Gesamtstrafenbeschluss und Geldbuße

  • Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:

    Aus zwei Geldstrafen wird nachträglich gem. § 460 StPO eine Gesamtgeldstrafe gebildet. In einer der beiden ursprünglichen Entscheidungen war auch eine OWi-Geldbuße enthalten, die im Gesamtstrafenbeschluss zwar bei der Darstellung der vorhandenen Rechtsfolgen erwähnt wird, danach aber nicht mehr. Vielmehr lautet der Ausspruch lediglich "Die Einzelstrafen werden nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe von ... zurückgeführt". Der Beschluss ist rechtskräftig.

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Geldbuße damit weggefallen ist, wollte das sicherheitshalber aber mal nachlesen - und habe nichts dazu gefunden.

    Theoretisch könnte es ja sein, dass die einbezogene Entscheidung nur hinsichtlich der Geldbuße weiterlebt, was mir aber abwegig vorkommt...

    Hat jemand hierzu eine Fundstelle?

  • Jetzt habe ich die Lösung doch selbst gefunden.

    Die Geldbuße bleibt bestehen (auch wenn sie im Gesamtstrafenbeschluss nicht erwähnt wird).


    Man kann das aus folgender Entscheidung des BGH herauslesen, die sich zwar nicht mit genau dem gleichen Sachverhalt beschäftigt, aber aussagt, dass eine Geldbuße selbständig bestehen bleibt, wenn die Strafe aus demselben Urteil woanders einbezogen wird. Das muss auch nicht gesondert ausgesprochen werden.

    BGH, Beschluss vom 24. 3. 1998 - 1 StR 113–98 (LG Ravensburg)
    Zum Sachverhalt:
    Der Angekl. ist wegen versuchten Totschlags u.a. verurteilt worden.
    Seine Revision wurde mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß er unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des AG S. zu der Gesamtstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist. Bei der Verurteilung zu einer Geldbuße von 75 DM im genannten Strafbefehl verblieb es.

    Aus den Gründen:
    Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten: Zu Unrecht hat das LG den „Strafbefehl“ des AG S. vom 8. 7. 1997 (2 Cs 208–97) in die Gesamtstrafenbildung einbezogen. Nach § STGB § 55 STGB § 55 Absatz I StGB sind nicht die Urteile und Strafbefehle selbst, sondern nur die den Straferkenntnissen zugrundeliegenden Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 24. 9. 1991 - 1 StR 489–91). Der Mangel führt zur Berichtigung des Tenors, ändert aber nichts an der ohne Rechtsfehler begründeten Einbeziehung der Geldstrafe gem. § STGB § 53 STGB § 53 Absatz II 2 StGB und an der nicht zu beanstandenden Höhe der Gesamtstrafe. Die Verurteilung zu einer Geldbuße hat keinen Bestand, weil das LG zu Unrecht den gesamten Strafbefehl und damit auch die darin festgesetzte Geldbuße in ihr Urteil einbezogen hat. Eine Gesamtstrafenbildung aus Geldstrafe und Geldbuße ist, was das LG nicht verkannt hat, nicht zulässig (vgl. OLG Köln, NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 379). Da die Geldbuße aus dem Straferkenntnis des AG S. seine Selbständigkeit behält, ist deshalb für eine erneute Erwähnung im Tenor des landgerichtlichen Urteils kein Raum (BGHR StGB § STGB § 53 STGB § 53 Absatz II Nichteinbeziehung 1, für die Nichteinbeziehung einer Geldstrafe). Auch insoweit war die Urteilsformel zu berichtigen . . .

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