Vormerkung für teilenden Eig. selbst für ein Wohnungsbesetzungsrecht für künft. WEG

  • Hallo, Gemeinde,
    im Zuge der Anlegung von WE soll für den teilenden Eigentümer selbst jeweils eine Vormerkung in allen WE-Blättern eingetragen werden, "wonach diese berechtigt ist, im Rang der Vormerkung eine beschränkte persönliche DB für die künftige WEG-Eigentümergemeinschaft zu bestellen.
    Die DB soll dann später jeweils immer ein Wohnungsbesetzungsrecht sein (hier:Studentenwohnungen).
    Ist dieses Konstrukt hier evtl. bekannt?

    Ich frage mich, inwieweit hier der Anspruchsschuldner der Vormerkungen zunächst der teilende Eigentümer sein kann, der Berechtigte der DB dann aber die (künftige) WEG-Eigentümergemeinschaft...?!
    Danke schon mal für die Mühe!!

  • Ich frage mich, inwieweit hier der Anspruchsschuldner der Vormerkungen zunächst der teilende Eigentümer sein kann, der Berechtigte der DB dann aber die (künftige) WEG-Eigentümergemeinschaft...?!

    Über einen Vertrag zugunsten Dritter wäre das grds. möglich. Der Versprechensempfänger könnte dann vom Eigentümer nach § 335 BGB verlangen, dass er der WEG-Eigentümergemeinschaft die Dienstbarkeit bestellt. Nur dass hier der Versprechensempfänger und der Eigentümer als Verpflichteter identisch sind. Der Eigentümer kann sich nicht selbst verpflichten. Ohne wirksamen Anspruch kann aber keine Vormerkung bestellt werden.

  • Denkbar wären dann doch Vormerkungen für -> die WEG-Eigentümergemeinschaft zur Bestellung der Wohnungsbesetzungsrechte für dieselbe...
    :gruebel:
    Wobei mir noch nicht klar ist, warum mit der Anlegung der WE-Blätter nicht gleich die Dienstbarkeiten (Wohnungsbesetzungsrechte) eingetragen werden sollen; aber gut, das liegt im Belieben des teilenden Eigentümers...

  • Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter hätte auch der Dritte einen vormerkbaren Anspruch. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre sogar bestimmt genug für die Eintragung einer Vormerkung. Ohne wirksame Verpflichtung (s.o.) kommt aber kein Rechtsgeschäft zustande. Auch nicht für den Dritten.

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