Beitritt Stadtkasse in Versteigerung aufgrund Gesamtrecht

  • Hallo zusammen,
    ich bin neu in der Versteigerungsabteilung und habe nun folgenden Fall wo ich mir unsicher bin:

    Ich habe ein laufendes Verfahren ,was durch die Stadtsparkasse aus einem Gesamtrecht in drei Grundstücke mit eigenen Grundbüchern in alle drei gleichzeitig betrieben wird. Hier liegen die Voraussetzungen für § 18 ZVG vor.

    Nun will die Stadtkasse mit jeweils eigenen Forderungen zu den einzelnen Grundstücken beitreten.
    Ein Beitritt normal in dieses Verfahren ist ja aufgrund von § 18 ZVG nicht möglich.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich das laufende Verfahren trennen soll und die Stadt jeweils zum neuen Aktenzeichen beitreten lasse oder ob ich das laufende Verfahren einfach so belasse und für die Stadt für die jeweiligen Grundstück neu anordne...:confused: und dann gucke wie das noch verbundene Verfahren ausgeht.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Lieben Dank schon mal.

  • Ich muss mich jetzt mal outen, obwohl ich ja eigentlich ein gestandener ZVG-Rpfl. bin. Ein Beitritt für ein Grundstück ein einem verbundenen Verfahren geht nicht? Warum? Ich finde dazu weder was im 18 noch im 27 ZVG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich meinte damit dass die Stadtkasse nicht in dieser Art beitreten kann, da sie dann als betreibender Gläubiger in RK. 3 die Voraussetzungen von § 18 ZVG für die Verbindung zu einem Verfahren nicht erfüllt. Oder habe ich da schon einen gedanklichen Fehler?

  • Ja, Denkfehler. Die Verfahrensverbindung ist (nach Sachverhalt zu Recht) schon erfolgt. Es müssen nicht für jeden Beitritt auch die Voraussetzungen einer Verbindung vorliegen. Die Voraussetzungen müssen auch nicht zwingend beim Bestbetreibenden vorliegen.

    Stell Dir vor, es würde ein dinglicher Gläubiger in Rangklasse 4 beitreten wollen, dessen Grundpfandrecht nur an einem der drei Objekte besteht. Dort stündest Du doch auch vor keinem Problem.

    Trotz Verfahrensverbindung gibt es für jedes Grundstück gesondert einen Beschlagnahmetermin, einen bestbetreibenden Gläubiger (der nicht an allen Grundstücken identisch sein muss), einen gesonderten Verkehrswert usw. Aber nur einen einheitlichen Versteigerungstermin (mit oder ohne Einzelausgebote, mit oder ohne Gesamtausgebot bzw. Gruppenausgebote).

  • Ok. Ich habe schon an mir gezweifelt. Aber war wohl auch kurz vor Feierabend. Ich habe vielleicht nur ein kompliziertes gG, aber wie 15. Meridian schon sagt, Beitritt ist auch in verbundenen Verfahren mgl. Ich hatte mir da noch nie Gedanken drüber gemacht.:oops:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Stadt kann dinglich in der Rangklasse 3 (so die Voraussetzungen vorliegen) in das jeweilige Objekt und persönlich in der Rangklasse 5 in alle Grundstücke vollstrecken.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!