Geschäftsverteilung der Insolvenzrechtspfleger

  • Hallo,

    mich würde interessieren, wie an anderen Gerichten die Geschäftsverteilung der Rechtspfleger in der Insolvenzabteilung funktioniert. Insbesondere ob es Gerichte gibt, die nach einem Rechtspflegerturnus verteilen und dieser in forumstar erfasst werden kann.

    Hintergrund meines Problems ist, dass es an unserem Gericht vor Jahren einen als gerecht empfundenen Rechtspflegerturnus gab. Dieser war untergliedert in IN; IK und Kostenakten. Dieser Turnus wurde abgeschafft, da er nicht in forumstar einzupflegen war, sondern "händisch" geführt wurde.

    Mir wurde jedoch bekannt, dass forumstar theoretisch in der Lage wäre, in der Insolvenzabteilung unter den Richterturnus einen eigenen Rechtspflegerturnus zu schalten und abzubilden.

    Meine Frage nun: Wird das irgendwo so praktiziert und funktioniert das tatsächlich?

    Danke.

  • Zur letztgenannten Frage kann ich eine Antwort nicht geben, wir fahren Judica, welches keinen Einfluss auf die Geschäftsverteilung hat.

    Zur erstgenannten Frage kann ich etwas beitragen.
    ZuKonkurszeiten waren sowohl die Richtergeschäfte als auch die der Rechtspflegerschaft nach Buchstaben verteilt. Eine Buchstabenverteilung weist jedoch spezifische Probleme auf, die die Beschreibung im Geschäftsverteilungsplan etwas unhandlich machen. Ein Turnussystem ist gegenüber eines Buchstabensystems "zahlenmäßig gerechter". Der Vorteil gegenüber dem Buchstabensystem liegt einfach darin, dass keine großartigen statistischen Erhebungen nötig sind.
    Mit Einführung der InsO entschied sich die Richterschaft für ein Turnussystem, getrennt nach IN, IK und AR. In der Rechtspflegerschaft wurde - zunächst - das Buchstabensystem beibehalten, dessen Anhänger ich damals auch war. Aber aus wirklich guten Gründen - hierzu noch sogleich - hat sich die Rechtspflegerschaft an die Richterzuständigkeiten "drangebunden" (z.T. über Endziffern-Differenzierung). M.a.W. es gibt keinen eigenen Rechtspflegerturnus - was ich pers. auch für absoluten Unfug halten würde. Etwaige Ungleichgewichte im Rechtspflegerbereich oder Ab- bzw. Zugänge lassen sich so recht flexibel händeln.
    Kernpunkt ist, dass es im Richterbereich (und damit automatisch) eine Vorstückeregelung gibt und dass wir einen Bereitschaftsdienst haben. Der Bereitschaftsdienstrichter fängt alles im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes (bei Vorstücken ist er kommisarisch tätig); da die Rechtspfleger an die Richterzuständigkeit gekoppelt sind, gilt dies auch für den Bereitschaftsdienst (Antragsentgegennahme und Vorprüfung) sowie für die betr. Geschäftsstelle. Für den Bereitschaftsrichter gilt natürlich nicht: ich bin R1 ich bleibe R1 und geh um eins :D

    Dies bietet enorme Vorteile. Um es einmal an einem Beispiel zu illustrieren: es wird ein Antrag - informell - angekündigt für einen bestimmten Wochentag: Bereitschaftsrichter und Bereitschaftsrechtspfleger wird vorab informiert. Wenn der Antrag an dem Tag gestellt wird, ist klar, wer richterlich die Sache fängt (bei fetten Sachen sind Vorstücke eher nicht vorhanden); der Bereitschaftsrpfl. ist darauf vorbereitet - sofern er nicht alle Endziffern der Abteilung hat, kann er/sie auch noch Kollegen miteinbeziehen. Von daher halte ich von einem eigenen Rechtspflegerturnus garnix. Nach der Buchstabenverteilung hatten wir insbesondere bei konzernverbundenen Gesellschaften, die sich dann auf x-Kolleg/innen verteile, dann doch einen "Koordinationsrechtspfleger" ausgucken müssen, alleine schon aus vergütungsgesichtspunken...
    Aber oki, ich hab glaub ich die letztgenannte Frage wirlich nicht beantworten können. Meine Meinung dazu: eine Software hat keine Geschäftsverteilung zu determinieren, noch eine Geschäftsverteilung einzuschränken !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Am hiesigen Insolvenzgericht existiert ein Rechtspflegerturnus. Die neuen Verfahren werden entsprechend der Eröffnungsreihenfolge geordnet und reihum verteilt.

    Ob das ForumStar automatisch umsetzen kann, ist eine gute Frage, wohl eher nicht.

  • da die Rechtspfleger an die Richterzuständigkeit gekoppelt sind, gilt dies auch für den Bereitschaftsdienst (Antragsentgegennahme und Vorprüfung)

    Das kann aber kein Argument für einen Rechtspflegerturnus sein, da weder die Antragsentgegennahme und schon gar nicht Vorprüfung Aufgabe des Rpfl. ist. Mag sein, dass es bei Euch anders gehandelt wird, dann ist es halt so. Aber das ist nicht verallgemeinerbar. Ich meine, wir sprachen irgendwann mal darüber. Daher gibt es aus meiner Sicht auch kein Bedürfnis für einen Bereitschaftsrpfl., denn wofür soll der sich in Bereitschaft halten?

    Außerdem bringt Turnus meines Erachtens in größeren Abteilungen nichts, wenn es Rpfl. mit geringen AKA gibt. Die bekommen dann unter Umständen über Wochen oder Monate keine neuen Verfahren. Das kann es auch irgendwo nicht sein. Was ist bei Firmengruppen? Wenn es auf einen Schlag 10 Anträge für Firmen der X-Gruppe gibt, müsste man das doch sinnvollerweise alles dem Rpfl. geben, der das erste Verfahren davon fängt. Dafür braucht man keinen Turnus, das kann man auch mit Buchstaben haben.

    Turnus taugt meines Erachtens nur, wenn man die Vorhersehbarkeit der Richterzuständigkeit nehmen will. Wohin das führen kann, ist bekannt. Im Rpfl.-Bereich kann ich darin keinerlei Vorteil sehen.

  • Wir arbeiten mit forumstar und registrieren die Eingänge nach Rechtspflegerturnus in Referate. Die Rechtspflegerreferate z. B. 3, 4, 5 erhalten nach Eingangsreihenfolge die Verfahren mit den Az.:
    3 IN 1/17, 4 IN 2/17, 5 IN 3/17, 3 IN 4/17 usw. Die Richterzuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Endnummer.

  • da die Rechtspfleger an die Richterzuständigkeit gekoppelt sind, gilt dies auch für den Bereitschaftsdienst (Antragsentgegennahme und Vorprüfung)

    Das kann aber kein Argument für einen Rechtspflegerturnus sein, da weder die Antragsentgegennahme und schon gar nicht Vorprüfung Aufgabe des Rpfl. ist. Mag sein, dass es bei Euch anders gehandelt wird, dann ist es halt so. Aber das ist nicht verallgemeinerbar. Ich meine, wir sprachen irgendwann mal darüber. Daher gibt es aus meiner Sicht auch kein Bedürfnis für einen Bereitschaftsrpfl., denn wofür soll der sich in Bereitschaft halten?

    Außerdem bringt Turnus meines Erachtens in größeren Abteilungen nichts, wenn es Rpfl. mit geringen AKA gibt. Die bekommen dann unter Umständen über Wochen oder Monate keine neuen Verfahren. Das kann es auch irgendwo nicht sein. Was ist bei Firmengruppen? Wenn es auf einen Schlag 10 Anträge für Firmen der X-Gruppe gibt, müsste man das doch sinnvollerweise alles dem Rpfl. geben, der das erste Verfahren davon fängt. Dafür braucht man keinen Turnus, das kann man auch mit Buchstaben haben.

    Sorry, aber ich kann Dir grad nicht folgen. Ich bin GEGEN einen Rechtsflegerturnus, sondern für die Bindung an die Richterdezernate.
    Oki, das Thema Antragsaufnahme ist kontrovers, ich weiß, wir beide hatten darüber schon gesprochen; ich mag es hier außen vor lassen.
    Nur zur Konzerninsolvenz (also vor der neuregelung): die landen bei uns in ein und demselben Richterdezernat und damit auch bei dem zugeordnenen Rechtspfleteger (wobei sich dies wg. Endziffernverteilung auch mal auf mehrere verteilen kann - welche aber auch schon mal dann kommissarisch von dem Rechtspfleger mitbearbeitet werden, der das Masterverfahren und die meisten anderen hat - aber das ist eine andere Geschichte). Nur Buchstaben helfen da nicht weiter. Bsp. gefällig: "erste Anlagegesellschaft", "zweite" Anlagegesellschaft etc, . Jeztt bitte nicht damit kommen, alles wäre Buchstabe A, da "erste" und "zweite" zwar nicht Zahl, sondern Zahlwort ist... dann viel Spass bei "Autogesellschaft", sofern der Gesellschaftsnahme davor irrelevant wäre.....

    Turnus taugt meines Erachtens nur, wenn man die Vorhersehbarkeit der Richterzuständigkeit nehmen will. Wohin das führen kann, ist bekannt. Im Rpfl.-Bereich kann ich darin keinerlei Vorteil sehen.

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  • Was würde eine Bindung an die Richterdezernate denn Deiner Meinung nach bringen? Ich komme da nicht so ganz mit, denn man wird doch schon in der Regel nicht die Zuständigkeit Richter A bis Eröffnung = Zuständigkeit Rechtspfleger B nach Eröffnung 1:1 abbilden können.

    Ausgeschriebene Zahlwörter kann man darüber abfangen, dass nach der GV das erste folgende Wort zählt. Das Beispiel mit der Autogesellschaft habe ich nicht verstanden. :confused:

    Da, abgesehen von der Vergütung, die nach Eröffnung zu treffenden Entscheidungen eher begrenzt sind, erscheint mir eine Aufteilung auf mehrere Rechtspfleger auch von daher nicht weiter problematisch.

  • nun, die Bindung an die Richerdezernate bringt zumindest in den Konzernverfahren erhebliche Erleichterungen. Auch wenn sich wg. Endziffern-Zuständigkeiten eine Abbildung 1:1 nicht exakt abbilden lässt, spricht dies nun nicht grad dagegen. I.Ü. haben wir - da es einen gesetzlichen Rechtspfleger nicht gibt - dann durchaus Konzerne unabhängig von der Endziffernverteilung bei ein- und demselben Kollegen (häufig ich :D ) belassen, wenn es für die Verfahrensabwicklung sinnvoll ist. Sowas funzt natürlich nur bei Gerichten, bei denen niemand Angst davor hat, eine Akte "zuviel" anzulangen.

    Zur Buchstabenverteilung muss ich in der Tat erläutern:
    Autohaus als zuständigkeitsbegründetes Wort zu nehmen ist dann, wenn mal wieder Autohäuser vermehrt in die Grätsche geraten super toll. Dies ließe sich natürich im Falle der Buchstabenvereilung ausgrenzen, aber das Bsp. ließe sich unendlich fortsetzen und die Geschäftsverteilung - so wenn sie denn so gerecht wie möglich sein sollte, wäre so dick wie das Telephonbuch von New York. Von daher ist die Bindung an die Richterpensen durchaus von Vorteil (einmal abgesehen von der Spezialität unseres Gerichts mit dem Bereitschaftsdienst, was den Vorteil bietet, dass die Rechtspflegerschaft sogleich in das Antragsverfahren eingebunden ist.
    Aber ich denke, es ist fast eine Glaubensfrage :D

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