Erst einmal: Hallo an alle netten Antwortschreiber und Leser,
da dies mein erster Beitrag ist, hoffe ich, dass ich alles richtig mache und auf viele hilfreiche Antworten.
Derzeit schreibe ich meine Diplomarbeit über die Pfändung durch privilegierte Gläubiger nach § 850d und 850f II ZPO.
Hierzu findet sich in der Literatur, dass jede solcher Pfändungen eine Einzelentscheidung des Rechtspflegers braucht im Hinblick auf den dem Schuldner zu belassenden Freibetrag. Auch an der Hochschule wird gelehrt, dass es immer eine Einzelfallentscheidung ist, wenn solch ein Antrag auf privilegierte Pfändung kommt.
Nun habe ich durch meine Ausbildung erfahren, dass es eher so gehandhabt wird, dass es quasi einen Grundfreibetrag gibt der dem Schuldner zunächst bei einer privilegierten Pfändung belassen wird und eine wirkliche Einzelfalllösung erst gibt, wenn ein Antrag nach 850f I ZPO auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages erfolgt.
Des Weiteren beschäftige ich mich in meiner Arbeit mit der Frage ob Unterhaltsgläubiger einen höheren Vorrechtsbereich zum Pfänden haben sollten oder nicht - hierzu brauche ich auch dringend Erfahrungsberichte.
Meine Frage ist nun:
1. Wird das an allen Gerichten so gehandhabt?
2. Wenn ja, wie hoch sind die bei euch zunächst dem Schuldner belassenen Freibeträge (über eine Info an welchem Gericht ihr das so handhabt würde ich mich freuen, falls dies untunlich ist würde ich mich über eine Info eures OLG Bezirks oder Bundeslandes freuen)
3. Die für mich wichtigste Frage: Gibt es bei euch am Gericht, sofern es wie bei meinem Ausbildungsgericht gehandhabt wird, die gleichen Freibeträge sowohl für Unterhalts-, als auch Deliktsgläubiger?
Vielen Dank fürs Lesen und beantworten und freundliche Grüße
Phike