Fristberechnung

  • Guten Morgen, ich scheitere gerade an einer Fristberechnung

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist am 08.09.2017 zugestellt worden, beginnt die Frist dann am 08.09. oder am 09.09. Die Frist beginnt ja mit Zustellung, aber ist das gemäß § 187 I BGB dann der nächste Tag??
    Und wann endet die Frist? Am 22.09. 24 Uhr oder am 23.09 ? Der 23.09. ist aber ein Samstag, endet die Frist dann erst am Montag den 25.09 ??
    Und welcher Eingang ist maßgeblich? Der RA hat seine Beschwerde gleich ans Rechtsmittelgericht (OLG) gesandt? Zählt schon der Eingang dort oder erst der Eingang hier bei uns????

  • Ernsthaft? :gruebel:
    Die Frist beginnt mit dem Ereignis, also der Zustellung. Der Tag der Zustellung wird aber nicht mitgerechnet.
    Fristende ist dann Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche (z. B. bei einer zweiwöchigen Frist), der durch seine
    Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt. Die Frist endet bei einer Zustellung am Freitag mit dem Ablauf
    des übernächsten Freitags; am Samstag ist es zu spät.

  • Zustellung war am Freitag, also ist Fristbeginn der Samstag..aber warum endet die Frist dann nicht am Samstag 24 Uhr????

  • Die Fragestellung verwundert mich schon...

    Eine Woche dauert bekanntlich sieben Tage, zwei Wochen sind damit vierzehn Tage. Bei einem Fristbeginn am 09.09. hat der Beschwerdeführer bei einem Fristende am 22.09. 24 Uhr volle vierzehn Tage Beschwerdefrist. Warum soll die Frist dann am 23.09. 24 Uhr enden? Guck mal in die Kommentierung zu § 222 ZPO.

    Sofern die einschlägigen Vorschriften die Möglichkeit der Rechtmitteleinlegung beim Beschwerdegericht vorsehen, ist natürlich der rechtzeitige Eingang beim Beschwerdegericht ausreichend.

  • Zustellung war am Freitag, also ist Fristbeginn der Samstag..aber warum endet die Frist dann nicht am Samstag 24 Uhr????

    :eek: Sicher, dass wir es hier mit einem Rechtspfleger zu tun haben?

    Na, na. Ich hatte auch schon Fachsimpeleien mit Kollegen von Amtsgerichten, ob der samstägliche AG-Eildienst mit Rücksicht auf Fristabläufe auch beinhalten muss, Klagen und Anträge für Fachgerichte zu protokollieren. Vor dem Hintergrund ist es doch gar nicht so abwegig, darauf zu kommen, dass Fristen auch samstags ablaufen könnten (auch, wenn § 222 Abs. 2 ZPO was anderes sagt). Und manchmal steht man ja bloß auf dem Schlauch.

    Zur Ausgangsfrage stimme ich meinen Vorrednern zu.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die Fragestellung verwundert mich schon... Eine Woche dauert bekanntlich sieben Tage, zwei Wochen sind damit vierzehn Tage.

    .... und ein Monat sind gleich vier Wochen.... :wechlach:

    Mein Chef wollte auch schon Fristen am Wochenende notiert wissen, woraufhin ich fragte, ob er den Schriftsatz dann am Samstag verfasst und per Fax versendet. Wollte er nicht.... irgendwie.... :cool:

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