Ist Nießbrauch von Amts wegen zu löschen?

  • A, B und C sind im GB wie folg als Eigentümer eingetragen: A mit Anteil 1/2 und A, B und C als Erbengemeinschaft mit dem restlichen 1/2 Anteil. In Abt. II ist für A ein Nießbrauch lastend auf den Erbteilen von B und C eingetragen.

    Jetzt setzen Sich A, B und C auseinander. B erhält ein Flst. und C erhält ein Flst.. Laut Urkunde soll der auf den Erbteilen lastende Nießbrauch an den beiden Flst. ausdrücklich bestehen bleiben und mit übertragen werden. Meiner Meinung nach geht mit der Aufhebung der Erbengemeinschaft der Nießbrauch an den Erbteilen unter und kann daher auch nicht mit übertragen werden.

    Meine Frage ist jetzt, ob der Nießbrauch von Amts wegen nicht mit zu übertragen ist. Zweite Frage ist, wie verfahre ich. Stelle ich mich auf den Standpunkt, dass die ausdrückliche Mitübertragung einen Antrag darstellt, die Anträge nach § 16 verbunden sind und ich alle Anträge zurückweisen muss, wenn der Antrag auf Mitübertragung nicht zurückgenommen wird (Zwischenverfügung an Notar). Oder informiere ich den Notar lediglich, dass der Nießbrauch aufgrund der Auseinandersetzung untergeht und daher nicht mit übertragen werden kann und vollzieh die Anträge ohne den Nießbrauch mit zu übertragen?

  • Oder informiere ich den Notar lediglich, dass der Nießbrauch aufgrund der Auseinandersetzung untergeht und daher nicht mit übertragen werden kann und vollzieh die Anträge ohne den Nießbrauch mit zu übertragen?

    :daumenrau Und eine schriftliche Antwort mit Brief und Siegel verlangen. Könnte bei einem unterstellten Vorbehalt ggf. als Antragsrücknahme ausgelegt werden.

    "... können sie sich beim Nießbrauch an allen Erbteilen gem. §§ 1068 Abs. 2, 1066 Abs. 2 u. 3, 1071 nur mit Zustimmung des Nießbrauchers auseinandersetzen, da mit der Aufhebung der Erbengemeinschaft der Nießbrauch an den Erbteilen untergehen würde." (Nieder, Testamentsgestaltung, 2. Teil. Die erbrechtlichen Gestaltungsmittel § 10 Gestaltungen zur Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte Rn. 169).

    Man könnte auch eine schlüssig erklärte Zustimmung des A anzweifeln, da er sich über die Folgen offensichtlich nicht im klaren war.

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