Anfechtung während der Zwangsversteigerung

  • Folgender Sachverhalt:

    Eheman (Schuldner) hat seiner Ehefrau 5 Jahre vor IE sein Haus kostenlos übertragen.
    Voraussetzungen des § 133 InsO sehe ich als gegeben. Zudem war das Objekt zum Übertragungszeitpunkt nicht wertausschöpfend belastet. Eingetragen waren zugunsten der Bank X Grundschulden, die in Höhe von 100.000,00 Euro valutierten.Der Wert des Objektes belief sich damals aber auf 130.000,00.

    Kurz vor der Erklärung der Anfechtung bekomme ich nun die Info, dass hinsichtlich des Hauses auf Antrag der Grundpfandgläubigerin (Bank) die Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Falls die Bank X keine vollständige Befriedigung aus der Verwertung erfährt ist alles gut. Falls aber ein Übererlös generiert wird, möchte ich verhindern, dass diese an die Anfechtungsgegnerin fließt.Wie kann ich das erreichen. Ein Titel im Wege einer Anfechtungsklage zu erlagen, würde sehr wahrscheinlich erst nach vollzogener Zwangsversteigerung gelingen, also zu spät. Wie erlange ich eine Rechtsposition, damit ich das Zwangsversteigerungsgericht zur Hinterlegung eines etwaigen Übererlöses bewegen kann bis meine noch zu stellende Klage erfolgreich durch ist.

    Möchte natürlich nicht, dass die Anfechtungsgegnerin (die finanzielle Probleme hat) einen etwaigen Übererlös erhält, die ich wahrscheinlich nie wieder sehen würde.

    Was mache ich jetzt am Besten und in welcher Reihenfolge?

    2 Mal editiert, zuletzt von fresh (17. Oktober 2017 um 16:29)

  • Wenn Deine Beweislage wirklich gut ist und die Versteigerung nahe ist könnte ma an Dinglicher Arrest samt Pfändung des mutmaßlichen Übererlöses denken. Habe vor einiger Zeit mal einen solchen erlassen (nicht für Versteigerungserlös). Natürlich kann man sich auch in zweierlei Hinsicht eine blutige Nase holen. :teufel::D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wenn Deine Beweislage wirklich gut ist und die Versteigerung nahe ist könnte ma an Dinglicher Arrest samt Pfändung des mutmaßlichen Übererlöses denken. Habe vor einiger Zeit mal einen solchen erlassen (nicht für Versteigerungserlös). Natürlich kann man sich auch in zweierlei Hinsicht eine blutige Nase holen. :teufel::D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Beweislage ist nicht 100% gut. Hintergrund: Meine Einschätzung, dass die Übetragung anfechtbar ist folgt mitunter daraus, dass ich das Objekt zum Zeitpunkt der Übertragung als nicht wertausschöpfend belastet sehe. Eingetragen waren jeweils eine Belastung zugunsten der Bank (die alleine noch keine Wertausschöpfung herbeiführte) und zugunsten eines Verwandten des Schuldners. Dass die letztegenannte Belastung wirklich bestand, konnte mir vom Schuldner nicht nachgewiesen werden. Ich denke, dies wurde aus taktischen Gründen erfunden. Der Verwandte des Schuldners ist jedenfalls nunmehr tot, die Erben mir unbekannt, sodass ich solche nicht um Unterlagen und Auskunft bitten kann, ob wirklich eine grundbuchlich gesicherte Forderung besteht. Schuldner arbeitet nicht mit, da keine Aussicht auf RSB.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!