Berufsbetreuer macht in eigener Sache Steuerberatervergütung geltend

  • Ein Rechtsanwalt , der Berufsbetreuer ist, hat für seine Betreute eine Erbschaftssteuererklärung gemacht und will sich jetzt vom Betreuungsgericht eine Gebühr nach § 24 I Nr. 1 ErbStG nebst Auslagen festsetzen lassen.Er erläutert , dass nach RVG noch höhere Gebühren entstanden wären.
    Ist seine gesamte Tätigkeit in der Betreuungssache nicht durch die Betreuerpauschale abgedeckt ?

  • Ein Rechtsanwalt erhält einen Stundensatz in Höhe von 44,00 €, da er über für die Betreuung verwertbare Kenntnisse (hier: juristische, Anwendung von Gesetzen- also auch des Steuerrechts ), verfügt.

    Wenn er sie- wie in diesem Fall- erwartungsgemäß anwendet kann er (meiner Meinung nach) keine weitere Gebühr erwarten. Unsere Rechtsanwälte machen das hier entsprechend auch nicht und die haben öfters mit Erbfällen zugunsten der Betreuten zu tun, füllen also auch die Erbschaftssteuererklärungen samt allem anderen aus.

    Eine Erbschaftssteuererklärung stellt im Normalfall keine besondere Sache dar. Aus diesem Grund nehmen unsere Betreuer der Einfachheit halber bei komplizierten Sachverhalten, die nicht in die Betreuertätigkeit zu fallen scheint z.B. Vertretung vor Gericht einen Kollegen und vertreten nicht selbst den Betreuten.

    Hoffe das hilft dir.

  • Wenn er dies beantragt, wendet er ganz klar § 1835 Abs. 3 BGB an. Nach der mir geläufigen Rechtsprechung kann er dies tun, wenn ein anderer Berufsbetreuer, der nicht RA oder Steuerberater ist, für diese Sache einen Steuerberater beauftragt hätte. Mangels näheren Sachverhalt kann ich das nicht beurteilen.


    Dem kann ich mich nur anschließen.

    Maßstab für eine (Nicht-)Erstattung ist jedenfalls nicht, dass andere RA den entsprechenden Aufwand nicht gesondert ansetzen (Argument aus Beitrag 2).

  • Hier hat ein Rechtsanwalt, der zumindest laut Sachvortrag nicht als Steuerberater tätig ist, eine Erbschaftssteuererklärung gemacht. Ich denke daher, dass dann hier kein Fall vorliegt, in dem ein anderer Berufsbetreuer einen Steuerberater beauftragt hätte. Denn einen entsprechend komplizierten Fall hätte ein nicht als Steuerberater tätiger Anwalt kaum selbst gemacht, allein da er nicht "im Stoff steht".

    Ich würde daher davon ausgehen, dass es sich um Nutzung der Fachkenntnisse eines Rechtsanwaltes handelt, die mit der Vergütung à 44 € abgedeckt sind.

    Ansonsten hätte ich auch eine vorherige Anfrage seitens des Betreuers erwartet- so läuft es nämlich auch hier in diesen Fällen: Der Betreuer schildert das Problem und fragt ob er das extra abrechnen kann oder nicht.
    ( genauer gesagt: Sie rufen an und erklären, dass das doch wohl nicht von der Pauschalvergütung abgedeckt sein kann und möchten sicher wissen, ob dass gesondert abgerechnet werden kann, denn allein der Aufwand würde die pauschalen Zeitansätze sprengen, man müsse sich da einlesen und überhaupt sei das außerordentlich schwierig und kompliziert ... )

    Da würde ich mir im Zweifel auf jeden Fall die Schwierigkeit der Erbschaftssteuererklärung darlegen lassen und diese selbst nachvollziehen wollen. (bin ich der Meinung diese -als steuerlicher Laie- auch selbst hinbekommen zu haben, dann würde ich eine Extravergütung ausschließen)

    @ Frog- das war nicht als Argument gemeint- nur ein Hinweis darauf, das diese Erklärungen in vielen Fällen keine derartige Schwierigkeit aufweisen.

  • M.E. ist schon fraglich, ob es reicht, dass der Betreuer Rechtsanwalt ist. Gem. § 1835 Abs. 3 BGB müssen die Dienste für welche die Vergütung verlangt, wird zum Gewerbe oder dem Beruf des Betreuers gehören. Für Steuererklärungen sind Steuerberater da, nicht Rechtsanwälte. Der Beruf des Steuerberaters hat zudem ja auch noch sehr viel mit betriebswirtschaftlichen Fragen zu tun.

    Und zum Beruf eines Anwalts gehört nun mal die anwaltliche Beratung und Vertretung, nicht die Erledigung von Steuererklärungen und die steuerliche Beratung.

  • Für Steuererklärungen sind Steuerberater da, nicht Rechtsanwälte. Der Beruf des Steuerberaters hat zudem ja auch noch sehr viel mit betriebswirtschaftlichen Fragen zu tun.

    Und zum Beruf eines Anwalts gehört nun mal die anwaltliche Beratung und Vertretung, nicht die Erledigung von Steuererklärungen und die steuerliche Beratung.

    Ist das ernst gemeint?

  • Ich zitier dazu mal:

    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen:Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

    1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
    2.Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind,
    3.Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.


    obwohl ich ja auch meine: Nur weil einer es darf heißt es nicht, dass er es auch kann.

    Oder möchte hier jemand behaupten, dass er einfach mal so in einem fremden Dezernat einen schwierigen Fall bearbeiten kann?

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