EG BerH bei teilweisem Forderungserlass bei Einmalzahlung

  • Huhu,

    folgender Fall:

    BerH wurde bewilligt für Forderungsabwehr.

    Nunmehr beantragt der RA seine Gebühren. Er macht die GG und die Einigungsgebühr geltend.

    Es ist ersichtlich, dass gegen den Ast bereits ein Vollstreckungsbescheid wegen der Forderungen ergangen ist.
    Es wird Schriftwechsel mit dem Inkassobüro vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich eines Teilbetrags der Zinsen die Verjährungseinrede erhoben hat und wohl Auszüge vorgelegt hat, die dazu geführt haben, dass sich die Forderung aufgrund Verrechnung von Zahlungen verringert hat.
    Sodann wurde ein Vergleich getroffen, dass von noch offenen 3000,00 € bei einer Einmalzahlung von 2000,00 € die restliche Forderung erlassen wird.

    Ist vorliegend die Einigungsgebühr entstanden? Ich tendiere zu ja. Es handelt sich ja nicht um einen bloßen Verzicht und nicht lediglich um eine Raten- bzw. Stundungsvereinbarung.
    Aber im Prinzip ist die Forderung ja schon tituliert, es wird also durch die Vereinbarung kein Streit bzw. eine Ungewissheit erledigt.
    :gruebel:

    Liebe Grüße :)

  • Die EinigG ist natürlich entstanden.
    Bei Zahlung von 2000,- € (ohne Vollstreckung) statt 3000,- € (ggfs. mit Vollstreckung und den damit verbundenen Ungewissheiten) ist die Sache erledigt.

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