Pfüb erlassen - jedoch keine Zustellung (Bitte des Gläubigers)?

  • Vielleicht eine einfache Frage, aber so eine Konstellation hatte ich bislang noch nie:

    Pfüb-Antrag (wg. gewöhnlicher Forderung) durch RA für Gläubiger beantragt; Vermittlung Zustellung und Aufforderung nach § 840 ZPO gewünscht

    vor Erlass des Pfüb Eingang eines Schreiben des Gl.-Vertr.
    mit dem Inhalt, dass der Schuldner eine Teilzahlung geleistet habe und dem Antrag, den zu erlassenden Pfüb einstweilen ruhend zu stellen und nicht zur Zustellung an den GVZ weiterzuleiten


    Logisch hätte ich ggf. die Bitte gefunden, den Pfüb wegen der Teilzahlung aktuell nicht zu erlassen. Aber den Pfüb erlassen und nicht zustellen, geht das? :gruebel:

    (M. E. ist im Gesetz recht eindeutig geregelt, dass erlassene Pfübse dem entsprechenden DS zuzustellen sind. Falls auch der Restbetrag gezahlt wird, hätte ich dann einen Pfüb in der Akte, der nie jemandem zugestellt wurde. :confused:)

  • Würde ich auch für unschön halten, da immer die Gefahr besteht, dass der PfÜB an den Drittschuldner rausgeht. Da der Rang erst mit der Zustellung beim Drittschuldner entsteht wäre das so ähnlich, als wenn der PfÜB (aus welchen Gründen auch immer) nicht beim DrSch zugestellt werden konnte. Nicht unproblematisch, aber legal.

  • Man könnte das Schreiben als Rücknahme des Antrags auf Vermittlung der Zustellung auslegen.

    Dann kann man den PfÜB - abzüglich der zugestandenen Zahlung - erlassen und die Ausfertigung an den Gl. schicken.

    Da die Zustellung des PfÜB eine Parteizustellung ist, entscheidet eh der Gl., wann er den Beschluss in die Zustellung gibt.
    Bei allen Gl., die nicht um Vermittlung der Zustellung ersuchen, hat das Gericht auch keinen Einfluss darauf, wann was zugestellt wird.

  • Zitat

    den zu erlassenden Pfüb einstweilen ruhend zu stellen

    m.E. will er das Verfahren ruhen lassen (nicht nur den PfÜB in der Akte liegen lassen) - sprich PfÜB nicht erlassen und WV 6 Monate (oder so).

    Und wie Ti schon sagt, die Teilzahlung müsste ja mindestens in den PfÜB, also kann man den so eh nicht erlassen.

  • Zitat

    den zu erlassenden Pfüb einstweilen ruhend zu stellen

    m.E. will er das Verfahren ruhen lassen (nicht nur den PfÜB in der Akte liegen lassen) - sprich PfÜB nicht erlassen und WV 6 Monate (oder so).

    Ein Rechtsanwalt sollte es eigentlich schaffen, sich schriftlich so auszudrücken, dass man weiß was er meint. Der Wortlaut des in #1 genannten Antrages spricht derzeit eher dafür, dass der Pfüb erlassen werden und nur keine Zustellung erfolgen soll. Derzeit tendiere ich dazu, den Gl.-Vertr. zur Klarstellung aufzufordern.

    Und wie Ti schon sagt, die Teilzahlung müsste ja mindestens in den PfÜB, also kann man den so eh nicht erlassen.


    Letzteres würde ich grundsätzlich auch so sehen.

    Allerdings kann ja der Gläubiger ggf. auf (bislang nicht geltend gemachte) Vollstreckungskosten verrechnen, die damit erlöschen und nach der kürzlich geposteten Rechtsprechung damit nicht mehr der Überprüfung durch das VG unterliegen sollen. Dadurch bleibt der Betrag der im Pfüb-Antrag enthaltenen Hauptforderung ggf. konstant.

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