. irgendwelche Vorschriften oder Entscheidungen?

    Gehts nicht darum, ob die Pfändung hinreichend inhaltlich bestimmt ist? Dafür müsste doch nur der Anspruchsinhaber genau bezeichnet werden. Rest ist Problem des Drittschuldners.

    Das sehe ich genauso. Die Identifizierung des Schuldners kann der Drittschuldner anhand Name, geb. Geburtsdatum und Anschrift vornehmen.

    Die von ally erwähnte Ansicht ("Kennzeichen muss angegeben werden") kann ich daher nicht so recht nachvollziehen. Wenn in einem Pfüb-Antrag als Drittschuldner eine Bank angegeben wird, muss der Gläubiger doch auch nicht die Kontonummer/n des Schuldners mitteilen.

  • Danke für eure Meinungen. So richtig schlüssig fand ich es auch nicht, habe mich dann aber an Stöber/Rellermeyer gehalten.

    Ich habe gerade mit jemandem vom Hauptzollamt telefoniert. Die Angabe des Kennzeichens wäre wünschenswert, aber es geht auch ohne. Falls kein Kennzeichen angegeben werden kann, ist die Angabe des Geburtsdatums des Schuldners hilfreich. Ggfs. versucht das Hauptzollamt als Drittschuldner auch selbst, vom Gläubiger noch weitere Auskünfte zu erhalten.

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