Zustellung Pfüb in der Schweiz - aktuelle Erfahrungen?

  • Pfüb ist beantragt; Schuldner und Gläubiger wohnen in Deutschland, der Drittschuldner ist allerdings eine Bank in der Schweiz

    Zustellung soll vermittelt werden mit Aufforderung nach § 840 ZPO


    Habt ihr eventuell aktuelle Erfahrungen hinsichtlich Zustellung und Akzeptanz durch Drittschuldner?

    (In der Vergangenheit soll es hinsichtlich Akzeptanz schwierig gewesen sein, habe ich vernommen.)

    Wer stellt dem Schuldner den Pfüb zu, wenn die Zustellung an den DS erfolgreich war (Vollstreckungsgericht direkt oder über GVZ-Beauftragung)?

  • Die Schweiz sieht diese Zustellung als ein Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Es kann sein, dass sie nicht ausgeführt wird. Ich würde es versuchen, manchmal klappt es. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der Gläubiger. Nur die Zustellung nach 840 wird zum Problem. In Deutschland fordert der GV den DS auf, diese Erklärung abzugeben und nimmt die Aufforderung in die Zustellungsurkunde auf. Mithin handelt es sich um eine persönliche Zustellung. Das geht im Ausland nicht. Den Antrag auf 840 muss der Gläubiger m.E. zurück nehmen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Schweiz sieht diese Zustellung als ein Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Es kann sein, dass sie nicht ausgeführt wird. Ich würde es versuchen, manchmal klappt es. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der Gläubiger....


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Der Gl. hat Vermittlung der Zustellung durch das Gericht beantragt. Muss das VG dann nicht auch die Zustellung an den Sch. durchführen bzw. über den GVZ veranlassen?

  • Die Schweiz sieht diese Zustellung als ein Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Es kann sein, dass sie nicht ausgeführt wird. Ich würde es versuchen, manchmal klappt es. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der Gläubiger....


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Mir fällt dazu Art. 271 Schweizerisches StGB ein. Wenn schon das Tätigwerden des in diesem Falle deutschen Beamten auf schweizerischem Boden nach schweizerischem StGB strafbar sein kann, werden die Kollegen in der Schweiz diese Tätigkeit vermutlich nicht unterstützen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die Schweiz sieht diese Zustellung als ein Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Es kann sein, dass sie nicht ausgeführt wird. Ich würde es versuchen, manchmal klappt es. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der Gläubiger....


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Mir fällt dazu Art. 271 Schweizerisches StGB ein. Wenn schon das Tätigwerden des in diesem Falle deutschen Beamten auf schweizerischem Boden nach schweizerischem StGB strafbar sein kann, werden die Kollegen in der Schweiz diese Tätigkeit vermutlich nicht unterstützen.


    Vorsorglich noch einmal zur Klarstellung: Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Deutschland!

  • Die Schweiz sieht diese Zustellung als ein Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Es kann sein, dass sie nicht ausgeführt wird. Ich würde es versuchen, manchmal klappt es. Die Zustellung an den Schuldner veranlasst der Gläubiger....


    Auf welcher Grundlage? :gruebel:

    Der Gl. hat Vermittlung der Zustellung durch das Gericht beantragt. Muss das VG dann nicht auch die Zustellung an den Sch. durchführen bzw. über den GVZ veranlassen?

    Bei solchen PfüBsen habe ich in der Regel noch mal wegen 840 den Gläubiger angeschrieben. Ich habe dann die Auslandszustellung veranlasst und dann den PfüB zum Gläubiger zurück gegeben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Die Schweizer zicken trotzdem.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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