Folgender Sachverhalt:
Zwei Grundstücke, nur eines ist mit einem Wohnungsrecht belastet, weil sich auf diesem Grundstück zwei Gebäude bestehen. Vereinigung der beiden Grundstücke und Bildung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG, jedes Gebäude wird Sondereigentum. Das Wohnungsrecht wird also mit übernommen, lastet aber nur auf dem einen Flurstück von zweien, an denen Sondereigentum gebildet wurde. Da das Wohnungsrecht ursprünglich sich nur auf eines der zwei Gebäude bezog, gibt der Wohnungsrechtberechtigte und der andere Sondereigentümer seinen Teil frei, so das das Wohnungrecht nur an dem einen Flurstück des Grundstücks lastet, an dem Sonder- bzw. Miteigentum besteht. Ist so etwas überhaupt möglich?