Zustellung einer Ruhestandsurkunde

  • Stimmt es, dass bei einer Ruhestandsurkunde, wenn Sie nicht ausgehändigt sondern per Postdienste zugestellt werden soll, keine Niederlegung bzw. Ersatzzustellung in Frage kommt. Ersatz- und Niederlegungszustellung sind doch vollwertige Zustellmittel. Wieso reicht das bei einer Ruhestandsurkunde nicht.
    Vielen lieben Dank!

  • Eventuell liegt hier ein Missverständnis vor. Eine Ernennungsurkunde muss „ausgehändigt“ werden (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BeamtStG). Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgt kraft Gesetzes (vgl. § 25 BeamtStG). Wenn es dafür eine Urkunde gibt, dürfte diese nur deklaratorische Bedeutung haben. Daher ist nicht ersichtlich, dass eine Ersatzzustellung ausgeschlossen sein sollte.

    Wenn der Ruhestandsbeamte noch eine Wohnung in Deutschland unterhält, aber gegenwärtig nach Abfeiern von Resturlaub und Überstunden nach sonstwo abgezischt ist, könnte man ihm ja nicht mit konstitutiver Wirkung die Ruhestandsurkunde in die Hand drücken oder durch den Postzusteller in die Hand drücken lassen. Das hätte wiederum zur Folge, dass er eigentlich unerlaubt dem Dienst fernbleibt.

  • Gem. § 8 BeamtStG muss die Urkunde ausgehändigt, also der Beamtin persönlich übergeben werden.
    Der Gesetzestext äußert sich nicht zu der Frage, durch wen die Aushändigung erfolgen muss. Nach Plog/Wiedow, Beamtenstatusgesetz, § 8 Rn. 6 „genügt freilich die Zustellung durch Übergabe“. Danach scheidet m. E. eine Ersatzzustellung aus.

  • PAragraph 8 des Beamtenstatusgesetzes gilt doch nur bei der Ernennung oder nicht? KEine der Ziffern 1 - 4 des Paragraphen 8 BeamtStG trifft den Ruhestand oder etwa doch? ICh dachte, dass ein Einlegen der Ruhestandsversetzungsurkunde in den Briefkasten zulässig ist, aber eben die Niederlegung auf dem POstamt umstritten sei.

  • § 8 BeamtStG ist bei Ruhestandsversetzungen meines Wissens nicht einschlägig. Auch § 26 BeamtStG regelt das Verfahren nicht. Landesrechtliche Regelungen sind heranzuziehen, in Bayern würde man über Art. 71 Abs. 1 S. 2, Art. 10 BayBG zu Art. 3 ff BayVwZVG gelangen, d.h. es wäre jede Art der Zustellung denkbar, auch zB das Übergabeeinschreiben oder sogar die öffentliche Zustellung.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Auch bei der Frage der Zustellung von Ruhestandsurkunden hilft ein Blick ins Gesetz.
    In NRW zum Beispiel gilt das Verwaltungszustellungsgesetz NRW.
    Auch Ernennungsurkunden können durchaus per Post übersandt werden, wenn ein entsprechendes
    Empfangsbekenntnis beigefügt ist und dieses von der zu ernennenden Beamtin / dem zu ernennenden Beamten
    unterschrieben wieder an die Dienststelle zurückgesandt wird.

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