Kostenfestsetzung gem. § 788 ZPO gegen Drittschuldner ?

  • Hallo zusammen, in dieser Woche sind die Problemfälle absolut konzentriert. Ich hoffe, dass dieser mein Letzter ist für Heute:
    Kann ich wirklich ohne weitere Entscheidung Kosten des Gläubigers gegen den Drittschuldner für den Wegnahme - und Vollstreckungsauftrag über § 788 ZPO festsetzen ? Der DS hat die nach dem PfüB herauszugebenden Lohn - und Gehaltsabrechnungen nicht an den Gläubiger gegeben. Der Gläubiger hat dies über den GV vollstreckt und möchte nun seine Kosten (Anwalt und GV) gegen den DS festgesetzt haben.
    Ich habe nur im § 840 II S. 2 ZPO gefunden, dass der DS haftet. Muss der Anspruch des Gläubigers nicht erst noch tituliert werden ?

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