Zinsen aus bestehenbleibenden Rechten

  • Hallo zusammen,
    die Zinsen aus den bestehenbleibenden Rechten sind ja bekanntlich ins ins geringste Gebot (Bargebot) aufzunehmen.
    Muss der Gläubiger die rückständigen Zinsen seit Beschlagnahme zum Termin anmelden oder werden diese von Amtswegen berücksichtigt?
    Die Zinsen vor Beschlagnahme müssen mE in jedem Fall angemeldet werden.

  • laufende wiederkehrende Leistungen (§ 13 ZVG) (Zinsen) müssen nicht angemeldet werden, sind von Amts wegen zu berücksichtigen, § 49 ZVG i.V.m. § 114 II ZVG.
    Rückständige Zinsen müssen zur Berücksichtigung bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet werden, ansonsten Rangverlust gem. § 110 ZVG

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • wobei es sich um die laufenden Zinsen um die Zinsen ab dem letzten Fälligkeitszeitpunkt vor der Beschlagnahme handelt (z.B. bei einer kalenderjährlich nachträglichen Fälligkeit beginnen bei einer Beschlagnahme in 2017 die laufenden Zinsen am 01.01.2016).
    Heißt also: Zinsen nach der Beschlagnahme sind immer laufende....

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