VORSICHT LANG, aber dafür vollständig und hoffentlich so, dass mir jemand helfen kann....
Folgender Sachverhalt:
Am 23.09.2013 wurde ein PfÜB erlassen (Lohnpfändung) mit der Anordnung, dass die Tochter der Schuldnerin nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird aufgrund eigenen Einkommens in ausreichender Höhe.
Am 03.04.2017 erscheint die Schuldnerin und stellt den Antrag, die Überweisung aus dem PfÜB einstweilen einzustellen und den Beschluss dahingehend zu ändern, dass ihre Tochter bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages wieder als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die volljährige Tochter sich zum einen in der Erstausbildung befindet und zum anderen selbst ein 3jähriges Kind hat (alleinerziehend), sodass gegen die Schuldnerin wieder ein Unterhaltsanspruch bestünde.
Den Bedarf der Tochter gibt sie an mit:
Regelbedarf nach SGB II für Tochter und Enkelin 646,00 €
Miete und Nebenkosten 657,50 €
Kinderbetreuungskosten 178,00 €
Fahrtkosten zur Arbeitsstelle 660,00 €
GESAMT 2.141,50 €
abzuziehen:
Arbeitseinkommen 684,36 €
BAB 32,00 €
Kindergeld 192,00 €
UVG 150,00 €
REST 1.083,14 €
Ergänzend trägt die Schuldnerin vor, dass die Tochter auf die Nutzung eines PKW angewiesen sei, da sie die Arbeitszeiten und die Abholzeiten ihres Kindes aus der Betreuung mit den Fahrtzeiten des ÖPNV nicht in Einklang bringen könne.
Belege wollte sie nachreichen.
Sie gibt an, ein Nettoeinkommen ohne unpfändbare Sonderzahlungen in Höhe von monatlich 1.408,44 € zu haben, wobei sich ohne Berücksichtigung ihrer Tochter ein pfändbarer Betrag ergeben würde - unter Berücksichtigung der Tochter jedoch das gesamte Einkommen unpfändbar wäre.
Die einstweilige Einstellung der Überweisung aus dem PfÜB erfolge am selben Tag.
Da die Schuldnerin sich nicht mehr rührte, wurde sie am 19.04.2017 aufgefordert, die nötigen Belege für ihren Antrag innerhalb 5 Tagen nachzureichen; Zustellung erfolgte am 22.04.2017.
Da weiterhin nichts kam, erfolgte am 03.05.2017 Zurückweisung des Antrags; Zustellung an die Schuldnerin erfolgte am 09.05.2017.
Eingang 22.05.2017: sof. Beschwerde (als solche auszulegen) der Schuldnerin.
Dabei folgende Belege:
Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, aus der sich nur das BRUTTOeinkommen ergibt (2.231,04 €).
BAB-Bescheid der Tochter bis 13.06.2017, aus dem sich ein Betrag in Höhe von 253,00 € ergibt und nicht wie angegeben in höhe von 32,00 € (das war bis zum 31.03.2016 so) --> Verminderung Bedarf auf 862,14 €
an dem Bescheid ein Berechnungsbogen, aus dem sich diverse Bedarfe der Tochter ergeben, allerdings größtenteils BAB-relevant ausgerechnet sowie Einkommen der Mutter (ebenfalls auf BAB-Berechnung runtergerechnet "mtl. Einkommen abzgl. Freibeträge")
Bescheid über die Kindergeldfestsetzung für den Enkel
Überprüfungsbogen vom Landratsamt hinsichtlich UVG-Leistungen, aus dem sich natürlich nicht der gezahlte Betrag und nicht der relevante Zeitraum ergibt
Ausbildungsvertrag der Tochter und Lohnabrechnung von September 2016
Es wurde der Schuldnerin daraufhin rausgeschrieben, dass die Angaben nicht ausreichend sind und angefordert
- Nachweis Wohnkosten
- Nachweis Kinderbetreuungskosten
- aktuelle Lohnabrechnung (alleine, da anderes Lehrjahr)
- BAB-Bescheid neu sofern bereits vorhanden
- Nachweis Höhe der gezahlten UVG-Leistungen
- Lohnabrechnungen der Schuldnerin selbst
Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte erneut keine Reaktion.
08.06.2017: Nichtabhilfebeschluss, LG-Vorlage
LG-Entscheidung:
"Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts... vom 03.05.2017 (Anm: Abweisungsbeschluss) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag vom 03.04.2017 an das Amtsgericht... zurückverwiesen.
[...]
Gründe:
[...]
Bereits aus den vorgelegten Nachweisen über das Bruttoeinkommen der Schuldnerin in Verbindung mit den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen betreffend die Berufsausbildungsbeihilfe der Tochter der Schuldnerin, insbesondere dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen zum Bescheid der Bundesagentur für Arbeit lassen sich die Voraussetzungen des § 850 ZPO durchaus überprüfen. Der Bescheid samt Berechnungsbogen Seite 5-6 (Zeitraum 01.08.2016 bis 13.06.2017) ist insoweit als Nachweis durchaus ausreichend."
Ja, jetzt liegt das hier und liegt und liegt....
Wenn mir das ausgereicht hätte, hätte ich damals ja nicht den Antrag zurückgewiesen.
Kann mir da jemand helfen in dem Schlamassel? Wenn ich den Antrag jetzt einfach wieder zurückweise? Oder nur für den Zeitraum ab Antragstellung bis 13.06.2017 anordne, dass die Tochter berücksichtigt wird (für danach hab ich ja keine Unterlagen)?
Ich steh da auf dem Schlauch.....