§ 788 ZPO - Pauschalbetrag

  • Hallo,

    kurze Frage:

    Ich habe ein Pfüb-Antrag auf´n tisch und der Gläubiger (Versicherung) macht für ZV-Maßnahme (GVZ) einen Pauschalbetrag in Höhe von 4,00 oder 5,00 EUR (insgesamt 45,00 EUR)geltend. Auf Nachfrage teilte er mir mit, dass es sich um einen Pauschalbetrag für die jeweilige Maßnahme handelt nämlich für Papier, Porto etc.!

    Erstattungsfähig? :gruebel:

  • Pauschalbeträge können einerseits von einem Nicht-Rechtsanwalt für Post und Telekommunikationsgebühren nicht geltend gemacht werden (gibt ein Urteil vom Sozialgericht, das ich nicht zur Hand habe, dieses würde auch hier anwendbar sein), andererseits hat der Gläubiger hier dem Schuldner die Kosten eines Rechtsanwaltes erspart und durch die Gerichtsvollzieherrechnungen ist belegt, dass die Aufträge ergangen sind.

    Entweder du lässt dir die Kosten belegen und setzt sie dann in nachgewiesener Höhe fest oder du berücksichtigst die Kosten, da diese die eines Anwaltes unterschreiten und du sie als notwendig anerkennst.

    Dem Schuldner bleibt ja noch das Rechtsmittel- welches er nicht einlegt, wenn ihm klar ist, dass er zukünftig dann mit Mindestgebühr 15 € zzgl. Post und Telekommunikationspauschale und USt. für jede Gerichtsvollzieherhandlung zu rechnen hat.

    Schönes WE

  • Pauschalbeträge können einerseits von einem Nicht-Rechtsanwalt für Post und Telekommunikationsgebühren nicht geltend gemacht werden (gibt ein Urteil vom Sozialgericht, das ich nicht zur Hand habe, dieses würde auch hier anwendbar sein)[...]

    Du meinst wahrscheinlich SG Aachen, Beschluss vom 20.04.2015 - S 11 SF 11/15 E. Dort ging es aber um die Auslagenpauschale von € 20,00 entsprechend Ziff. 7002 RVG-VV.

    Das kann man auf die hier geltend gemachten Beträge von € 4,00 bzw. € 5,00 meines Erachtens nicht übertragen. Briefporto macht € 1,45 oder € 2,60, abhängig von der Dicke der Vollstreckungsunterlagen, X Seiten PfÜB-Antrag oder Vollstreckungsauftrag jeweils Y-fach ausdrucken.

    Außerdem kann man noch den Gedanken aus § 287 ZPO - wenn es sonst zuviel Aufwand wäre, kann geschätzt werden - bemühen. Bei den genannten Beträgen kann man schon davon ausgehen, dass da beim Gläubiger mal jemand die Sachkosten ausgerechnet und dann vielleicht auf den nächsten vollen Euro aufgerundet hat. Da es teils € 4,00 und teils € 5,00 sind, scheint ja sogar eine Differenzierung zu erfolgen. Wenn man, Versicherung = Großgläubiger, pro 10.000 Vorgängen nur je 1 Minute für Blätter des jeweiligen Vollstreckungsauftrages zählen und Einzelwerte erfassen sowie Unterlagenpaket auf die Briefwaage legen und Porto eingeben nimmt, macht das in der Summe pro 10.000 Vorgängen 167 Arbeitsstunden extra.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!