Guten Morgen zusammen,
von Zeit zu Zeit kommt leider dieses lästige Thema mit der Verwertungskostenpauschale immer wieder auf den Tisch. Klar ist, der Verwalter darf nicht einmal die tatsächlich angefallenen Kosten abrechnen und dann noch oben drauf eine Pauschale nehmen. Zu den tatsächlichen Kosten nun zwei Fragen:
1. Gelingt dem Verwalter keine übertragende Sanierung schaltet er in aller Regel einen Verwerter ein. Dieser versteigert, wiederum in aller Regel, die sicherungsübereigneten Gegenstände. Der Verwerter möchte nicht umsonst arbeiten und nimmt ein so genanntes Aufgeld. Bei uns in der Gegend liegt dies je nach Verwalter bei 15%-20%. Das Aufgeld taucht dann in der Abrechnung, die der Verwerter dem Verwalter schickt, gar nicht auf. Am besten kann man sich das so vorstellen wie einen Ausgabeaufschlag bei einem Inventsmentfonds. Der Erwerber der SÜ Ware zahlt an den Versteigerer 115 € wovon dieser aber nur 100 € an den Insolvenzverwalter weiterleitet. Wir als Banken müssen nach dem WpHG peinlich genau über jedes Detail aufklären, der Insolvenzverwalter macht dies aber gerade nicht. In der Abrechnung steht dann meist nur das, was der Verwerter ausgekehrt hat, aber nicht noch das Aufgeld. Das Aufgeld sehe ich aber als Verwertungskosten an, sodass m.E. nach nicht noch einmal eine Verwertungskostenpauschale genommen werden darf, irre ich hier?
2. Wie und in welchem Umfang darf sich der Verwalter überhaupt eines Dritten bedienen? Ich weiß aus meiner nun doch einige Jahre zurückliegenden Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung, dass dieses Thema immer so ein wenig am köcheln war. Eigentlich kann der Verwalter auch gängige Vermögensgegenstände wie Autos selbst verkaufen, notfalls müsste er sich auf b2b beschränken, um die Gewährleistung nicht zu riskieren. Ein Verwerter, der 15%-20% Aufgeld aufrechnet ist nicht nötig. Haben sich hier in der Praxis grobe Richtlinien mittlerweile entwickelt? Ausnahmen gibt es immer, manch eine Spezialmaschine ist schwerer zu verwerten als ein Mercedes Sprinter, aber die meine ich auch nicht.