Vertrag als Anlage zum Pfüb-Antrag statt Anspruchsbezeichnung?

  • Eine RA-Kanzlei hat einen Pfüb-Antrag gegen einen Selbstständigen gestellt. DS ist ein Auftraggeber des Schuldners.

    Auf Seite 4 des Antrages wurde lediglich "gemäß gesonderter Anlage" angekreuzt und dort vermerkt "Werkvertrag vom ..." Der 12seitige Vertrag hängt dem Pfüb-Antrag als Anlage an und soll offenbar Bestandteil des Beschlusses werden

    Kann man so die Angabe einer Anspruchsbezeichnung auf S. 6 (Anspruch G) umgehen bzw. ist das wegen des Formularzwangs überhaupt zulässig? :gruebel: Hinzu kommt, dass der Vertrag natürlich nicht nur Zahlungsansprüche des Schuldners gegen den DS enthält, sondern auch Rechte des DS.

    So einen Fall hatte ich bislang nicht und würde mich daher über zahlreiche Meinungen freuen.

  • Zumindest die genaue Bezeichnung des Anspruches würde ich schon mal sehen. Der Vertrag ist ja genau angegeben.
    Oft findet man da ja nur vage Bezeichnungen wie "Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit XY"


    Vielen Dank für deine Meinung. Mal schauen, was andere noch so schreiben.

    Aus meiner Sicht sollte es dem Gl.-Vertr. eigentlich möglich sein, den Anspruch G zu nutzen und im Formular auf dem genügend vorhandenen Platz (Seite 6) eine Umschreibung für die relevanten Ansprüche aus dem Vertrag zu finden. Es ist ja nun eigentlich nicht Sinn und Zweck, den eingeführten Formularzwang doch durch diverse Anlagen wieder auszuhebeln.


    (Für den DS (Privatperson) stelle ich mir es auch etwas schwierig vor, nun zu beurteilen, welche der Ansprüche gegen den Vertragspartner nun dessen Gl. "haben möchte". Neben den Zahlungen ist ja im Vertrag alles Mögliche andere auch geregelt.)

  • Werkvertrag vom xx.yy.zz für ein... halte ich bereits für ausreichend. Der Vertrag muss nicht beigefügt werden.

    Und der Drittschuldner muss dann alle im Werkvertrag geregelte Ansprüche gegenüber dem Gläubiger erfüllen? :gruebel: Das dürfte dem DS (Privatperson) nicht wirklich bewusst sein, wenn der Pfüb kommt.

    Ist natürlich auch fraglich, ob der Gl. tatsächlich anstelle des Vertragspartners dann alle Auskunfts- und Mitwirkungspflichten usw. ausüben möchte. Ihm wird es wohl eigentlich nur um die Zahlungsansprüche gehen, die man auch im Formular so konkret bezeichnen könnte!

  • Also wenn sich aus der Anlage eindeutig ergibt, welche Forderung(en) der Schuldner gegen den DS hat, würde ich meinen, die Bezugnahme im Formular sei ausreichend. Kommt ein wenig auf den Vertragsinhalt an.

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